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	<title>spanisches Verfassungsgericht Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<description>Kanzlei für deutsches, spanisches und europäisches Recht</description>
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	<title>spanisches Verfassungsgericht Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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		<title>Die Bemessungsgrundlage (valor de referencia catastral) wird vom spanischen Verfassungsgericht bestätigt</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/die-bemessungsgrundlage-valor-de-referencia-catastral-wird-vom-spanischen-verfassungsgericht-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 08:14:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 12. Februar 2026 hat das Plenum des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) einstimmig die vom Senat für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichts von Andalusien, Ceuta und Melilla erhobene konkrete Verfassungsbeschwerde (cuestión de inconstitucionalidad) hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des sogenannten „Referenzwertes“ als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados) sowie...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/die-bemessungsgrundlage-valor-de-referencia-catastral-wird-vom-spanischen-verfassungsgericht-bestaetigt/">Die Bemessungsgrundlage (valor de referencia catastral) wird vom spanischen Verfassungsgericht bestätigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="118" data-end="712">Am 12. Februar 2026 hat das Plenum des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) einstimmig die vom Senat für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichts von Andalusien, Ceuta und Melilla erhobene konkrete Verfassungsbeschwerde (cuestión de inconstitucionalidad) hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des sogenannten „Referenzwertes“ als Bemessungsgrundlage für die <strong data-start="491" data-end="606">Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados)</strong> sowie für die <strong data-start="621" data-end="696">Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones)</strong> zurückgewiesen.</p>
<p data-start="714" data-end="986">Nach Auffassung des Verfassungsgerichts <strong>verstößt dieses System nicht gegen das in Art. 31 Abs. 1 der spanischen Verfassung</strong> verankerte Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (principio de capacidad económica). Zur Begründung führt das Gericht insbesondere aus:</p>
<ul data-start="988" data-end="1535">
<li data-start="988" data-end="1094">
<p data-start="990" data-end="1094">Der Referenzwert knüpft an eine <strong data-start="1022" data-end="1088">tatsächliche Manifestation wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit</strong> an.</p>
</li>
<li data-start="1095" data-end="1305">
<p data-start="1097" data-end="1305">Die Regelung beruht auf <strong data-start="1121" data-end="1173">objektiven und sachlich gerechtfertigten Gründen</strong>, insbesondere auf dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, der Stärkung der Rechtssicherheit sowie der Bekämpfung von Steuerbetrug.</p>
</li>
<li data-start="1306" data-end="1535">
<p data-start="1308" data-end="1535">Das System stellt <strong data-start="1326" data-end="1378">kein starres oder geschlossenes Bewertungssystem</strong> dar, da dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offensteht, den festgesetzten Referenzwert anzufechten und einen abweichenden tatsächlichen Wert nachzuweisen.</p>
</li>
</ul>
<p data-start="1537" data-end="1804">Vor diesem Hintergrund hat das Verfassungsgericht die Regelung des<strong> Referenzwertes als verfassungsgemäß</strong> bestätigt. Die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung im <strong data-start="1710" data-end="1746">Boletín Oficial del Estado (BOE)</strong> steht noch aus und wird in den kommenden Wochen erwartet.</p>
<p data-start="1806" data-end="2144" data-is-last-node="" data-is-only-node="">Mit dieser Entscheidung ist der Weg der <strong data-start="1846" data-end="1912">konkreten Normenkontrolle hinsichtlich des Systems als solches abgeschlossen</strong>. Unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, im finanzverwaltungsrechtlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren <strong data-start="2045" data-end="2125">Einwendungen gegen die Anwendung des Referenzwertes im jeweiligen Einzelfall</strong> geltend zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Ribas &amp; Partner mbB</strong></em></p>
<p><em><strong>Kelly Molina<br />
</strong></em><em><strong>Abogada / spanische Rechtsanwältin</strong></em></p>
<p data-start="1806" data-end="2144" data-is-last-node="" data-is-only-node="">
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		<title>Aktuelle Informationen über die Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal)</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/aktuelle-informationen-ueber-die-wertzuwachssteuer-plusvalia-municipal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Jan 2022 08:20:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung der Plusvalia]]></category>
		<category><![CDATA[gemeindliche Wertzuwachssteuer Spanien]]></category>
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		<category><![CDATA[spanisches Verfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern Spanien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die jüngsten Änderungen der Steuer auf die Wertsteigerung städtischer Grundstücke (IIVTNU), bekannt als „plusvalía municipal“ (Wertzuwachssteuer), haben in den letzten Wochen viele Kontroversen ausgelöst, da die Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer seit 2017 in Frage gestellt wird. Das spanische Verfassungsgericht hat mit Urteil 182/2021 vom 26. Oktober 2021 die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Wertzuwachssteuer für verfassungswidrig erklärt....</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/aktuelle-informationen-ueber-die-wertzuwachssteuer-plusvalia-municipal/">Aktuelle Informationen über die Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die jüngsten Änderungen der Steuer auf die Wertsteigerung städtischer Grundstücke (IIVTNU), bekannt als „plusvalía municipal“ (Wertzuwachssteuer), haben in den letzten Wochen viele Kontroversen ausgelöst, da die Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer seit 2017 in Frage gestellt wird.</p>
<p>Das spanische Verfassungsgericht hat mit Urteil 182/2021 vom 26. Oktober 2021 die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Wertzuwachssteuer für verfassungswidrig erklärt. Konkret erklärt das Urteil &#8211; das auf der Website des Gerichts abgerufen werden kann &#8211; die Artikel 107.1 zweiter Absatz, 107.2 a) und 107.4 des überarbeiteten Gesetzes der lokalen Finanzämter für verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p>In diesem Urteil wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die entsprechenden Änderungen bzw. Anpassungen des Gesetzes vornehmen muss, um die Steuer an die Vorgaben des Verfassungsgerichts anzupassen.</p>
<p>Um die im genannten Urteil geforderten Änderungen vorzunehmen, wurde das Königliche Gesetzesdekret 26/2021 vom 8. November, veröffentlicht im spanischen Amtsblatt (BOE), am 9. November 2021 erlassen.</p>
<p>Bei dem neuen Gesetz wird ein neues System zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eingeführt. Darüber hinaus werden von nun an Rechtsgeschäfte besteuert, bei denen zwischen dem Erwerb und der Veräußerung der Immobilie weniger als ein Jahr vergeht. Schließlich werden die Transaktionen, bei denen keine Wertsteigerung verzeichnet wird, nicht besteuert.</p>
<h3><strong>Neues System zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage </strong></h3>
<p>Von nun an gibt es zwei Möglichkeiten, die Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln. Die steuerpflichtige Person hat hierbei ein Wahlrecht.</p>
<h5><strong>1. Objektive Ermittlung</strong></h5>
<p>Diese Methode berücksichtigt den Katasterwert des Grundstücks, einen Koeffizienten, der die Wertsteigerung des Grundstücks vom Zeitpunkt des Erwerbs bis zum Zeitpunkt der Übertragung einschätzt, sowie einen von jeder Gemeinde festgelegten Steuersatz.</p>
<p>Auf diese Art und Weise ergibt sich die Steuerbemessungsgrundlage aus der Multiplikation des Katasterwertes des Grundstücks zum Zeitpunkt der Bemessung mit einem von der örtlich zuständigen Gemeinde bestimmten Koeffizienten. Dieser Koeffizient ist abhängig vom Entstehungszeitraum der Wertsteigerung. Die Koeffizienten dürfen die nachstehenden Werte <strong>nicht</strong> überschreiten:</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-10529" src="https://rb-abogados.eu/wp-content/uploads//tabelle-179x300.png" alt="" width="253" height="423" srcset="https://rb-abogados.eu/wp-content/uploads/tabelle-179x300.png 179w, https://rb-abogados.eu/wp-content/uploads/tabelle.png 198w" sizes="(max-width: 253px) 100vw, 253px" /></p>
<h5><strong>2. Direkte oder reale Ermittlung</strong></h5>
<p>In diesem Fall wird der tatsächliche Wertzuwachs berücksichtigt. Maßgeblich ist hierbei die Differenz zwischen dem Kaufwert der Wohnung und seinem Veräußerungswert. Anschließend wird der auf das Grundstück entfallende Prozentsatz des Gewinns berechnet und mit dem entsprechenden Steuersatz der zuständigen Gemeinde multipliziert.</p>
<h3><strong>Welche Kontroversen hat die neue Verordnung ausgelöst?</strong></h3>
<p>Der Verband der Finanznutzer (ASUFIN) hat darauf hingewiesen, dass es nach der eigenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes nicht möglich ist, Abgaben per Gesetzesdekret zu genehmigen. In diesem Fall hat die Regierung das Wesen der Steuer geregelt, das heißt, den Teil, der sich auf die Art und Weise bezieht, wie diese berechnet wird. Von daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Verfassungsbeschwerde eingereicht wird.</p>
<p>Ebenso umstritten ist die Tatsache, dass die rückwirkende Geltendmachung der Ersatzansprüche in Bezug auf die in den letzten vier Jahren gezahlten Wertzuwachssteuern nicht zulässig ist. Wie wir sehen, wird es wohl auch weiterhin Kontroversen über die umstrittenste Steuer der lokalen Finanzämter geben.</p>
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