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	<title>Vermögenssteuer Spanien. Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<description>Kanzlei für deutsches, spanisches und europäisches Recht</description>
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	<title>Vermögenssteuer Spanien. Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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		<title>Änderungen bei der spanischen Vermögenssteuer: Auswirkungen für nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilienbesitz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Jan 2023 15:32:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilieneigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögenssteuer Spanien.]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aktuelle Änderungen und Ihre Auswirkungen für nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilienbesitz Bislang galt für nicht ansässige Unternehmen, die ihrerseits direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, dass deren Anteile oder Beteiligungen nicht der Vermögenssteuer unterlagen. Dies hat sich nun beachtlich mit dem ab 29.12.2022 geltenden neuen spanischen Gesetz ( Ley 38/2022, de 27 de...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/aenderungen-bei-der-spanischen-vermoegenssteuer-auswirkungen-fuer-nicht-ansaessige-unternehmen-mit-spanischem-immobilienbesitz/">Änderungen bei der spanischen Vermögenssteuer: Auswirkungen für nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilienbesitz</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 style="font-weight: 400;">Aktuelle Änderungen und Ihre Auswirkungen für nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilienbesitz</h3>
<p style="font-weight: 400;">Bislang galt für <strong>nicht ansässige Unternehmen</strong>, die ihrerseits direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, dass deren Anteile oder Beteiligungen nicht der Vermögenssteuer unterlagen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dies hat sich nun beachtlich mit dem ab 29.12.2022 geltenden neuen spanischen Gesetz (<a href="https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2022-22684"> <em>Ley 38/2022, de 27 de diciembre</em> </a>) zur Einführung einer befristeten Solidaritätssteuer auf große Vermögen und zur Änderung bestimmter Steuervorschriften geändert.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach der neuen spanischen Rechtslage ergibt sich für nicht ansässige Unternehmen, dass <strong>deren Aktiva, die zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus in Spanien liegenden Immobilien bestehen, </strong>als auf spanischem Staatsgebiet gelegen gelten. Zweck ist die Besteuerung nach der Realobligation<em> (obligación real), </em>wodurch entgegen vorherigen Regelungen nunmehr Steuerpflichten entstehen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine weitere Änderung bestimmt das Gesetz bezüglich der vorliegenden Aktiva. Um festzustellen, ob ein Unternehmen von der Steuerpflicht betroffen ist, müssen bei der Berechnung die Nettobuchwerte sämtlicher Vermögenswerte durch die entsprechenden <strong>Werte zum Zeitpunkt der Steuerentstehung</strong>, dem 31. Dezember, ersetzt werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für Immobilien gilt sodann anstelle des Nettobuchwertes der <strong>betragsmäßig höchste Wert</strong> der drei Folgenden:</p>
<ul>
<li>Referenzwert (für erworbene Immobilien ab 2022; andernfalls der von der Steuerverwaltung für andere Steuern ermittelte oder überprüfte Wert)</li>
<li>Katasterwert</li>
<li>Kaufpreis, Gegenleistung oder Anschaffungswert</li>
</ul>
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		<title>Keine Vermögenssteuerpflicht für Ausländer mit indirektem Eigentum von Immobilien in Spanien</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/keine-vermoegenssteuerpflicht-fuer-auslaender-mit-indirektem-eigentum-von-immobilien-in-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Apr 2022 15:13:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienbesitz in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Indirekter Besitz von Immobilien in Spanien.]]></category>
		<category><![CDATA[No residente. Vermögenssteuer.]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögenssteuer Spanien.]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt zahlreiche Fälle, bei denen eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person Eigentümer von Aktien oder Beteiligungen an einer nicht ansässigen Gesellschaft ist, deren Vermögen zu mindestens fünfzig Prozent aus im spanischen Hoheitsgebiet belegenen Immobilien besteht. In diesen Fällen war die Steuerverwaltung der Auffassung, dass Steuerausländer vermögenssteuerpflichtig sein sollten. Die interne Regelung der Vermögenssteuer...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/keine-vermoegenssteuerpflicht-fuer-auslaender-mit-indirektem-eigentum-von-immobilien-in-spanien/">Keine Vermögenssteuerpflicht für Ausländer mit indirektem Eigentum von Immobilien in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt zahlreiche Fälle, bei denen eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person Eigentümer von Aktien oder Beteiligungen an einer nicht ansässigen Gesellschaft ist, deren Vermögen zu mindestens fünfzig Prozent aus im spanischen Hoheitsgebiet belegenen Immobilien besteht. <strong>In diesen Fällen war die Steuerverwaltung der Auffassung, dass Steuerausländer vermögenssteuerpflichtig sein sollten.</strong></p>
<p>Die interne Regelung der Vermögenssteuer (IP) legt jedoch fest, dass natürliche, nicht im spanischen Hoheitsgebiet ansässige Personen nur im Hinblick auf die sich im spanischen Hoheitsgebiet befindenden oder ausgeübten Vermögenswerte und Rechte der Steuerpflicht unterliegen, deren Inhaber sie sind. Dies im Gegensatz zu den Steueransässigen, die vermögenssteuerpflichtig für ihr gesamtes Vermögen sind, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte befinden.</p>
<p>In diesem Zusammenhang hat die Generaldirektion für Steuern eine Unterscheidung bei der steuerlichen Veranlagung in den Fällen festgelegt, bei denen ein Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (CDII) besteht, das dem spanischen Staat die Befugnis einräumt, das indirekte Eigentum an sich im spanischem Hoheitsgebiet befindenden Immobilien zu besteuern.</p>
<p>Nach Ansicht mehrerer Sachverständiger besaß dieses Kriterium keine rechtliche Grundlage, da das spanische Rechtssystem nicht die Möglichkeit vorsieht, dass ein Steuerausländer vermögenssteuerpflichtig für Vermögenswerte oder Rechte ist, die sich nicht im spanischen Hoheitsgebiet befinden oder dort ausgeübt werden können.</p>
<p><strong>Mittels Urteils des Obersten Gerichtshofs der Balearen vom 3. Dezember 2020</strong> wurde anerkannt, dass ein <strong>Steuerausländer nicht der Vermögenssteuerpflicht (IP) für den indirekten Besitz von Immobilien in Spanien unterliegen kann</strong>, da die spanische Gesetzgebung diese Tatsache nicht als steuerpflichtiges Ereignis betrachtet, so dass es mangels ausübbarer oder realisierbarer Rechte im spanischen Hoheitsgebiet nicht möglich ist, die Besteuerung von Vermögenswerten von Nichtansässigen zu verlangen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/keine-vermoegenssteuerpflicht-fuer-auslaender-mit-indirektem-eigentum-von-immobilien-in-spanien/">Keine Vermögenssteuerpflicht für Ausländer mit indirektem Eigentum von Immobilien in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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