1. Deutschland
Sollten Sie die Befürchtung haben, dass Sie wegen des Corona-Virus ein Risikoträger sind, haben Sie sicher einen Grund, ihr Testament zu verfassen. Unabhängig davon ist es immer eine vorausschauende Entscheidung, mit einem Testament die Erbfolge individuell nach eigenen Wünschen zu regeln.
Für den Fall, dass eine persönliche Notsituation eintritt, und Sie dann nicht mehr die Möglichkeit haben, ein privatschriftliches oder notarielles Testament zu errichten, können Sie auch ein sogenanntes Nottestament in die Wege leiten.
a) Was ist ein Nottestament?
Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form des Testaments und garantiert Erblassern nach § 2250 BGB in Notsituationen die Regelung ihres Nachlasses. Es findet immer dann Anwendung, wenn sich ein Erblasser in einer lebensbedrohenden Notlage befindet und deshalb weder ein eigenhändiges Testament verfassen noch bei einem Notar aufsetzen lassen kann.
b) Voraussetzungen für ein Nottestament
Damit ein Nottestament Rechtskräftigkeit erlangt, müssen vor allem zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der Erblasser muss in akuter Lebensgefahr schweben. Unerheblich ist dabei, wodurch ihm Todesgefahr droht. Darüber hinaus muss es dem Erblasser unmöglich sein, ein eigenhändiges Testament aufzusetzen oder einen Notar aufzusuchen.
b) Die zweite Voraussetzung für ein Nottestament ist, dass drei Zeugen den Willen des Erblassers bestätigen können. Diese müssen während der gesamten Erklärung des Erblassers anwesend sein und den letzten Willen niederschreiben. Sie ersetzen somit den Notar.
c) Zeugen
Die Zeugen haben über den vom Erblasser mündlich geäußerten Willen eine Niederschrift zu erstellen. Die drei Zeugen müssen während des gesamten Vorganges ständig anwesend sein. Die errichtete Niederschrift ist dem Erblasser vorzulesen und von diesem zu genehmigen und soweit er noch schreiben kann, auch zu unterschreiben. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften, macht das Testament nichtig.
Bei der Erstellung eines Nottestaments muss besonders darauf geachtet werden, dass bestimmte Personen keine Testamentszeugen sein können. Das Beurkundungsgesetz schließt folgende Personen als Zeugen aus:
- den Erblasser selbst,
- den Ehegatten des Erblassers,
- Vertreter, die für den Erblasser legitimiert handeln – also beispielsweise Pfleger,
- direkt Verwandte oder Ehegatten der Zeugen.
Gehört ein zukünftiger Zeuge zu einer der genannten Personengruppen, darf er nicht als Testamentszeuge eingesetzt werden. Sollte er trotzdem oder unwissentlich eingesetzt werden, ist das Nottestament ungültig.
d) Wie lange ist ein Nottestament gültig?
Überlebt der Erblasser die im Gesetz vorgesehene Dreimonatsfrist, verliert das Testament seine Gültigkeit.
2. Spanien
Da in Spanien aufgrund der Coronavirus-Pandemie der Alarmzustand ausgerufen wurde, kann derzeit ein Nottestament gemäß dem spanischen Artikel 701 Código civil (ein sogenanntes Epidemie-Testament) errichtet werden. Dieses kann der Erblasser selbst vor 3 Zeugen aufsetzen. Der Erblasser muss hierbei nicht erkrankt sein. Es ist ausreichend, dass sich der Erblasser in dem von der Pandemie betroffenen Gebiet aufhält (ganz Spanien).
Zeugen
Die Zeugen müssen den Erblasser persönlich kennen und müssen gemäß Artikel 682 CC die Fähigkeit haben als Testamentszeugen zu handeln. Darüber hinaus müssen sie mindestens 16 Jahre alt sein. Das Testament sollte nach Möglichkeit schriftlich festgehalten werden. Für den Fall, dass die Zeugen nicht schreiben können, oder dies aus anderem Grund nicht möglich ist, gilt das Testament in mündlicher Form.
Gültigkeit
Das spanische Nottestament verliert zwei Monate nach Beendigung der Epidemie seine Gültigkeit. Verstirbt der Erblasser innerhalb dieser 2-monatigen Frist, ist es innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben dem Gericht zur Beurkundung vorzulegen da es ansonsten unwirksam wird.