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	<title>Europäisches Nachlasszeugnis Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<description>Kanzlei für deutsches, spanisches und europäisches Recht</description>
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	<title>Europäisches Nachlasszeugnis Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<item>
		<title>In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 07:11:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>FAZ-Auszeichnung: Unsere Kanzlei gehört 2026 zu den TOP Anwälten im Erbrecht Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei in der FAZ im Jahr 2026 als TOP Anwälte im Bereich Erbrecht ausgezeichnet wurde. Diese Anerkennung durch das F.A.Z.-Institut bestätigt unsere Kompetenz als spezialisierte Anwälte für deutsches und spanisches Erbrecht und unser Engagement für eine kompetente, persönliche und vertrauensvolle Beratung in allen Fragen...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/in-der-faz-2026-wurden-unsere-kanzlei-und-wir-im-bereich-erbrecht-als-top-anwaelte-genannt-wir-freuen-uns-ueber-diese-anerkennung/">In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung!</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 dir="ltr">FAZ-Auszeichnung: Unsere Kanzlei gehört 2026 zu den TOP Anwälten im Erbrecht</h2>
<p>Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei in der <b>FAZ</b> im Jahr <b>2026</b> als <b>TOP Anwälte im Bereich Erbrecht</b> ausgezeichnet wurde.<br />
Diese Anerkennung durch das <b>F.A.Z.-Institut</b> bestätigt unsere Kompetenz als <b>spezialisierte Anwälte für deutsches und spanisches Erbrecht</b> und unser Engagement für eine <b>kompetente, persönliche und vertrauensvolle Beratung</b> in allen Fragen rund um <b>Erbrecht, Testament, Nachlassregelung und Erbfolge, </b>sowohl in Bezug auf Deutschland als auch Spanien.</p>
<p>Die Auszeichnung „TOP Anwalt (Privatanwälte)“ beruht auf einer fundierten Analyse von Fachveröffentlichungen, Empfehlungen und Mandantenbewertungen. Sie zeigt, dass unsere Arbeit nicht nur juristisch überzeugt, sondern auch menschlich geschätzt wird.<br />
<a class="decorated-link" title="https://topanwalt.faz.net/250910_TOP%20Anwalt_Privat.pdf?utm_source=chatgpt.com" href="https://topanwalt.faz.net/250910_TOP%20Anwalt_Privat.pdf?utm_source=chatgpt.com" target="_new" rel="noopener" data-start="1056" data-end="1183" data-outlook-id="8fe120ff-be4a-460d-aeea-fec32d5f11f0">Hier können Sie die Veröffentlichung des F.A.Z.-Instituts einsehen. (Seite 4)</a></p>
<p>Als spezialisierte <b>Erbrecht-Kanzlei</b> stehen wir Ihnen bei Themen wie <b>Testamentgestaltung</b>, <b>Erbauseinandersetzung</b>, <b>Pflichtteilsansprüchen</b> oder <b>Nachlassplanung</b> mit Erfahrung und Empathie zur Seite.</p>
<p>Wir danken unseren Mandantinnen und Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen – und unserem gesamten Team für den täglichen Einsatz und die Leidenschaft, mit der wir gemeinsam diesen Erfolg möglich gemacht haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/in-der-faz-2026-wurden-unsere-kanzlei-und-wir-im-bereich-erbrecht-als-top-anwaelte-genannt-wir-freuen-uns-ueber-diese-anerkennung/">In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung!</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Gleichwertigkeit nationaler Erbscheine mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/zur-gleichwertigkeit-nationaler-erbscheine-mit-dem-europaeischen-nachlasszeugnis-enz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Jun 2024 07:34:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[ENZ]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbrechtverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Nachlasszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Nationaler Erschein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt: Kürzlich traf es sich, dass ein Rechtspfleger bei einem deutschen Grundbuchamt einen von uns gestellten Löschungsantrag mit der Begründung abwies, es bedürfe eines Europäischen Nachlasszeugnisses (kurz: ENZ) oder eines deutschen Erbscheins, da der von uns vorgelegte bulgarische Erbschein „nicht gleichwertig“ sei. Dieses Beispiel aus der Praxis wirft die Frage auf, ob nationale Erbscheine anderer...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/zur-gleichwertigkeit-nationaler-erbscheine-mit-dem-europaeischen-nachlasszeugnis-enz/">Zur Gleichwertigkeit nationaler Erbscheine mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 style="font-weight: 400;">Sachverhalt:</h2>
<p style="font-weight: 400;">Kürzlich traf es sich, dass ein Rechtspfleger bei einem deutschen Grundbuchamt einen von uns gestellten Löschungsantrag mit der Begründung abwies, es bedürfe eines Europäischen Nachlasszeugnisses (kurz: ENZ) oder eines deutschen Erbscheins, da der von uns vorgelegte bulgarische Erbschein „<em>nicht gleichwertig“ </em>sei.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dieses Beispiel aus der Praxis wirft die Frage auf, ob nationale Erbscheine anderer EU-Staaten hinter einem deutschen Erbschein oder einem ENZ grundsätzlich zurücktreten.</p>
<p style="font-weight: 400;">Auf die überhebliche Auffassung, ein deutscher Erbschein sei per se höherrangig als der eines anderen Mitgliedsstaats, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zwar ist das ENZ als autonomes Instrument des EU-Rechts als solches dafür geschaffen worden, um bei grenzüberschreitenden Erbsachen auf europäischer Ebene Anwendung zu finden. Allerdings folgt bereits aus der seit dem 17.08.2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012, kurz: EuErbVO), mit der das ENZ erstmals eingeführt wurde, dass das ENZ nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke tritt, die in den Mitgliedsstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, vgl. Art. 62 Abs. 3 S. 1 EuErbVO.</p>
<p style="font-weight: 400;">Es entspräche weder dem europäischen Gedanken noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 4 EU-Vertrag), der Judikative anderer Mitgliedsstaaten ihre Kompetenz abzusprechen, indem ein Rechtspfleger in Deutschland das ENZ, das in Spanien beispielsweise beim Notar beantragt werden muss, als wertiger oder höherrangiger ansieht, als die mitgliedstaatliche Erbenbescheinigung eines ausländischen Nachlassgerichts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dies bestätigend, ist die Verwendung des ENZ auch ausdrücklich nicht verpflichtend, vgl. Art. 62 Abs. 2 EuErbVO.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für die Gleichwertigkeit von ENZ und nationalem Erbnachweis spricht weiter, dass die EuErbVO gerade nicht einheitliches europäisches Erbrecht begründet, sondern insbesondere die Zuständigkeit zwischen den verschiedenen Gerichten in einem grenzüberschreitenden Erbfall aus Gründen der Effizienz abschließend regelt.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Nun der Clou</h2>
<p style="font-weight: 400;">Auch wenn nationale Erbscheine anderer EU-Staaten hinter einem ENZ in ihrer Wertigkeit nicht zurücktreten, so gibt es in bestimmten Fällen doch eine Art <u>(praktischen) Anwendungsvorrang des ENZ</u>.</p>
<p style="font-weight: 400;">Denn auch wenn die Mitgliedsstaaten andere Erbscheine zugunsten eines ENZ aufgrund des Vorgesagten nicht kategorisch ablehnen (dürfen), so steht es ihnen noch immer frei, inwieweit sie die nationalen Erbscheine anderer EU-Staaten anerkennen bzw. welche Anforderungen sie an die Anerkennung stellen.</p>
<p style="font-weight: 400;">In Spanien und in den Niederlanden etwa reicht bereits die Vorlage des ausländischen Erbscheins nebst Apostille für dessen Anerkennung.</p>
<p style="font-weight: 400;">In Deutschland werden ausländische Erbscheine zunächst dahingehend überprüft, ob sie die Beweiserleichterung des § 2365 BGB (oder Art. 69 Abs. 2 EuErbVO) aufweisen. Dafür wird überprüft, ob die nach ausländischem Recht aufgeführten Rechtspositionen mit deutschem Recht sachlich übereinstimmen und der Erbschein von der zuständigen Stelle unter Anwendung der jeweiligen Verfahrensvorschriften ausgestellt wurde.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dass dieses Verfahren unsere hiesigen Rechtspfleger zeitlich und ggf. fachlich überfordert, ist nachvollziehbar. Schließlich sind bei einer solchen Prüfung nicht nur sprachliche Differenzen zu beachten, die unter anderem aus unterschiedlichen Übersetzungsmethoden resultieren. Auch kann das Erbrecht bzw. dessen Wirkungen oftmals nur im Zusammenspiel mit anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Sachenrecht betrachtet werden. Es wäre im Arbeitsalltag schlicht zu viel verlangt, sich stets in ausländische Gesetze einzulesen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Aus diesem Grund gibt es auch noch immer nationale Vorschriften, wie etwa in Deutschland den § 35 Abs. 1 GBO, die als Nachweis der Erbfolge nur einen <u>deutschen</u> Erbschein (h.M.) oder ein ENZ zulassen. In diesem Zusammenhang sei auf unseren Artikel „Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)“ verwiesen.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Abschließend kann daher zusammengefasst werden (&#8230;)</h2>
<p style="font-weight: 400;">Der Rechtspfleger in unserem Fall hat zwar Unrecht im Bezug auf eine vermeintliche Wertehierarchie, muss den bulgarischen Erbschein in diesem Fall aufgrund des § 35 Abs. 1 GBO aber (zu unserem Leidwesen) trotzdem nicht akzeptieren.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das ENZ hat eine Daseinsberechtigung, ist aber in der Regel noch kostenintensiver und mit mehr Aufwand verbunden als ein nationaler Erbschein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Lösung der Problematik wäre eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Erbrechtsregelungen auf europäischer Ebene. Inwiefern sich eine solche Harmonisierung, die unserer Meinung nach aufgrund des exponentiellen Anstiegs der grenzübergreifenden Fälle längst überfällig ist, in näherer Zukunft tatsächlich ergeben wird, ist nicht absehbar. Immerhin hatte der europäische Gesetzgeber mit der EuErbVO alle Möglichkeiten und hat sich dennoch entschieden, diese nicht zu nutzen und kein einheitliches europäisches Erbrecht zu begründe</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Im Schnellvergleich:</h3>
<table style="font-weight: 400; height: 1008px;" width="726">
<tbody>
<tr>
<td width="302">
<p style="text-align: center;"><strong>ENZ</strong></p>
</td>
<td style="text-align: center;" width="302">
<p style="text-align: center;"><strong>Nationaler Erbschein</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Kann von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern beantragt werden</td>
<td width="302">Kann in der Regel nur vom Erbe beantragt werden, Ausnahme: § 792 ZPO</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Antrag in der Regel durch komplexes siebenseitiges Formblatt, welches mehre Angaben erfordert</td>
<td width="302">In der Regel sind nur nötig: Erbschaftsannahmeerklärung, eidesstattliche Versicherung, Sterbeurkunde, Testament oder Nachweis der Erbenstellung</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Aufgrund der Komplexität benötigt die Ausstellung meist länger</td>
<td width="302">Bearbeitung erfolgt in der Regel zeitnaher</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Nach 6 Monaten automatisch ungültig, u.U. eingeschränkte Verlängerung möglich</td>
<td width="302">Unbegrenzt gültig, sofern er nicht eingezogen wird</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Höhere Kosten durch Umfang, erneute Übersetzung (und ggf. Apostille für die Übersetzung) zu befürchten</td>
<td width="302">Einmalige Übersetzung/Apostille reicht aus. Umfang i.d.R. überschaubar (1-2 Seiten)</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Hat eine Beweiserleichterung gem. Art. 69 Abs. 2 EuErbVO und wird (ggf. mit Übersetzung) in allen Mitgliedsstaaten als Erbnachweis anerkannt</td>
<td width="302">Wird ohne Prüfung des jeweiligen Landesrechts ggf. von anderen Mitgliedsstaaten nicht ohne Weiteres anerkannt, vgl. z.B. § 35 Abs. 1 GBO</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="font-weight: 400;">
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/zur-gleichwertigkeit-nationaler-erbscheine-mit-dem-europaeischen-nachlasszeugnis-enz/">Zur Gleichwertigkeit nationaler Erbscheine mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/das-europaeische-nachlasszeugnis-die-autoritaet-des-nationalen-registers-bei-der-eintragung-von-immobilien-rechtssache-c-354-21/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Aug 2023 12:36:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragung des Nachlassvermögens]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Nachlasszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlassvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Register eines Mitgliedstaats]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der EuGH urteilt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 den jeweiligen Mitgliedstaat dazu ermächtigen, die Voraussetzungen zur Eintragung von dinglichen Rechten an Immobilien festzulegen. I.- Hintergründe und Vorgehensweise Im vergangenen März hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C 354/21 veröffentlicht, dem ein vom Obersten Verwaltungsgericht Litauens eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag. Nach dem...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/das-europaeische-nachlasszeugnis-die-autoritaet-des-nationalen-registers-bei-der-eintragung-von-immobilien-rechtssache-c-354-21/">Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der EuGH urteilt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 den jeweiligen Mitgliedstaat dazu ermächtigen, die Voraussetzungen zur Eintragung von dinglichen Rechten an Immobilien festzulegen.</strong></p>
<h3>I.- Hintergründe und Vorgehensweise</h3>
<p>Im vergangenen März hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C 354/21 veröffentlicht, dem ein vom Obersten Verwaltungsgericht Litauens eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag.<br />
Nach dem Ableben der Mutter des Rechtsmittelführers in Deutschland, als deren einzigen Sohnes und Erben, nahm er vorbehaltlos das gesamte Erbe in Deutschland an. In Anbetracht der Tatsache, dass der genannte Nachlass auch in Litauen belegenes Vermögen umfasste, erhielt der Rechtsmittelführer das Europäische Nachlasszeugnis vom zuständigen deutschen Gericht.</p>
<p>Dieses Europäische Nachlasszeugnis, das keine Beschreibung des vom Nachlass umfassten Vermögens enthielt, wurde zusammen mit dem Antrag auf Eintragung seines Eigentumsrechts an einer in Litauen belegenen Immobilie eigereicht.<br />
Die für die Eintragung in diesem Land zuständige Behörde lehnte jedoch den Antrag mit der Begründung ab, dass das Europäische Nachlasszeugnis nicht die durch das Grundbuchgesetz vorgeschriebenen Angaben enthalte, die zur Identifizierung des unbeweglichen Vermögensgegenstands erforderlich seien.</p>
<h3>II.- Prüfung der verschiedenen gestellten Fragen</h3>
<p>Der EuGH prüft das eingereichte Ersuchen und erinnert zuerst einmal an die rechtliche Natur des sogenannten “Europäischen Nachlasszeugnisses”. In diesem Sinne wird darauf hingewiesen, dass dieses Dokument als autonomes Instrument des EU-Rechts das Ziel hat, den Erben und Vermächtnisnehmern sowie den Angehörigen des Erblassers und den Nachlassgläubigern dabei zu helfen, ihre Rechte auf zügigere und effizientere Art und Weise bei der Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug auszuüben.</p>
<p>Das Europäische Nachlasszeugnis wird tatsächlich dafür ausgestellt, insbesondere von den Erben genutzt zu werden, um in einem anderen Mitgliedstaat ihren Status nachzuweisen oder ihre Rechte auszuüben, sowie zum Beweis der ihnen zustehenden, einzelnen Nachlassgüter.</p>
<p>Man kann im Allgemeinen behaupten, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats darstellt. Der EuGH erinnert jedoch daran, dass die Verordnung 650/2012 – sowohl in den Vorschriften selbst als auch in einem der Bewegungsgründe – festlegt, dass die Voraussetzungen zur Eintragung eines Rechtes an beweglichen (oder unbeweglichen) Vermögensgegenständen in einem Register vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.</p>
<h3>III. Schlussfolgerungen</h3>
<p>Folglich richten sich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung in diesem Bereich nach dem nationalen Recht. Aus diesem Grund darf jeder Mitgliedstaat, in dem eine solche Eintragung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern vorgesehen ist, frei festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form diese Eintragung zu erfolgen hat.</p>
<p>Abschließend kann festgestellt werden, dass durch diese Entscheidung bestätigt wird, dass in bestimmten Fällen die vom Europäischen Nachlasszeugnisses vermutlich beabsichtigten praktischen Auswirkungen begrenzt sind.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/das-europaeische-nachlasszeugnis-die-autoritaet-des-nationalen-registers-bei-der-eintragung-von-immobilien-rechtssache-c-354-21/">Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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