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	<title>#COVID-19 Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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		<title>COVID-19 / CORONAVIRUS-PANDEMIE: Not-Testamente in Deutschland und Spanien</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2020 11:06:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[#COVID-19]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Deutschland  Sollten Sie die Befürchtung haben, dass Sie wegen des Corona-Virus ein Risikoträger sind, haben Sie sicher einen Grund, ihr Testament zu verfassen. Unabhängig davon ist es immer eine vorausschauende Entscheidung, mit einem Testament die Erbfolge individuell nach eigenen Wünschen zu regeln. Für den Fall, dass eine persönliche Notsituation eintritt, und Sie dann nicht mehr die Möglichkeit haben, ein privatschriftliches oder...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="content clearfix">
<p><strong>1. Deutschland </strong></p>
<p>Sollten Sie die Befürchtung haben, dass Sie wegen des <strong>Corona-Virus ein Risikoträger</strong> sind, haben Sie sicher einen Grund, ihr Testament zu verfassen. Unabhängig davon ist es immer eine vorausschauende Entscheidung, mit einem <strong>Testament die Erbfolge individuell</strong> nach eigenen Wünschen zu regeln.</p>
<p>Für den Fall, dass eine persönliche <strong>Notsituation </strong>eintritt, und Sie dann nicht mehr die Möglichkeit haben, ein privatschriftliches oder notarielles Testament zu errichten, können Sie auch ein sogenanntes Nottestament in die Wege leiten.</p>
<p><strong><em>a) Was ist ein Nottestament?</em></strong></p>
<p>Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form des Testaments und garantiert Erblassern nach § 2250 BGB in Notsituationen die Regelung ihres Nachlasses. Es findet immer dann Anwendung, wenn sich ein Erblasser in einer lebensbedrohenden Notlage befindet und deshalb weder ein eigenhändiges Testament verfassen noch bei einem Notar aufsetzen lassen kann.</p>
<p><strong><em>b) Voraussetzungen für ein Nottestament</em></strong></p>
<p>Damit ein Nottestament Rechtskräftigkeit erlangt, müssen vor allem zwei Voraussetzungen erfüllt sein:</p>
<p>a) Der Erblasser muss in akuter Lebensgefahr schweben. Unerheblich ist dabei, wodurch ihm Todesgefahr droht. Darüber hinaus muss es dem Erblasser unmöglich sein, ein eigenhändiges Testament aufzusetzen oder einen Notar aufzusuchen.</p>
<p>b) Die zweite Voraussetzung für ein Nottestament ist, dass drei Zeugen den Willen des Erblassers bestätigen können. Diese müssen während der gesamten Erklärung des Erblassers anwesend sein und den letzten Willen niederschreiben. Sie ersetzen somit den Notar.</p>
<p><strong><em>c) Zeugen </em></strong></p>
<p>Die Zeugen haben über den vom Erblasser mündlich geäußerten Willen eine Niederschrift zu erstellen. Die drei Zeugen müssen während des gesamten Vorganges ständig anwesend sein. Die errichtete Niederschrift ist dem Erblasser vorzulesen und von diesem zu genehmigen und soweit er noch schreiben kann, auch zu unterschreiben. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften, macht das Testament nichtig.</p>
<p>Bei der Erstellung eines Nottestaments muss besonders darauf geachtet werden, dass bestimmte Personen keine Testamentszeugen sein können. Das Beurkundungsgesetz schließt folgende Personen als Zeugen aus:</p>
<ul>
<li>den Erblasser selbst,</li>
<li>den Ehegatten des Erblassers,</li>
<li>Vertreter, die für den Erblasser legitimiert handeln – also beispielsweise Pfleger,</li>
<li>direkt Verwandte oder Ehegatten der Zeugen.</li>
</ul>
<p>Gehört ein zukünftiger Zeuge zu einer der genannten Personengruppen, darf er nicht als Testamentszeuge eingesetzt werden. Sollte er trotzdem oder unwissentlich eingesetzt werden, ist das Nottestament ungültig.</p>
<p><strong><em>d) Wie lange ist ein Nottestament gültig?</em></strong></p>
<p>Überlebt der Erblasser die im Gesetz vorgesehene Dreimonatsfrist, verliert das Testament seine Gültigkeit.</p>
<p><strong>2. Spanien </strong></p>
<p>Da in Spanien aufgrund der Coronavirus-Pandemie der Alarmzustand ausgerufen wurde, kann derzeit ein Nottestament gemäß dem spanischen Artikel 701 Código civil (ein sogenanntes Epidemie-Testament) errichtet werden. Dieses kann der Erblasser selbst vor 3 Zeugen aufsetzen. Der Erblasser muss hierbei nicht erkrankt sein. Es ist ausreichend, dass sich der Erblasser in dem von der Pandemie betroffenen Gebiet aufhält (ganz Spanien).</p>
<p><strong><em>Zeugen</em></strong></p>
<p>Die Zeugen müssen den Erblasser persönlich kennen und müssen gemäß Artikel 682 CC die Fähigkeit haben als Testamentszeugen zu handeln. Darüber hinaus müssen sie mindestens 16 Jahre alt sein. Das Testament sollte nach Möglichkeit schriftlich festgehalten werden. Für den Fall, dass die Zeugen nicht schreiben können, oder dies aus anderem Grund nicht möglich ist, gilt das Testament in mündlicher Form.</p>
<p><strong><em>Gültigkeit</em> </strong></p>
<p>Das spanische Nottestament verliert zwei Monate nach Beendigung der Epidemie seine Gültigkeit. Verstirbt der Erblasser innerhalb dieser 2-monatigen Frist, ist es innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben dem Gericht zur Beurkundung vorzulegen da es ansonsten unwirksam wird.</p>
</div>
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		<title>COVID-19 / CORONAVIRUS-PANDEMIE: Rechtliche Auswirkungen bei derzeitigen Immobilienkäufen und -verkäufen in Spanien</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2020 15:06:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[#COVID-19]]></category>
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		<category><![CDATA[CONTRATO DE ARRAS]]></category>
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		<category><![CDATA[IMMOBILIENKAUF SPANIEN]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele deutsche Käufer und Verkäufer von spanischen Immobilien sind aufgrund einer Vielzahl von behördlichen Maßnahmen in Deutschland und Spanien (Quarantäneverfügungen, Grenzschließungen, Einstellung des Flugverkehrs sowie ein bis zum 12. April 2020 ausgerufener Alarmzustand in Spanien) verunsichert! Viele fragen sich, wie sie ihr Rechtsgeschäft sowohl zeitlich als und räumlich abgewickelt bekommen und auf was sie in...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele deutsche Käufer und Verkäufer von spanischen Immobilien sind aufgrund einer Vielzahl von behördlichen Maßnahmen in Deutschland und Spanien (Quarantäneverfügungen, Grenzschließungen, Einstellung des Flugverkehrs sowie ein bis zum 12. April 2020 ausgerufener Alarmzustand in Spanien) verunsichert!</p>
<p>Viele fragen sich, wie sie ihr Rechtsgeschäft sowohl zeitlich als und räumlich abgewickelt bekommen und auf was sie in der derzeitigen Lage achten müssen.</p>
<p>Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus kann man derzeit davon ausgehen, dass hier in vielen Fällen Höhere Gewalt vorliegt.</p>
<p><strong>I.</strong> <strong>Kaufoptionsverträge / Contratos de arras: Fristen und Anzahlungen. </strong></p>
<p>Der spanische privatschriftliche Kaufvertrag sieht i.d.R. mit Unterzeichnung eine Anzahlung seitens des Käufers vor. Darüber wird in diesem Vertrag eine Frist festgelegt, bis zu dem die notarielle Beurkundung des Immobilienkaufes stattfinden muss. Kommt es bis Ablauf dieser Frist nicht zur Beurkundung des Kaufvertrages, muss im Normalfall diejenige Partei, die das Rechtsgeschäft innerhalb bzw. bis zur Frist nicht eingehalten hat, die andere dafür entschädigen („<em>Arras penitenciales</em>“).</p>
<p>Eine Situation höherer Gewalt befreit grundsätzlich die jeweilige Partei von ihrer Erfüllungsverpflichtung innerhalb bzw. bis zur vertraglich vereinbarten Frist.</p>
<p>Höhere Gewalt führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen oder der Möglichkeit den Vertrag einseitig mit der Berufung auf Höhere Gewalt zu beenden.</p>
<p>Liegt ein Fall Höherer Gewalt vor, so werden in der Regel als Rechtsfolge die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit und jede Seite wird verpflichtet, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst zu tragen. Zudem sind folgende Rechtsfolgen denkbar:</p>
<p>a) Der Vertrag wird im Falle Höherer Gewalt automatisch aufgelöst.</p>
<p>b) Vertragspflichten werden erst einmal ausgesetzt und nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wiedereingesetzt.</p>
<p>c) Es gibt eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer die Vertragspflichten ausgesetzt werden. Sobald das Ereignis über eine bestimmte Zeitspanne hinaus läuft, hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder der Vertrag wird aufgelöst.</p>
<p><strong>II.</strong> <strong>Was ist zu tun, wen der ursprünglich geplante Notartermin bis Mitte / Ende April 2020 geplant war? </strong></p>
<p>Trotz des vollständigen Shutdowns, von dem auch alle Notariate in Spanien betroffen sind, verlängern sich durch das in Spanien wegen der Corona-Krise erlassene Dekret 463/ 2020 nicht automatisch die Fristen für zivil- und handelsrechtliche Verträge. Aus diesem Grund ist Ihrerseits ein <strong>aktives Handeln</strong> in Bezug auf den eingeleiteten Immobilienkauf oder -verkauf zwingend erforderlich.</p>
<p>Käufer- und Verkäuferseite sollten zeitnah in Kontakt treten und eine einvernehmliche Fristverlängerung des notariellen Beurkundungstermins schriftlich vereinbaren. Es wird empfohlen, diese Vereinbarung als Zusatzvertrag (Addendum) vorzunehmen und somit von beiden Seiten zu unterzeichnen.</p>
<p>Für den Fall, dass sich eine der Parteien weigern sollte einer Vertragsanpassung zuzustimmen, sind die Maßnahmen und Schritte, welche in Hinblick auf eine Einigung vorgenommen wurde, der Gegenseite zu kommunizieren und <strong>sorgfältig zu dokumentieren</strong>.</p>
<p>Auch sollte man versuchen mit dem spanischen Kreditinstitut, über das die Finanzierung erfolgen soll, frühzeitig eine Vereinbarung zu treffen, um die Gültigkeit des verbindlichen Hypothekenangebots der Bank aufrecht zu erhalten, so dass diese nicht nach der Krise erneut verhandelt werden müssen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Sowohl die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt als auch die möglichen Rechtsfolgen sind vom Einzelfall abhängig und damit mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden. Letztlich kann nur eine gerichtliche Entscheidung oder ein bereits gerichtlich entschiedener vergleichbarer Fall Klarheit bringen.</p>
<p>Gerade aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die Sache einvernehmlich mit Ihrem Vertragspartner zu klären und dabei die rechtlichen Hinweise zu Höherer Gewalt als Argumentationsgrundlage zu verwenden. Für den Abschluss künftiger Verträge raten wir Ihnen zur Aufnahme einer speziellen Klausel zur Höheren Gewalt, die spezifiziert, wann Höhere Gewalt vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind.</p>
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		<title>COVID-19 / Coronavirus-Pandemie: Welche Rechte haben Reisende?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2020 11:39:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die aktuelle Coronavirus-Pandemie hat neben den fatalen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auch enorme Auswirkungen auf das Reiserecht. Was ist, wenn Reisen abgesagt und/oder Hotels storniert werden? Was gilt für Individualreisen, was für Pauschalreisen? Wer trägt die Kosten? Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die Rechte von Reisenden in Corona-Zeiten. Wegen der aktuellen Situation mussten zahlreiche...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die aktuelle Coronavirus-Pandemie hat neben den fatalen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auch enorme Auswirkungen auf das Reiserecht.</p>
<p>Was ist, wenn Reisen abgesagt und/oder Hotels storniert werden? Was gilt für Individualreisen, was für Pauschalreisen? Wer trägt die Kosten?</p>
<p>Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die Rechte von Reisenden in Corona-Zeiten.</p>
<p>Wegen der aktuellen Situation mussten zahlreiche Fluggesellschaften und Reiseveranstalter, darunter etwa TUI oder die FTI-Gruppe und die Lufthansa Group, ihre Reiseaktivitäten streichen.</p>
<p>In Fällen, in denen die bereits gebuchte Reise oder Reservierung durch den Veranstalter/Eigentümer ersatzlos gestrichen oder abgesagt wird, ist die Rechtslage für den Verbraucher eindeutig: Er muss nicht bezahlen.</p>
<p>Während die meisten großen Veranstalter und Fluggesellschaften diese Ansprüche der Kunden anerkennen und kostenlose Stornierungen und Umbuchungen anbieten, ist die Rechtslage in zahlreichen anderen Fällen leider noch umstritten:</p>
<p><strong>I. Stornierung durch den Reisenden</strong></p>
<p>Sofern der Reisende eine noch nicht vom Veranstalter abgesagte Reise storniert, ist eine Unterscheidung notwendig:</p>
<p><strong>Rücktritt von unmittelbar bevorstehenden Reisen</strong></p>
<p>Aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes haben Kunden von unmittelbar bevorstehenden Reisen das Recht, kostenfrei von der schon gebuchten Reise zurückzutreten.</p>
<p>Das Gesetz regelt hier ausdrücklich (§ 651h BGB) ein Rücktrittsrecht zu Gunsten des Reisenden. Zwar kann der Veranstalter in solchen Fällen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen. Dieses Recht auf Entschädigung dürfte jedoch in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen sein: „Abweichend von (…) kann keine Entschädigung verlangt werden, <strong><em>wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen</em></strong>.“</p>
<p>Die bisherige Rechtsprechung hat bei offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes immer das Vorliegen dieser Ausnahme entschieden.</p>
<p><strong>Rücktritt bei später im Jahr stattfindenden Reisen</strong></p>
<p>Sofern es sich um Reisen handelt, welche erst später im Jahr stattfinden sollen, ist bisher noch nicht klar, ob auch diese kostenfrei storniert werden können. Es ist noch nicht absehbar, ob zu diesem Zeitpunkt die außergewöhnlichen Umstände, welche eine kostenfreie Stornierung ermöglichen, noch vorliegen werden. Es ist daher ratsam, diese Reisen zunächst noch nicht zu stornieren und die Entwicklung der Pandemie abzuwarten. Eine kostenfreie Stornierung wird wohl nach der aktuellen Rechtslage (noch) nicht möglich sein.</p>
<p><strong>II. Stornierungen bei Individualreisen</strong></p>
<p>Unklar ist die Rechtslage auch bei individuell zusammengestellten Auslandsreisen (sog. Individualreisen). Bei solchen Reisen ins Ausland, anders als bei einer Pauschalreise, ist der Vertragspartner kein Reiseveranstalter im Inland.</p>
<p>Konsequenterweise ist in solchen Fällen grundsätzlich das Reiserecht des jeweiligen Ortes maßgebend, in dem sich zum Beispiel das gebuchte Hotel oder die Mitwagenfirma befindet. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung ratsam.</p>
<p><strong>III. Stornierungen von Hotels in Deutschland</strong></p>
<p>Nach den Rechtsverordnungen der Länder dürfen Hotels im Inland Übernachtungen nur anbieten, wenn sie notwendig sind.</p>
<p>Dies hat für Reisende zur Folge, dass Hotelübernachtungen für Touristen/zu touristischen Zwecken verboten sind. Die vertraglich vereinbarte Leistung kann nicht erbracht werden. Somit steht Privatleuten das Recht zu, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.</p>
<p>Sofern es sich jedoch um Übernachtungen zu beruflichen Zwecken handelt, ist die Rechtslage bisher nicht eindeutig:</p>
<p>Eine denkbare Lösung wäre es, dem Reisenden ein außerordentliches Kündigungsrecht <strong><em>„aus wichtigem Grund“</em></strong> nach § 543 Absatz 1 BGB einzuräumen. Dafür sprechen die zahlreichen mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen, welche im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall zu berücksichtigen wären und die Annahme eines wichtigen Grundes ermöglichen könnten.</p>
<p>Legt man diesem Gedanken jedoch die bisher zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung zu Grunde, so erscheint diese Lösung eher abwegig, da die Unzumutbarkeit nach der Rechtsprechung aus der Sphäre des Vermieters als Kündigungsempfänger stammen muss. Eine Pandemie, ausgelöst durch ein Virus, dürfte wohl eher nicht darunter fallen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Es liegen bisher keine gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vor. Die Rechtslage ist in zahlreichen Fällen noch unklar. Letztlich werden es die Gerichte sein, die die Rechtslage klären müssen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/covid-19-coronavirus-pandemie-welche-rechte-haben-reisende/">COVID-19 / Coronavirus-Pandemie: Welche Rechte haben Reisende?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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