Aktuelle Änderungen und Ihre Auswirkungen für nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilienbesitz
Bislang galt für nicht ansässige Unternehmen, die ihrerseits direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, dass deren Anteile oder Beteiligungen nicht der Vermögenssteuer unterlagen.
Dies hat sich nun beachtlich mit dem ab 29.12.2022 geltenden neuen spanischen Gesetz ( Ley 38/2022, de 27 de diciembre ) zur Einführung einer befristeten Solidaritätssteuer auf große Vermögen und zur Änderung bestimmter Steuervorschriften geändert.
Nach der neuen spanischen Rechtslage ergibt sich für nicht ansässige Unternehmen, dass deren Aktiva, die zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus in Spanien liegenden Immobilien bestehen, als auf spanischem Staatsgebiet gelegen gelten. Zweck ist die Besteuerung nach der Realobligation (obligación real), wodurch entgegen vorherigen Regelungen nunmehr Steuerpflichten entstehen.
Eine weitere Änderung bestimmt das Gesetz bezüglich der vorliegenden Aktiva. Um festzustellen, ob ein Unternehmen von der Steuerpflicht betroffen ist, müssen bei der Berechnung die Nettobuchwerte sämtlicher Vermögenswerte durch die entsprechenden Werte zum Zeitpunkt der Steuerentstehung, dem 31. Dezember, ersetzt werden.
Für Immobilien gilt sodann anstelle des Nettobuchwertes der betragsmäßig höchste Wert der drei Folgenden:
- Referenzwert (für erworbene Immobilien ab 2022; andernfalls der von der Steuerverwaltung für andere Steuern ermittelte oder überprüfte Wert)
- Katasterwert
- Kaufpreis, Gegenleistung oder Anschaffungswert