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	<title>Europäische Erbschaft Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<description>Kanzlei für deutsches, spanisches und europäisches Recht</description>
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	<title>Europäische Erbschaft Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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		<title>Foralrechte: Anwendbares Recht auf die Erbfolge eines Ausländers in Spanien</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Jan 2026 09:34:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der dauerhafte Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Spanien wirft häufig erhebliche Fragen im Erbrecht auf, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Todesfall: ob das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch oder das besondere Zivilrecht einer Autonomen Gemeinschaft Anwendung findet. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2025 hat hierzu eine klare und praxisrelevante Antwort gegeben. Der...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Der dauerhafte Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Spanien wirft häufig erhebliche Fragen im Erbrecht auf, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Todesfall: <strong>ob das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch oder das besondere Zivilrecht einer Autonomen Gemeinschaft Anwendung findet</strong>. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2025 hat hierzu eine klare und praxisrelevante Antwort gegeben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der entschiedene Fall betrifft einen niederländischen Staatsangehörigen, der seit 1954 ununterbrochen in Saragossa lebte und dort im Jahr 2013 verstarb. Über einen Zeitraum von mehr als sechzig Jahren hatte er in Aragón seinen gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Lebensmittelpunkt: Er heiratete unter dem aragonesischen Güterstand, hatte Nachkommen und begründete später eine eingetragene Lebensgemeinschaft nach aragonesischem Zivilrecht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob seine Erbfolge dem allgemeinen spanischen Zivilrecht oder dem aragonesischen Zivilrecht unterliege. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Provinzgericht von Saragossa wendeten das aragonesische Recht an; diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass alle spanischen Zivilrechte gleichermaßen spanisches Recht sind, unabhängig davon, ob es sich um das Zivilgesetzbuch oder um forale bzw. besondere Zivilrechte der Autonomen Gemeinschaften handelt. Wird daher durch eine Kollisionsnorm auf das spanische Recht verwiesen, führt dies nicht automatisch zur Anwendung des Zivilgesetzbuchs, sondern des territorial einschlägigen spanischen Zivilrechts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Da der Erbfall vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 eingetreten war, wendete der Oberste Gerichtshof Artikel 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuchs an, der auf das nationale Recht des Erblassers verweist. Das niederländische Recht verwies jedoch seinerseits über das Haager Übereinkommen von 1989 auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Oberste Gerichtshof akzeptierte dieses Rückverweisungsprinzip auf das spanische Recht und hob dabei das vollständige Fehlen tatsächlicher Bindungen des Erblassers zu den Niederlanden sowie seine vollständige Verwurzelung in Saragossa hervor.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nachdem die Anwendbarkeit des spanischen Rechts feststand, kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das aragonesische Zivilrecht anzuwenden ist, da Aragón der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers war. Die Auffassung, dass Ausländer mangels zivilrechtlicher Zugehörigkeit ausschließlich dem allgemeinen Zivilgesetzbuch unterliegen könnten, wurde ausdrücklich zurückgewiesen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dieses Urteil stellt einen Meilenstein im spanischen Erbrecht dar: <strong>Ausländer können einem autonomen Zivilrecht unterliegen, sofern dies die Kollisionsnorm vorsieht, wobei der gewöhnliche Aufenthalt ein entscheidendes Anknüpfungskriterium ist.</strong> Es handelt sich um eine Rechtsprechung, die Rechtssicherheit und Kohärenz in einem zunehmend internationalen Kontext schafft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Ribas &amp; Partner mbB</strong></em></p>
<p><em><strong>Juan Amengual<br />
</strong></em><em><strong>Abogado / spanischer Rechtsanwalt</strong></em></p>
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		<title>In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 07:11:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>FAZ-Auszeichnung: Unsere Kanzlei gehört 2026 zu den TOP Anwälten im Erbrecht Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei in der FAZ im Jahr 2026 als TOP Anwälte im Bereich Erbrecht ausgezeichnet wurde. Diese Anerkennung durch das F.A.Z.-Institut bestätigt unsere Kompetenz als spezialisierte Anwälte für deutsches und spanisches Erbrecht und unser Engagement für eine kompetente, persönliche und vertrauensvolle Beratung in allen Fragen...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 dir="ltr">FAZ-Auszeichnung: Unsere Kanzlei gehört 2026 zu den TOP Anwälten im Erbrecht</h2>
<p>Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei in der <b>FAZ</b> im Jahr <b>2026</b> als <b>TOP Anwälte im Bereich Erbrecht</b> ausgezeichnet wurde.<br />
Diese Anerkennung durch das <b>F.A.Z.-Institut</b> bestätigt unsere Kompetenz als <b>spezialisierte Anwälte für deutsches und spanisches Erbrecht</b> und unser Engagement für eine <b>kompetente, persönliche und vertrauensvolle Beratung</b> in allen Fragen rund um <b>Erbrecht, Testament, Nachlassregelung und Erbfolge, </b>sowohl in Bezug auf Deutschland als auch Spanien.</p>
<p>Die Auszeichnung „TOP Anwalt (Privatanwälte)“ beruht auf einer fundierten Analyse von Fachveröffentlichungen, Empfehlungen und Mandantenbewertungen. Sie zeigt, dass unsere Arbeit nicht nur juristisch überzeugt, sondern auch menschlich geschätzt wird.<br />
<a class="decorated-link" title="https://topanwalt.faz.net/250910_TOP%20Anwalt_Privat.pdf?utm_source=chatgpt.com" href="https://topanwalt.faz.net/250910_TOP%20Anwalt_Privat.pdf?utm_source=chatgpt.com" target="_new" rel="noopener" data-start="1056" data-end="1183" data-outlook-id="8fe120ff-be4a-460d-aeea-fec32d5f11f0">Hier können Sie die Veröffentlichung des F.A.Z.-Instituts einsehen. (Seite 4)</a></p>
<p>Als spezialisierte <b>Erbrecht-Kanzlei</b> stehen wir Ihnen bei Themen wie <b>Testamentgestaltung</b>, <b>Erbauseinandersetzung</b>, <b>Pflichtteilsansprüchen</b> oder <b>Nachlassplanung</b> mit Erfahrung und Empathie zur Seite.</p>
<p>Wir danken unseren Mandantinnen und Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen – und unserem gesamten Team für den täglichen Einsatz und die Leidenschaft, mit der wir gemeinsam diesen Erfolg möglich gemacht haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/in-der-faz-2026-wurden-unsere-kanzlei-und-wir-im-bereich-erbrecht-als-top-anwaelte-genannt-wir-freuen-uns-ueber-diese-anerkennung/">In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung!</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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		<title>Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/das-europaeische-nachlasszeugnis-die-autoritaet-des-nationalen-registers-bei-der-eintragung-von-immobilien-rechtssache-c-354-21/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Aug 2023 12:36:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der EuGH urteilt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 den jeweiligen Mitgliedstaat dazu ermächtigen, die Voraussetzungen zur Eintragung von dinglichen Rechten an Immobilien festzulegen. I.- Hintergründe und Vorgehensweise Im vergangenen März hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C 354/21 veröffentlicht, dem ein vom Obersten Verwaltungsgericht Litauens eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag. Nach dem...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/das-europaeische-nachlasszeugnis-die-autoritaet-des-nationalen-registers-bei-der-eintragung-von-immobilien-rechtssache-c-354-21/">Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der EuGH urteilt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 den jeweiligen Mitgliedstaat dazu ermächtigen, die Voraussetzungen zur Eintragung von dinglichen Rechten an Immobilien festzulegen.</strong></p>
<h3>I.- Hintergründe und Vorgehensweise</h3>
<p>Im vergangenen März hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C 354/21 veröffentlicht, dem ein vom Obersten Verwaltungsgericht Litauens eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag.<br />
Nach dem Ableben der Mutter des Rechtsmittelführers in Deutschland, als deren einzigen Sohnes und Erben, nahm er vorbehaltlos das gesamte Erbe in Deutschland an. In Anbetracht der Tatsache, dass der genannte Nachlass auch in Litauen belegenes Vermögen umfasste, erhielt der Rechtsmittelführer das Europäische Nachlasszeugnis vom zuständigen deutschen Gericht.</p>
<p>Dieses Europäische Nachlasszeugnis, das keine Beschreibung des vom Nachlass umfassten Vermögens enthielt, wurde zusammen mit dem Antrag auf Eintragung seines Eigentumsrechts an einer in Litauen belegenen Immobilie eigereicht.<br />
Die für die Eintragung in diesem Land zuständige Behörde lehnte jedoch den Antrag mit der Begründung ab, dass das Europäische Nachlasszeugnis nicht die durch das Grundbuchgesetz vorgeschriebenen Angaben enthalte, die zur Identifizierung des unbeweglichen Vermögensgegenstands erforderlich seien.</p>
<h3>II.- Prüfung der verschiedenen gestellten Fragen</h3>
<p>Der EuGH prüft das eingereichte Ersuchen und erinnert zuerst einmal an die rechtliche Natur des sogenannten “Europäischen Nachlasszeugnisses”. In diesem Sinne wird darauf hingewiesen, dass dieses Dokument als autonomes Instrument des EU-Rechts das Ziel hat, den Erben und Vermächtnisnehmern sowie den Angehörigen des Erblassers und den Nachlassgläubigern dabei zu helfen, ihre Rechte auf zügigere und effizientere Art und Weise bei der Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug auszuüben.</p>
<p>Das Europäische Nachlasszeugnis wird tatsächlich dafür ausgestellt, insbesondere von den Erben genutzt zu werden, um in einem anderen Mitgliedstaat ihren Status nachzuweisen oder ihre Rechte auszuüben, sowie zum Beweis der ihnen zustehenden, einzelnen Nachlassgüter.</p>
<p>Man kann im Allgemeinen behaupten, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats darstellt. Der EuGH erinnert jedoch daran, dass die Verordnung 650/2012 – sowohl in den Vorschriften selbst als auch in einem der Bewegungsgründe – festlegt, dass die Voraussetzungen zur Eintragung eines Rechtes an beweglichen (oder unbeweglichen) Vermögensgegenständen in einem Register vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.</p>
<h3>III. Schlussfolgerungen</h3>
<p>Folglich richten sich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung in diesem Bereich nach dem nationalen Recht. Aus diesem Grund darf jeder Mitgliedstaat, in dem eine solche Eintragung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern vorgesehen ist, frei festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form diese Eintragung zu erfolgen hat.</p>
<p>Abschließend kann festgestellt werden, dass durch diese Entscheidung bestätigt wird, dass in bestimmten Fällen die vom Europäischen Nachlasszeugnisses vermutlich beabsichtigten praktischen Auswirkungen begrenzt sind.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/das-europaeische-nachlasszeugnis-die-autoritaet-des-nationalen-registers-bei-der-eintragung-von-immobilien-rechtssache-c-354-21/">Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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