Unser Service für Sie: Firmengründung in Spanien

Wollen Sie in Spanien geschäftlich tätig sein und beabsichtigen eine spanische Gesellschaft zu gründen? Unsere Kanzlei Ribas Brutschy Abogados in Karlsruhe verfügt über umfangreiche Erfahrung, sowohl bei der Gründung von Gesellschaften in Spanien, als auch bei der Gründung von spanischen Tochtergesellschaften bzw. Niederlassungen eines bestehenden Unternehmens in Deutschland bzw. Spanien.

Haben Sie ein besonderes Anliegen oder suchen Sie Rechtsberatung in einem speziellen Fall?

Diese Besonderheiten müssen Sie bei der Gründung berücksichtigen

Die Niederlassungsfreiheit der EU ermöglicht auch eine Firmengründung in Spanien. Welche wesentlichen Unterschiede jedoch zu beachten sind wie zum Beispiel Haftungsfragen, Gründungsaufwand, Steuerregelungen oder Offenlegungspflichten u.v.m., kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt den zukünftigen Erfolg des Unternehmen mitentscheiden.

Bei jeder Firmengründung sollten daher die jeweiligen Vor- und Nachteile der Rechtsformen genauestens überprüft werden.

Gründen in Spanien – Welche Firma soll es sein?

Grundsätzlich wird in Spanien genauso wie in Deutschland zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Folgende Rechtsformen eines Unternehmens sind beispielhaft in Spanien grundsätzlich möglich und werden exemplarisch als Übersicht dargestellt. Die Themen Steuern und Sozialversicherung werden in der folgenden Übersicht nicht betrachtet.

1. Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.)

Die spanische SL ist mit ihrer Rechtsform der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar. Ein Unterschied ist, jedoch zum Beispiel das niedrige Mindestgründungskapital von 3.000 EUR.

Dank ihrem niedrigen Gründungskapital ist sie damit eine ideale Alternative zu einer deutschen GmbH, die ein Gründungskapital von 25.000 EUR hat.

Seit der Europäische Gerichtshof die Gründungstheorie und nicht mehr die Sitztheorie für alle EU Länder als verbindlich festschreibt, kann eine spanische SL ohne Umwandlung in Deutschland Aktivitäten ausüben.

Mit dem Gesetz 14/2013 zur Förderung der Firmengründung und Wirtschaft in Spanien, welches am 28.09.2013 in Kraft trat, wurden eine Reihe von Erleichterungen für Unternehmer in Spanien verabschiedet.

Nicht nur, dass außereruopäische Investoren bei einem Invest ab 500.000 EUR eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, sondern auch der nationale Kleinnunternehmer wird gefördert.

Ein paar wichtige Fragen hierzu im Überblick:

  • Wer kann eine spanische SL gründen?
    Grundsätzlich können sowohl EU-Bürger als auch Nicht EU-Bürger eine Gesellschaft gründen. Der Geschäftsführer muss eine N.I.E. – Número de Identificación de Extranjeros (Identifikationsnummer für Ausländer) beantragen.
  • Wie hoch ist das Mindesstammkapital? 
    Das Mindeststammkapital muss mindestens 3.000,-Euro betragen und zu Beginn der Gründung auf das Firmenkonto eingezahlt werden.
  • Wann steht das Stammkapital wieder zur Verfügung? 
    Nach Beurkundung der Gesellschaft durch den Notar (Escritura) und Eintragung ins Handelsregister kann über das Stammkapital verfügt werden.
  • Kann ich mit einer spanischen SL auch in Deutschland geschäftlich tätig werden? 
    Ja – nach den EU Gesetzlinien kann man eine spanische SL europaweit voll einsetzen.
  • Wie sieht es mit der Haftung aus? 
    Die Gesellschaft haftet mit Ihrem Stammkapital. Es besteht völliger Haftungs- bzw Risikoschutz für Gesellschafter und Geschäftsführer
  • Welche Beschränkungen gibt es bei der Namensgebung? 
    Prinzipiell gibt es keine Beschränkungen. Der Name kann frei gewählt werden.
    Allerdings darf im Gesellschaftsname kein Zusatz in deutsch wie Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft verwendet werden. Es müssen drei Namensvorschläge eingereicht werden. In Madrid wird dann überprüft, welcher Name noch frei und verfügbar ist.
  • Reservierung von Firmennamen
    Vor jeder Gründung einer spanischen SL oder bei gewünschter Namensänderung einer bestehenden Gesellschaft, muss beim Registro Mercantil (Handelsregister) geprüft werden, ob der betreffende Firmenname frei ist.
  • Wie lange dauert die Gündung einer S.L.? 
    Von der Namensregistrierung in Madrid bis zur Eintragung in das Handelsregister zwischen 2 und 3 Monaten.
  • Wann erhalte ich den Handelsregisterauszug? 
    Dieser kann bis zu 3 Monaten dauern.
  • Besteht zur Gründung oder zum Kauf einer spanischen S.L. in Spanien Anwesenheitspflicht?
    Weder zur Gründung noch zur Übertragung in Spanien ist eine Anwesenheit Pflicht.
  • Wie viele Gesellschafter kann eine S.L. haben? 
    Mindestens einen Gesellschafter (S.L. unipersonal). Nach oben gibt es keine Beschränkungen.
  • Wo muss der Sitz der Gesellschaft sein? 
    Der Gesellschaftssitz kann an einem beliebigen Ort Spaniens sein.
  • Welche Vorteile kann ein Immobilienkauf über eine S.L. bringen? 
    Beim Kauf durch eine S.L. kann der Käufer im Hintergrund bleiben. Im Grundbuch ist als Eigentümer der Name der Gesellschaft, Registernummer, Steuernummer der S.L., der ursprüngliche Gründer sowie der Geschäftsführer eingetragen. Nicht eingetragen ist der aktuelle Besitzer der Gesellschaftsanteile, also der tatsächliche Eigentümer.
  • Welche Reihenfolge sollte beim Kauf einer Immobilie durch eine S.L. beachtet werden?
    Empfehlenswert ist es, erst die S.L. zu gründen und mit dieser dann den Kauf zu tätigen. Entscheidend ist, dass die Immobilie von einer Firma und nicht von einer Privatperson gekauft wurde. Außerdem fallen bei späterer Einbringung einer Immobilie in eine S.L. noch Transaktionskosten, sprich Übertragungskosten an.
  • Gilt das deutsche Wettbewerbsgesetz auch für eine spanische S.L.? 
    Für eine spanische S.L gelten die deutschen Bestimmungen nicht, da die spanische S.L. unter die spanischen Gesetze fällt.

2. Empresario Individual (Autónomo)

Der „Empresario Individual oder Autónomo“ ist mit dem Einzelunternehmen in Deutschland vergleichbar. Diese Unternehmensform wird des Öfteren von Handwerkern oder Anwälten gewählt. Bei dieser Unternehmensform ist eine einzige Person für die gesamten wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens verantwortlich.

3. Sociedad Civil

Die Sociedad Civil lässt sich mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) vergleichen. Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet, wobei jeder Gesellschafter mit seinem Vermögen für eventuelle Verluste des Unternehmens haftet. An ihre Gründung ist kein Mindestkapital gebunden.

4. Sociedad Anonima (S.A.)

Die S.A. ist die spanische Form einer Aktiengesellschaft. Sie kann von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Für die Gründung einer S.A. benötigt man mindestens 60.000 Euro Gründungskapital, von dem mindestens 25 Prozent eingezahlt werden müssen. Der Gründungsvertrag ist von einem Notar zu beglaubigen, und das Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gründung einer S.A. ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn am Unternehmen viele Gesellschafter beteiligt sind, oder wenn der Investitionsbetrag sehr hoch ist.

S.L. oder S.A. in Spanien?

Grundsätzlich wird in Spanien genauso wie in Deutschland zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Folgende Rechtsformen eines Unternehmens sind beispielhaft in Spanien grundsätzlich möglich und werden exemplarisch als Übersicht dargestellt. Die Themen Steuern und Sozialversicherung werden in der folgenden Übersicht nicht betrachtet.

Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.)

Sie erfreut sich bei Unternehmern in Spanien und ganz Europa aufgrund der Haftungsbegrenzung und des geringen Mindestkapitals von 3.006 € besonderer Beliebtheit.

Bei Gründung ist zuerst die Durchführung einer Namensabfrage beim zentralen Handelsregister erforderlich. Das Register prüft mögliche Verwechslungsgefahren mit bereits bestehenden Firmen. Später erfolgt die Eröffnung eines Bankkontos auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft, die Beantragung einer spanischen Steuernummer für die Gesellschafter (NIE) beim Finanzamt, die Erarbeitung der Gesellschaftsstatuten, die notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde, die Beantragung der Steuernummer der Gesellschaft (NIF), die Zahlung der Gründungssteuern und -kosten (wie den Notar, Handelsregister) und schließlich die Eintragung der Gesellschaft in das örtliche Handelsregister.

Die Sociedad Anónima (S.A.)

Es gibt lediglich eine Form der klassischen spanischen Aktiengesellschaft die Sociedad Anónima (S.A.). Zur Gründung einer S.A. reicht ein Gesellschafter. Das Grundkapital von mindestens 60.101 EUR muss bei der Gründung komplett gezeichnet sein, mindestens 25 % davon eingezahlt. Der Gründungsvertrag, die sogenannte Escritura, muss von einem Notar beglaubigt und die S.A. im Handelsregister (Registro Mercantil) eingetragen werden. Die Gründung einer S.A. eignet sich insbesondere bei einer großen Anzahl von Gesellschaftern oder bei einem hohen Investitionsbedarf. Das Handelsrecht sieht die organisatorische Struktur mit Hauptversammlung (Junta General), Geschäftsführung (Administrador(es) und Aufsichtsrat (Consejo de Administracion) vor.

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    Aufgrund der Vielzahl von Möglichkeiten und der Berücksichtigung von individuellen Rahmenbedingungen empfiehlt sich im Falle einer Firmengründung in den meisten Fällen eine anwaltliche Beratung durch den Experten. Wir bieten nicht nur die Gründung der Gesellschaft an, sondern auch danach eine professionelle Betreuung in firmenrelevanten Angelegenheiten.

    Ihre Frage zur Firmengründung in Spanien wurde noch nicht beantwortet? Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf.

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