Es gibt zahlreiche Fälle, bei denen eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person Eigentümer von Aktien oder Beteiligungen an einer nicht ansässigen Gesellschaft ist, deren Vermögen zu mindestens fünfzig Prozent aus im spanischen Hoheitsgebiet belegenen Immobilien besteht. In diesen Fällen war die Steuerverwaltung der Auffassung, dass Steuerausländer vermögenssteuerpflichtig sein sollten.
Die interne Regelung der Vermögenssteuer (IP) legt jedoch fest, dass natürliche, nicht im spanischen Hoheitsgebiet ansässige Personen nur im Hinblick auf die sich im spanischen Hoheitsgebiet befindenden oder ausgeübten Vermögenswerte und Rechte der Steuerpflicht unterliegen, deren Inhaber sie sind. Dies im Gegensatz zu den Steueransässigen, die vermögenssteuerpflichtig für ihr gesamtes Vermögen sind, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte befinden.
In diesem Zusammenhang hat die Generaldirektion für Steuern eine Unterscheidung bei der steuerlichen Veranlagung in den Fällen festgelegt, bei denen ein Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (CDII) besteht, das dem spanischen Staat die Befugnis einräumt, das indirekte Eigentum an sich im spanischem Hoheitsgebiet befindenden Immobilien zu besteuern.
Nach Ansicht mehrerer Sachverständiger besaß dieses Kriterium keine rechtliche Grundlage, da das spanische Rechtssystem nicht die Möglichkeit vorsieht, dass ein Steuerausländer vermögenssteuerpflichtig für Vermögenswerte oder Rechte ist, die sich nicht im spanischen Hoheitsgebiet befinden oder dort ausgeübt werden können.
Mittels Urteils des Obersten Gerichtshofs der Balearen vom 3. Dezember 2020 wurde anerkannt, dass ein Steuerausländer nicht der Vermögenssteuerpflicht (IP) für den indirekten Besitz von Immobilien in Spanien unterliegen kann, da die spanische Gesetzgebung diese Tatsache nicht als steuerpflichtiges Ereignis betrachtet, so dass es mangels ausübbarer oder realisierbarer Rechte im spanischen Hoheitsgebiet nicht möglich ist, die Besteuerung von Vermögenswerten von Nichtansässigen zu verlangen.