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	<title>Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<description>Kanzlei für deutsches, spanisches und europäisches Recht</description>
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	<item>
		<title>Immobilienkauf in Spanien: Wenn der Verkäufer den Notartermin platzen lässt</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/immobilienkauf-in-spanien-doppelte-rueckzahlung-der-arras-bei-verkaeuferverzug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2026 19:06:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beim Immobilienkauf in Spanien können sogenannte Arrasverträge erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Eine Entscheidung des Tribunal Supremo zeigt, dass auch das passive Verhalten eines Verkäufers zur doppelten Rückzahlung der Arras führen kann, wenn dadurch der Kauf scheitert. Wann Käufer die doppelte Rückzahlung der Arras verlangen können Der Kauf einer Immobilie in Spanien beginnt häufig nicht beim Notar,...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/immobilienkauf-in-spanien-doppelte-rueckzahlung-der-arras-bei-verkaeuferverzug/">Immobilienkauf in Spanien: Wenn der Verkäufer den Notartermin platzen lässt</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Beim Immobilienkauf in Spanien können sogenannte <em>Arrasverträge</em> erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Eine Entscheidung des Tribunal Supremo zeigt, dass auch das passive Verhalten eines Verkäufers zur doppelten Rückzahlung der Arras führen kann, wenn dadurch der Kauf scheitert.</p>
<h2 style="font-weight: 400;"><strong>Wann Käufer die doppelte Rückzahlung der Arras verlangen können</strong></h2>
<p style="font-weight: 400;">Der Kauf einer Immobilie in Spanien beginnt häufig nicht beim Notar, sondern bereits deutlich früher: Käufer und Verkäufer einigen sich über den Kaufpreis, unterzeichnen einen privaten Vertrag und der Käufer zahlt eine Anzahlung, häufig in Form sogenannter <em>arras</em>. Für viele Käufer entsteht damit der Eindruck, der Erwerb sei im Wesentlichen gesichert.</p>
<p style="font-weight: 400;">In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass gerade diese Phase erhebliche Risiken birgt. Der Verkäufer erledigt offene Grundbuchfragen nicht, bringt eine noch nicht abgeschlossene Erbschaft nicht zum Abschluss, löscht bestehende Belastungen nicht oder schafft aus anderen Gründen nicht die Voraussetzungen dafür, dass die notarielle Kaufurkunde unterzeichnet werden kann.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für Käufer stellt sich dann eine zentrale Frage: Erhalten sie nur ihre Anzahlung zurück – oder können sie vom Verkäufer die doppelte Rückzahlung der geleisteten <em>arras</em> verlangen?</p>
<p style="font-weight: 400;">Mit dieser Frage hat sich der spanische Tribunal Supremo in seinem Urteil Nr. 178/2026 vom 9. Februar befasst. Die Entscheidung ist für Immobilienkäufer in Spanien von erheblicher praktischer Bedeutung, insbesondere dann, wenn Käufer ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mit den Besonderheiten des spanischen Immobilienrechts nicht vertraut sind.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Arras sind mehr als eine einfache Reservierung</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Im spanischen Immobilienrecht spielen <em>arras</em> eine wichtige Rolle. Häufig werden sie umgangssprachlich als Reservierung, Anzahlung oder Kaution bezeichnet. Rechtlich kommt es jedoch entscheidend darauf an, welche Art von <em>arras</em> die Parteien tatsächlich vereinbaren.</p>
<p style="font-weight: 400;">Von besonderer Bedeutung sind die sogenannten <em>arras penitenciales</em>. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Arras, die beiden Parteien die Möglichkeit gibt, sich vom Vertrag zu lösen – allerdings mit klaren wirtschaftlichen Folgen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Tritt der Käufer zurück, verliert er grundsätzlich den gezahlten Betrag. Tritt der Verkäufer zurück, muss er dem Käufer den erhaltenen Betrag in doppelter Höhe zurückzahlen. Diese Regelung ergibt sich aus Artikel 1454 des spanischen Código Civil.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die praktische Bedeutung ist erheblich: Je nach Formulierung des Vertrages kann eine Zahlung, die auf den ersten Blick wie eine einfache Reservierungsgebühr wirkt, im Streitfall über einen erheblichen finanziellen Anspruch entscheiden.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Was gilt, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich zurücktritt?</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Besonders schwierig sind Fälle, in denen der Verkäufer gerade nicht ausdrücklich erklärt, dass er vom Vertrag zurücktreten möchte. Er sagt also nicht: „Ich verkaufe nicht.“ Stattdessen bleibt er untätig oder verzögert die notwendigen Schritte so lange, bis der Immobilienkauf faktisch scheitert.</p>
<p style="font-weight: 400;">Genau mit einer solchen Konstellation hatte sich der Tribunal Supremo zu befassen.</p>
<p style="font-weight: 400;">In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer 10.000 Euro als Reservierungsbetrag und <em>arras penitenciales</em> gezahlt. Die notarielle Beurkundung sollte erfolgen, sobald die Eigentumssituation im Grundbuch ordnungsgemäß bereinigt war. Der Verkäufer unternahm jedoch nicht die notwendigen Schritte, um selbst korrekt als Eigentümer eingetragen zu werden. Dadurch konnte die Immobilie letztlich nicht verkauft werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Verkäufer wandte ein, er sei nie ausdrücklich vom Vertrag zurückgetreten. Er habe nicht erklärt, dass er nicht verkaufen wolle. Er habe lediglich nicht erfüllt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Tribunal Supremo ließ dieses Argument nicht ohne Weiteres gelten. Nach Auffassung des Gerichts darf ein Verkäufer nicht dadurch bessergestellt werden, dass er den Verkauf blockiert, ohne ausdrücklich den Rücktritt zu erklären. Anderenfalls wäre derjenige Verkäufer im Vorteil, der schweigt und untätig bleibt, gegenüber demjenigen, der offen erklärt, dass er nicht verkaufen will.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das Gericht stellt damit klar: Entscheidend ist nicht nur, was eine Partei ausdrücklich erklärt. Entscheidend kann auch sein, wie sie sich tatsächlich verhält.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn das Verhalten des Verkäufers eindeutig dazu führt, dass der Immobilienkauf nicht vollzogen werden kann, kann diese Nichterfüllung im Ergebnis einem Rücktritt gleichstehen. In einem solchen Fall kommt eine Verpflichtung zur doppelten Rückzahlung der <em>arras</em> in Betracht.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Warum diese Entscheidung für Käufer aus Deutschland besonders wichtig ist</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Für Käufer aus Deutschland ist diese Rechtsprechung besonders relevant. Das spanische Immobilienrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom deutschen System.</p>
<p style="font-weight: 400;">In Deutschland steht der notarielle Kaufvertrag im Zentrum des Immobilienerwerbs. In Spanien hingegen werden viele wesentliche Punkte bereits vor dem Notartermin in einem privaten Kauf- oder Arras-Vertrag geregelt. Dieser Vertrag wird häufig unterschrieben, bevor alle rechtlichen Voraussetzungen vollständig geprüft oder bereinigt sind.</p>
<p style="font-weight: 400;">Gerade bei Immobilien aus Nachlässen, bei noch offenen Grundbucheintragungen, bestehenden Hypotheken, fehlenden Zustimmungen von Miteigentümern oder ungeklärten städtebaulichen Fragen kann dies zu erheblichen Problemen führen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für Käufer bedeutet dies: Sie zahlen häufig bereits einen erheblichen Betrag, organisieren Finanzierung und internationale Überweisungen, planen Reisen, stimmen steuerliche Fragen ab und richten ihre gesamte Planung auf den Erwerb der Immobilie aus. Scheitert der Kauf dann, weil der Verkäufer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann dies nicht nur ärgerlich, sondern auch wirtschaftlich belastend sein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Entscheidung des Tribunal Supremo stärkt in solchen Fällen die Position des Käufers. Sie zeigt, dass sich ein Verkäufer nicht allein durch Schweigen oder Untätigkeit seiner Verantwortung entziehen kann.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist entscheidend</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Verzögerung automatisch zu einer doppelten Rückzahlung der Arras führt. Jeder Fall muss konkret geprüft werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Entscheidend können unter anderem folgende Fragen sein:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Welche Art von <em>arras</em> wurde vereinbart?</li>
<li>Handelt es sich tatsächlich um <em>arras penitenciales</em>?</li>
<li>Welche Pflichten musste der Verkäufer vor dem Notartermin erfüllen?</li>
<li>Waren Fristen vereinbart?</li>
<li>Wurde der Verkäufer zur Erfüllung aufgefordert?</li>
<li>War die Pflichtverletzung wesentlich?</li>
<li>War eine Heilung des Problems noch möglich?</li>
<li>Wie haben sich Käufer und Verkäufer im weiteren Verlauf verhalten?</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Gerade deshalb sollte ein Arras-Vertrag beim Immobilienkauf in Spanien nicht als bloßes Standardformular behandelt werden. Die rechtliche Prüfung sollte bereits vor der Unterzeichnung erfolgen – nicht erst, wenn der Notartermin gescheitert ist.</p>
<p style="font-weight: 400;">Vor allem sollten vorab die Eigentumsverhältnisse, Grundbucheintragungen, Belastungen, Erbschaftssituationen, Vollmachten, steuerlichen Aspekte und die Verfügbarkeit aller notwendigen Unterlagen geprüft werden. Ebenso wichtig ist eine klare vertragliche Regelung, was geschieht, wenn der Verkäufer bestimmte Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Praxis-Tipp für Käufer</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Wer eine Immobilie in Spanien kaufen möchte, sollte vor Unterzeichnung eines Arras-Vertrages besonders darauf achten, dass</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>die Eigentumsverhältnisse eindeutig geklärt sind,</li>
<li>ein aktueller spanischer Grundbuchauszug vorliegt,</li>
<li>Belastungen, Hypotheken oder Nutzungsrechte bekannt sind,</li>
<li>offene Erbschaften oder Miteigentümerkonstellationen geprüft wurden,</li>
<li>die Pflichten des Verkäufers konkret geregelt sind,</li>
<li>verbindliche Fristen vereinbart werden,</li>
<li>und eindeutig festgelegt ist, welche rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung eintreten.</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Eine rechtliche Prüfung vor der Unterzeichnung kann spätere Auseinandersetzungen vermeiden und bietet Käufern deutlich mehr Sicherheit.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Fazit</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Die Entscheidung des Tribunal Supremo macht deutlich: <em>Arras</em> sind beim Immobilienkauf in Spanien keine bloße Formalität. Sie können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Verhindert der Verkäufer durch sein Verhalten den Abschluss des Kaufvertrages, ohne ausdrücklich vom Vertrag zurückzutreten, kann dies unter bestimmten Umständen einem faktischen Rücktritt gleichkommen. In diesem Fall kann der Käufer die doppelte Rückzahlung der geleisteten <em>arras</em> verlangen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für Käufer aus Deutschland ist dies besonders wichtig, weil sie häufig mit den Besonderheiten des spanischen Immobilienrechts nicht vertraut sind und sich auf private Vorverträge verlassen, deren rechtliche Tragweite sie möglicherweise unterschätzen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wer eine Immobilie in Spanien kaufen oder verkaufen möchte, sollte den Arras-Vertrag daher sorgfältig prüfen lassen. Eine klare Vertragsgestaltung, eine vorherige Prüfung der Eigentumsverhältnisse und eine realistische Einschätzung möglicher Risiken sind entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Ribas &amp; Partner berät Käufer und Verkäufer bei Immobiliengeschäften in Spanien und Deutschland – von der Prüfung des Arras-Vertrages bis zur notariellen Beurkundung und Abwicklung des Kaufs.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong><em>Ribas &amp; Partner mbB</em></strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong><em>Ana Méndez<br />
Juristin</em></strong></p>


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		<item>
		<title>Können Testamentsvollstrecker bei befreiter Vorerbschaft ohne Mitwirkung des Vorerben Immobilien veräußern?</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/koennen-testamentsvollstrecker-bei-befreiter-vorerbschaft-ohne-mitwirkung-des-vorerben-immobilien-veraeussern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2026 16:03:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Fall aus der grenzüberschreitenden Erbrechtspraxis In der grenzüberschreitenden Nachlassabwicklung zwischen Deutschland und Spanien stellt sich häufig die Frage, wer tatsächlich zur Verfügung über Nachlassgegenstände berechtigt ist – insbesondere dann, wenn mehrere erbrechtliche Institute zusammentreffen. Diese Frage gewinnt besondere praktische Bedeutung bei Immobilien in Spanien. In spanischen Urkunden wird der Vorerbe oft als „heredero fiduciario...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/koennen-testamentsvollstrecker-bei-befreiter-vorerbschaft-ohne-mitwirkung-des-vorerben-immobilien-veraeussern/">Können Testamentsvollstrecker bei befreiter Vorerbschaft ohne Mitwirkung des Vorerben Immobilien veräußern?</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Ein Fall aus der grenzüberschreitenden Erbrechtspraxis</h2>
<p style="font-weight: 400;">In der grenzüberschreitenden Nachlassabwicklung zwischen Deutschland und Spanien stellt sich häufig die Frage, wer tatsächlich zur Verfügung über Nachlassgegenstände berechtigt ist – insbesondere dann, wenn mehrere erbrechtliche Institute zusammentreffen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Diese Frage gewinnt besondere praktische Bedeutung bei Immobilien in Spanien. In spanischen Urkunden wird der Vorerbe oft als <em>„heredero fiduciario liberado“</em> bezeichnet, während die Rolle der Testamentsvollstrecker häufig fehlt oder unklar dargestellt wird.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dies führt in der Praxis zu Unsicherheiten: Wer muss beim spanischen Notar erscheinen? Wer darf den Kaufvertrag unterschreiben? Wer ist gegenüber dem Grundbuchamt verfügungsbefugt?</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein aktuelles Mandat unserer Kanzlei betraf genau diese Konstellation: Immobilienvermögen in Spanien, ein befreiter Vorerbe nach deutschem Recht sowie eine Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die zentrale Frage lautete: Können die Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörende Immobilie ohne Mitwirkung des Vorerben veräußern?</p>
<p style="font-weight: 400;">Der befreite Vorerbe (§§ 2136 ff. BGB) verfügt grundsätzlich über weitergehende Befugnisse als ein nicht befreiter Vorerbe. In der Praxis wird daher häufig angenommen, dass er auch frei über Immobilien verfügen kann.</p>
<p style="font-weight: 400;">Diese Annahme greift jedoch zu kurz, wenn der Nachlass zugleich einer Testamentsvollstreckung unterliegt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Im vorliegenden Fall war eine Verwaltung des gesamten Nachlasses bis zum Tod des Vorerben angeordnet. Dies stellt eine Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB dar. Die Testamentsvollstrecker sind damit während der gesamten Dauer der Vorerbschaft zur Verwaltung berufen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach § 2205 BGB obliegt den Testamentsvollstreckern die Verwaltung des Nachlasses. Sie sind berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis ist weitreichend und im Rahmen der angeordneten Testamentsvollstreckung grundsätzlich ausschließlich den Testamentsvollstreckern zugewiesen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zugleich bestimmt § 2211 BGB, dass der Vorerbe während der Dauer der Testamentsvollstreckung von der Verwaltung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn er als befreiter Vorerbe eingesetzt wurde.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Im Ergebnis können in bestimmten Konstellationen Testamentsvollstrecker Immobilien eigenständig, ohne Mitwirkung des Vorerben, veräußern.</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Voraussetzung ist, dass die Verfügung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und im pflichtgemäßen Ermessen der Testamentsvollstrecker erfolgt, insbesondere unter Wahrung der Interessen der Nacherben. Der Verkaufserlös unterliegt dem Prinzip der Surrogation. Er tritt rechtlich an die Stelle der Immobilie und bleibt somit Teil des Vermögens, das später den Nacherben zusteht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für die Umsetzung in Spanien sind sowohl der Nachweis – durch Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) – als auch die korrekte erbrechtliche Einordnung gegenüber dem spanischen Notar entscheidend.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Kombination aus befreiter Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung führt häufig zu Fehlannahmen in der Praxis. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung die Stellung des Vorerben in Bezug auf die Verwaltung und Verfügung über den Nachlass weitgehend verdrängen kann.</p>
<p style="font-weight: 400;">In grenzüberschreitenden Nachlassfällen zeigt sich immer wieder, dass Standardlösungen oft zu kurz greifen.<span>  </span>Gerade im Zusammenspiel von deutschem und spanischem Recht sind präzise Auslegung von Testamenten, Verständnis beider Rechtsordnungen und vorausschauende Gestaltung entscheidend.</p>
<p style="font-weight: 400;">Sie haben einen deutsch-spanischen Erbfall oder Fragen zur Testamentsvollstreckung? Wir beraten Sie gerne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>Ribas &amp; Partner mbB</em></strong></p>
<p><strong><em>Sandra Comesaña<br />
Rechtsanwältin</em></strong></p>


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		<title>Kongress in Karlsruhe 2026: Rückblick auf die Tage des deutsch-spanischen juristischen Dialogs</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/kongress-in-karlsruhe-2026-rueckblick-auf-die-tage-des-deutsch-spanischen-juristischen-dialogs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2026 08:12:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vom 3. bis 6. Juni 2026 war Karlsruhe Gastgeberin des 40. Kongresses der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung DSJV/AHAJ. Die Veranstaltung brachte Juristinnen und Juristen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wissenschaft und Praxis, institutionelle Vertreterinnen und Vertreter sowie zahlreiche Fachleute aus dem deutsch-spanischen Rechtsraum zusammen. Als Mitorganisatoren möchten wir allen herzlich danken, die zum Gelingen dieses besonderen Kongresses beigetragen haben:...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Vom <strong>3. bis 6. Juni 2026</strong> war <strong>Karlsruhe Gastgeberin des 40. Kongresses der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung DSJV/AHAJ</strong>. Die Veranstaltung brachte Juristinnen und Juristen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wissenschaft und Praxis, institutionelle Vertreterinnen und Vertreter sowie zahlreiche Fachleute aus dem <strong>deutsch-spanischen Rechtsraum</strong> zusammen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Als <strong>Mitorganisatoren</strong> möchten wir allen herzlich danken, die zum Gelingen dieses besonderen Kongresses beigetragen haben: den Teilnehmenden für ihre Anwesenheit, ihr Engagement und ihre wertvollen Beiträge, den Referentinnen und Referenten sowie Moderatorinnen und Moderatoren für die <strong>hohe fachliche Qualität der Vorträge und Diskussionen</strong>, den unterstützenden Institutionen für ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit sowie allen Kolleginnen und Kollegen, die vor und während der Veranstaltung mit großem Einsatz mitgewirkt haben. Gemeinsam wurde <strong>Karlsruhe 2026 zu einem Ort des fachlichen Austauschs, der persönlichen Begegnung und des deutsch-spanischen Dialogs</strong>.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Kongress begann am Mittwoch, dem 3. Juni, mit der <strong>Vorstandssitzung in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei</strong>. Im Anschluss fand ein gemeinsamer Begrüßungsabend statt, der den Auftakt zu mehreren Tagen des <strong>fachlichen Austauschs, des Netzwerkens und des persönlichen Miteinanders</strong> bildete.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die <strong>feierliche Eröffnung</strong> erfolgte am Donnerstag, dem 4. Juni, im <strong>Novotel Karlsruhe City</strong>. Es sprachen der Präsident der DSJV/AHAJ, <strong>Herr Lutz Carlos Moratinos Meissner</strong>, Stadträtin <strong>Frau Elke Ernemann</strong>, der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof <strong>Prof. Dr. Christoph Karczewski</strong> sowie unser Kanzleipartner <strong>Miguel Ribas</strong>.</p>
<p style="font-weight: 400;">Im Rahmen der Fachtagung wurden <strong>aktuelle Themen der internationalen Rechtspraxis</strong> behandelt. Dazu gehörten unter anderem <strong>Mechanismen zur Vermeidung und Lösung gesellschaftsrechtlicher Blockadesituationen</strong>, mit Beiträgen von Herrn <strong>José María Rojí Buqueras</strong> und <strong>Dr. Tobias Bünten</strong> unter der Moderation von <strong>Dr. Kathrin Monen</strong>. Weitere Schwerpunkte bildeten die <strong>aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte im Erbrecht</strong>, vorgestellt von <strong>Prof. Dr. Christoph Karczewski</strong>, sowie das Verhältnis zwischen <strong>staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit in Spanien</strong>, präsentiert von <strong>Prof. Dr. Guillermo Palao</strong>.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein besonderer Höhepunkt des Kongresses war der Besuch bedeutender Karlsruher Rechtsinstitutionen am Freitag, dem 5. Juni. Auf dem Programm standen unter anderem das <strong>Bundesverfassungsgericht</strong>, der <strong>Bundesgerichtshof</strong> und die <strong>Generalbundesanwaltschaft</strong>. Die Teilnehmenden erhielten dabei die seltene Gelegenheit, <strong>zentrale Institutionen der deutschen Justiz aus nächster Nähe kennenzulernen</strong>und im Austausch mit dort tätigen Fachleuten wertvolle Einblicke in deren Arbeit zu gewinnen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Auch der persönliche Austausch kam nicht zu kurz. Der <strong>Networking-Lunch</strong>, das traditionelle Treffen der <strong>Jungen Juristinnen und Juristen im Badisch Brauhaus</strong> sowie die <strong>Mitgliederversammlung</strong> boten zahlreiche Gelegenheiten, bestehende Kontakte zu vertiefen und neue Verbindungen zu knüpfen. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wurden unter anderem der <strong>Kongress 2027 in Córdoba</strong> sowie die Wahl des <strong>deutschen Austragungsortes für den Kongress 2028</strong> behandelt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wie bereits in den vergangenen Jahren wurde das Programm durch die <strong>Off-Law-Session</strong> um eine interdisziplinäre Perspektive ergänzt. <strong>Dr. Carlos Calderón Urreiztieta</strong> sprach unter dem Titel <strong>„Kunst, Technik … Magie?“</strong> über die Führung und Leitung eines Orchesters. Zudem hielt <strong>Dr. Philipp Sahm</strong> einen Vortrag zum Thema <strong>„Fußball und Europäisches Recht“</strong>, moderiert von <strong>Herrn Ignacio Ordejón</strong>.</p>
<p style="font-weight: 400;">Den festlichen Abschluss des Kongresses bildete das <strong>Galadinner im Kesselhaus</strong> – ein stimmungsvoller Ausklang für bereichernde Tage in Karlsruhe. Abgerundet wurde das Programm durch die <strong>traditionelle Exkursion ins benachbarte Baden-Baden</strong>.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Kongress war geprägt von <strong>fachlich anspruchsvollen juristischen Diskussionen</strong>, dem Wiedersehen mit Kolleginnen, Kollegen und Freunden sowie zahlreichen neuen Impulsen für den <strong>deutsch-spanischen Rechtsdialog</strong>. <strong>Karlsruhe 2026 hat wertvolle Erinnerungen hinterlassen, bestehende Verbindungen gestärkt und neue Perspektiven für die Zusammenarbeit im deutsch-spanischen Rechtsraum eröffnet.</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Als Organisatoren möchten wir allen Teilnehmenden sowie dem gesamten Vorstand der Vereinigung nochmals herzlich danken. <strong>Ihre Anwesenheit, Ihr Engagement und Ihre Beiträge verleihen diesem Kongress seinen besonderen Wert</strong> und stärken eine aktive, vielfältige und der fachlichen Exzellenz verpflichtete <strong>deutsch-spanische Rechtsgemeinschaft</strong>.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Vielen Dank, dass Sie Teil des 40. Kongresses der DSJV/AHAJ in Karlsruhe waren. Wir freuen uns auf das nächste Wiedersehen.</strong></p>


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		<title>EU Inc: Gesellschaftsgründung in 48 Stunden? Rechtliche Einordnung für Spanien und Deutschland</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/eu-inc-gesellschaftsgruendung-in-48-stunden-rechtliche-einordnung-fuer-spanien-und-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 May 2026 16:40:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[einheitliche Gesellschaftsform]]></category>
		<category><![CDATA[EU Inc.]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Europäische Union arbeitet seit Jahren daran, den Binnenmarkt für Unternehmen einfacher, digitaler und grenzüberschreitend nutzbarer zu machen. In diesem Zusammenhang steht auch die Idee einer sogenannten EU Inc. &#8211; einer optionalen, digitalen europäischen Gesellschaftsform, die es ermöglichen soll, ein Unternehmen innerhalb von weniger als 48 Stunden, zu geringen Kosten und ohne verpflichtendes Mindestkapital zu...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Die Europäische Union arbeitet seit Jahren daran, den Binnenmarkt für Unternehmen einfacher, digitaler und grenzüberschreitend nutzbarer zu machen. In diesem Zusammenhang steht auch die Idee einer sogenannten EU Inc. &#8211; einer optionalen, digitalen europäischen Gesellschaftsform, die es ermöglichen soll, ein Unternehmen innerhalb von weniger als 48 Stunden, zu geringen Kosten und ohne verpflichtendes Mindestkapital zu gründen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für Gründer, Start-ups und Investoren klingt dieser Ansatz zunächst sehr attraktiv. Gerade bei grenzüberschreitenden Geschäftsmodellen innerhalb der EU kann eine einheitlichere Gesellschaftsform erhebliche praktische Vorteile bringen. Sie könnte Verwaltungsaufwand reduzieren, digitale Gründungsverfahren vereinfachen und Unternehmen den Zugang zu mehreren europäischen Märkten erleichtern.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wichtig ist jedoch: Die EU Inc. wäre nach dem derzeitigen Konzept kein Ersatz für nationales Recht. Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Insolvenzrecht und wesentliche Fragen der Organhaftung würden weiterhin maßgeblich durch die Rechtsordnung des Staates bestimmt, in dem die Gesellschaft tatsächlich tätig ist, ihren steuerlichen Sitz hat oder ihre Geschäftsleitung ausübt.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Was soll die EU Inc. leisten?</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Die EU Inc. soll als harmonisiertes und digitales Gesellschaftsregime ausgestaltet werden. Vorgesehen sind insbesondere eine schnelle Online-Gründung, eine möglichst geringe Gründungsgebühr, keine zwingende Kapitalausstattung sowie eine elektronische Schnittstelle zu den nationalen Registern der Mitgliedstaaten. Ziel ist es, Unternehmensgründungen innerhalb der EU effizienter und weniger bürokratisch zu gestalten.</p>
<p style="font-weight: 400;">Gerade für digitale Geschäftsmodelle, Start-ups und Unternehmen mit Aktivitäten in mehreren EU-Staaten könnte eine solche Rechtsform interessant sein. Statt sich von Beginn an mit verschiedenen nationalen Gründungsformalitäten auseinanderzusetzen, könnten Gründer eine einheitlichere Struktur wählen und schneller operativ tätig werden.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Keine Umgehung nationaler Pflichten</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Die Vereinfachung der Gründung bedeutet jedoch nicht, dass nationale Pflichten entfallen. Eine Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz oder ihre operative Tätigkeit in Deutschland hat, wird sich weiterhin mit deutschem Steuerrecht, deutschem Arbeitsrecht und deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben auseinandersetzen müssen. Entsprechendes gilt für Spanien, wenn sich dort die tatsächliche Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder der Schwerpunkt der Tätigkeit befindet.</p>
<p style="font-weight: 400;">Entscheidend bleibt daher die Frage der sogenannten tatsächlichen Geschäftsleitung. Wo werden die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen? Wo befindet sich die operative Organisation? Wo arbeiten die Mitarbeiter? Diese Fragen sind für die steuerliche und arbeitsrechtliche Einordnung regelmäßig wichtiger als die formale Wahl der Gesellschaftsform.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Auswirkungen in Deutschland</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">In Deutschland würde die EU Inc. neben bestehenden Rechtsformen wie der GmbH oder UG bestehen. Sie würde diese Rechtsformen nicht automatisch ersetzen. Für Gründer stellt sich daher die Frage, ob die Vorteile einer schnellen und digitalen Gründung die rechtlichen und praktischen Anforderungen im deutschen Markt tatsächlich besser erfüllen als eine klassische GmbH oder UG.</p>
<p style="font-weight: 400;">Besonders zu prüfen sind Fragen der Geschäftsführung, Vertretung, Haftung und Insolvenz. Auch wenn die EU Inc. bei der Gründung ein vereinfachtes Verfahren bietet, können Pflichten der Geschäftsleitung und Haftungsrisiken nach nationalem Recht weiterhin erheblich sein. Ebenso bleiben steuerliche Registrierungen, Buchführungspflichten, Lohnsteuer, Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu beachten.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Auswirkungen in Spanien</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Auch in Spanien wäre die EU Inc. voraussichtlich eine zusätzliche Option neben der Sociedad Limitada, also der spanischen SL. Sie würde die spanische SL nicht verdrängen, sondern als weitere Gestaltungsalternative in Betracht kommen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für Unternehmen mit Tätigkeit in Spanien bleiben insbesondere spanisches Steuerrecht, arbeitsrechtliche Vorschriften, Sozialversicherungspflichten und branchenspezifische Anforderungen relevant. Auch bei einer europäischen Gesellschaftsform können Arbeitsverträge, Tarifbindungen, Meldepflichten und steuerliche Verpflichtungen nicht durch die Wahl einer anderen Rechtsform umgangen werden.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Chancen und Risiken für Gründer und Investoren</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Die EU Inc. kann vor allem dort Vorteile bringen, wo Unternehmen von Anfang an europäisch denken: etwa bei digitalen Plattformen, Softwareunternehmen, Beratungsmodellen oder internationalen Dienstleistungsstrukturen. Die schnelle Gründung, geringere Kosten und eine flexiblere Satzungsgestaltung können in der Anfangsphase ein echter Vorteil sein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Gleichzeitig bestehen Risiken. Solange die konkrete Umsetzung nicht abschließend geregelt ist, bleiben Fragen offen: Welche nationale Rechtsordnung ist in Konfliktfällen maßgeblich? Wie werden Gläubiger geschützt? Welche Haftungsregeln gelten für Geschäftsführer? Und wie beurteilen Banken, Investoren und Behörden eine neue europäische Rechtsform in der Praxis?</p>
<p style="font-weight: 400;">Für Investoren wird entscheidend sein, dass die Gesellschaftsstruktur transparent ist. Die Satzung sollte klare Regelungen zur Geschäftsführung, Vertretung, Anteilsübertragung, Beschlussfassung und Streitbeilegung enthalten. Außerdem sollte frühzeitig geprüft werden, welche steuerlichen Folgen sich in den betroffenen Staaten ergeben.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Praktische Empfehlung</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Wer eine EU Inc. in Betracht zieht, sollte vor der Gründung nicht nur die formalen Gründungskosten und die Geschwindigkeit des Verfahrens betrachten. Entscheidend ist eine Gesamtprüfung: Wo befindet sich die tatsächliche Geschäftsleitung? In welchen Ländern werden Umsätze erzielt? Wo arbeiten Mitarbeiter? Welche steuerlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten entstehen?</p>
<p style="font-weight: 400;">Gerade bei deutsch-spanischen Geschäftsmodellen empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Abstimmung in beiden Ländern. Nur so lässt sich vermeiden, dass eine scheinbar einfache Gründung später zu unerwarteten steuerlichen, arbeitsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Problemen führt.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Fazit</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Die EU Inc. könnte ein wichtiger Schritt zu einem moderneren und digitaleren europäischen Gesellschaftsrecht sein. Sie verspricht eine schnellere und kostengünstigere Unternehmensgründung und kann insbesondere für grenzüberschreitende Geschäftsmodelle attraktiv sein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Sie ersetzt jedoch nicht die rechtliche Prüfung im Einzelfall. Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Haftung und Insolvenz bleiben weiterhin stark national geprägt. Wer die EU Inc. nutzen möchte, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob diese Struktur zum konkreten Geschäftsmodell, zur tatsächlichen Tätigkeit und zu den steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, Spanien oder anderen EU-Staaten passt.</p>
<p>&nbsp;</p>


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		<item>
		<title>KYC und AML in unserer Kanzlei: Rechtssicherheit, Transparenz und ein Verfahren mit Augenmaß</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/kyc-und-aml-in-unserer-kanzlei-rechtssicherheit-transparenz-und-ein-verfahren-mit-augenmass/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Apr 2026 10:12:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Highlight Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Anti-Money Laundering (AML)]]></category>
		<category><![CDATA[Kataloggeschäften im Sinne des Geldwäschegesetzes]]></category>
		<category><![CDATA[Know Your Customer (KYC)]]></category>
		<category><![CDATA[Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Anforderungen an die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Für viele Mandantinnen und Mandanten wirken Prozesse im Bereich Know Your Customer (KYC) und Anti-Money Laundering (AML) zunächst technisch, formal oder unnötig komplex. Wir sehen das anders: als unverzichtbaren Bestandteil verantwortungsvoller anwaltlicher Beratung und einer sicheren, verlässlichen Mandatsführung. Unser Anspruch ist...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/kyc-und-aml-in-unserer-kanzlei-rechtssicherheit-transparenz-und-ein-verfahren-mit-augenmass/">KYC und AML in unserer Kanzlei: Rechtssicherheit, Transparenz und ein Verfahren mit Augenmaß</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>Die Anforderungen an die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Für viele Mandantinnen und Mandanten wirken Prozesse im Bereich <b>Know Your Customer (KYC)</b> und <b>Anti-Money Laundering (AML)</b> zunächst technisch, formal oder unnötig komplex. Wir sehen das anders: als unverzichtbaren Bestandteil verantwortungsvoller anwaltlicher Beratung und einer sicheren, verlässlichen Mandatsführung.</div>
<div>Unser Anspruch ist es, die gesetzlichen Vorgaben mit größter Sorgfalt zu erfüllen und zugleich so umzusetzen, dass sie für unsere Mandanten klar, nachvollziehbar und praktikabel bleiben. Denn ein professionell strukturierter KYC- und AML-Prozess dient nicht nur der Compliance. Er schafft Vertrauen, schützt alle Beteiligten und bildet die Grundlage für eine reibungslose Zusammenarbeit mit Banken, Notaren, Behörden und Geschäftspartnern.</div>
<h3><b>Ein klar strukturierter Beginn jeder Mandatsbeziehung</b></h3>
<div>Am Anfang jeder Mandatsübernahme steht für uns ein präzises Verständnis der Person oder des Unternehmens, das wir vertreten. Wir erfassen die wesentlichen Stammdaten, identifizieren die wirtschaftlich Berechtigten und gewinnen ein belastbares Bild vom rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund des jeweiligen Vorhabens.</div>
<div>Dabei arbeiten wir mit den GwG-Formularen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Sie ermöglichen uns eine rechtssichere Einordnung des Mandats, eine saubere Dokumentation von Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie eine risikoorientierte Bewertung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Dieser strukturierte Ansatz schafft von Beginn an Klarheit und reduziert spätere Rückfragen im weiteren Verlauf des Mandats.</div>
<h3><b>Reguläres Mandat oder Kataloggeschäft?</b></h3>
<div>Ein wesentlicher Bestandteil unserer Prüfung ist die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Mandaten und sogenannten Kataloggeschäften im Sinne des Geldwäschegesetzes. Während bei regulären Mandaten die allgemeinen Sorgfaltspflichten gelten, erfordern Kataloggeschäfte aufgrund ihres erhöhten Risikoprofils zusätzliche Prüfungen und weitergehende Maßnahmen.</div>
<div>Wir legen Wert darauf, diese Einordnung transparent und verständlich zu erläutern. Unsere Mandanten sollen wissen, weshalb ein Mandat in eine bestimmte Kategorie fällt, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben und welche Unterlagen oder Verfahrensschritte erforderlich sind. Für uns ist Transparenz kein formaler Zusatz, sondern Teil einer qualifizierten und vertrauensvollen Beratung.</div>
<h3><b>Identifizierung: rechtssicher, effizient und mandantenfreundlich</b></h3>
<div>Soweit das Gesetz ein förmliches Identifikationsverfahren verlangt, führen wir dieses effizient und rechtssicher durch. Erfolgt der Kontakt persönlich in unserer Kanzlei, nehmen wir die Identifizierung unmittelbar anhand eines gültigen Originalausweises vor.</div>
<div>Bei Mandanten mit Wohnsitz in Deutschland erfolgt die Identitätsfeststellung regelmäßig über PostIdent. Für internationale Mandanten steht das VideoIdent-Verfahren zur Verfügung. Beide Verfahren sind bewährt und ermöglichen eine verlässliche Identifizierung, ohne unnötige Hürden zu schaffen.</div>
<div>Auch wenn diese Schritte auf den ersten Blick technisch erscheinen, verfolgen sie ein klares Ziel: Sie schaffen Sicherheit darüber, mit wem wir zusammenarbeiten, und stellen sicher, dass die hinter einer Struktur oder Transaktion stehenden Personen eindeutig identifiziert sind.</div>
<h3><b>Sichere Abwicklung von Transaktionen</b></h3>
<div>Wenn im Rahmen eines Mandats Vermögenswerte abgewickelt werden – etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie –, richten wir bei Bedarf ein Einzelanderkonto ein. Auf diesem Weg können Gelder sicher, getrennt und nachvollziehbar geführt werden.</div>
<div>Hierfür benötigen wir die vollständigen Identifikationsdaten der wirtschaftlich Berechtigten sowie die gesetzlich erforderlichen Angaben, einschließlich steuerlicher Informationen, soweit diese im Einzelfall notwendig sind. Unsere Erfahrung zeigt: Je klarer diese Punkte zu Beginn geklärt sind, desto effizienter und reibungsloser verläuft die weitere Abwicklung – sowohl mit uns als auch mit Banken, Notaren und Behörden.</div>
<h3><b>Die Herkunft der Mittel als zentraler Prüfungsbaustein</b></h3>
<div>Ein weiterer wesentlicher Bestandteil unserer KYC- und AML-Prozesse ist die Prüfung der Herkunft der eingesetzten Mittel. Ob Investition, Transaktion oder laufendes Beratungsmandat: Wir müssen nachvollziehen können, aus welcher Quelle die verwendeten Gelder stammen.</div>
<div>Daher bitten wir unsere Mandanten regelmäßig um eine kurze, nachvollziehbare Darstellung und – soweit erforderlich – um ergänzende Nachweise. Diese Transparenz dient nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Sie trägt erfahrungsgemäß auch wesentlich dazu bei, spätere Rückfragen zu vermeiden und die Grundlage für eine stabile, rechtssichere Umsetzung des Vorhabens zu schaffen.</div>
<h3><b>KYC und AML als fortlaufender Prozess</b></h3>
<div>Sorgfaltspflichten enden nicht mit der Mandatsannahme. Persönliche Verhältnisse können sich ändern, Gesellschaftsstrukturen entwickeln sich weiter und wirtschaftlich Berechtigte können wechseln. Deshalb verstehen wir KYC und AML nicht als einmalige Formalität, sondern als fortlaufenden Prozess.</div>
<div>Wir halten relevante Informationen aktuell, reagieren auf wesentliche Veränderungen und passen unsere Risikobewertung an, wenn dies erforderlich ist. Diese laufende Aufmerksamkeit ist Ausdruck anwaltlicher Verantwortung und dient dem dauerhaften Schutz unserer Mandanten und ihrer Vorhaben.</div>
<h3><b>Technische Unterstützung – juristische Verantwortung</b></h3>
<div>Selbstverständlich nutzen wir technische Hilfsmittel, um Informationen effizient zu erfassen, Dokumentationen sauber zu führen und Prozesse verlässlich zu strukturieren. Die rechtliche Bewertung eines Mandats, die Einschätzung von Risikofaktoren und die Beurteilung der Mittelherkunft erfolgen bei uns jedoch stets durch erfahrene Juristinnen und Juristen.</div>
<div>Denn im Kern bleibt KYC und AML eine Frage professioneller Verantwortung, rechtlicher Präzision und anwaltlicher Sorgfalt.</div>
<h3><b>Unser Verständnis von guter Mandatsführung</b></h3>
<div>Wir möchten, dass sich unsere Mandanten in jeder Phase des Verfahrens gut begleitet fühlen: durch klare Abläufe, verständliche Erläuterungen und ein Vorgehen, das den gesetzlichen Anforderungen umfassend gerecht wird, ohne unnötige Komplexität zu erzeugen.</div>
<div></div>
<div><b>Sorgfalt, Transparenz und Verlässlichkeit sind für uns keine Formalitäten, sondern Teil unseres anwaltlichen Selbstverständnisses. So leben wir KYC und AML in unserer Kanzlei.<br />
</b></div>
<div>
<p>&nbsp;</p>
<p style="font-weight: 400;">
<p style="font-weight: 400;"><strong><em>Ribas &amp; Partner mbB</em></strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong><em>Adrián Pineda Peña<br />
Jurist</em></strong></p>
</div>


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		<title>Die grundbuchliche Berücksichtigung des Pflichtteils in Abhängigkeit von seiner Rechtsnatur und ihre Auswirkungen bei einer Ausgestaltung als Forderungsrecht</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/die-grundbuchliche-beruecksichtigung-des-pflichtteils-in-abhaengigkeit-von-seiner-rechtsnatur-und-ihre-auswirkungen-bei-einer-ausgestaltung-als-forderungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:13:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Highlight Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Belastung im Grundbuch]]></category>
		<category><![CDATA[pars valoris bonorum]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[spanisches Grundbuch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Pflichtteil ist eine zentrale Institution des Erbrechts, seine rechtliche Ausgestaltung ist jedoch nicht in allen Rechtssystemen gleich. Eine wesentliche Frage ist, ob und inwieweit der Pflichtteil im Grundbuch Berücksichtigung finden muss. Die Antwort hängt maßgeblich von seiner rechtlichen Natur ab. Die rechtliche Natur des Pflichtteils im spanischen Recht Im spanischen allgemeinen Zivilrecht wird der...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Der Pflichtteil ist eine zentrale Institution des Erbrechts, seine rechtliche Ausgestaltung ist jedoch nicht in allen Rechtssystemen gleich. Eine wesentliche Frage ist, ob und inwieweit der Pflichtteil im Grundbuch Berücksichtigung finden muss. Die Antwort hängt maßgeblich von seiner rechtlichen Natur ab.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Die rechtliche Natur des Pflichtteils im spanischen Recht</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Im spanischen allgemeinen Zivilrecht wird der Pflichtteil traditionell als ein den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltener Anteil am Nachlassvermögen verstanden (<em>pars bonorum</em>). Diese Einordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf das Grundbuchrecht. Werden Nachlassgegenstände – insbesondere Immobilien – auf Erben übertragen, kann die Existenz von Pflichtteilsberechtigten grundbuchrechtlich zu berücksichtigen sein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Artikel 15 des spanischen Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria) sieht vor, dass die Eintragung der Erben als Rechtsinhaber an Nachlassimmobilien unter Berücksichtigung der Existenz von Pflichtteilsberechtigten erfolgt. Artikel 83 der Hypothekenverordnung (Reglamento Hipotecario) stellt jedoch klar, dass ein entsprechender Hinweis entbehrlich ist, wenn die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil bereits erhalten haben, auf ihn verzichtet haben oder dieser als erfüllt erklärt wurde.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Der Pflichtteil als Forderungsrecht</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">In anderen Rechtssystemen ist der Pflichtteil nicht als Beteiligung an den Nachlassgegenständen ausgestaltet, sondern als Forderungsrecht gegenüber dem Erben (<em>pars valoris bonorum</em>). In diesem Modell gehört der Pflichtteilsberechtigte nicht zur Erbengemeinschaft und erwirbt keine dinglichen Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Diese Ausgestaltung findet sich beispielsweise im deutschen Recht sowie in einzelnen spanischen foralen Zivilrechten, etwa im katalanischen oder galicischen Recht.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Grundbuchrechtliche Konsequenzen</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Es ist daher festzuhalten, dass die Funktion des Grundbuchs nicht darin besteht, abstrakte wirtschaftliche Erwartungen präventiv zu schützen, sondern dingliche Rechtsverhältnisse publik zu machen. Gestaltet das anwendbare Erbrecht den Pflichtteil als Forderungsrecht, berührt die mögliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs weder die Wirksamkeit noch die Vollständigkeit des eingetragenen Eigentums, sondern begründet lediglich eine persönliche Verpflichtung des Erben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das spanische Grundbuchsystem vermag die rechtliche Natur des Pflichtteilsrechts nicht zu verändern und es insbesondere nicht in ein Modell der <em>pars bonorum</em> zu überführen, wenn die anwendbare Rechtsordnung eine solche Ausgestaltung nicht vorsieht.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Schlussfolgerung</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Die grundbuchliche Berücksichtigung des Pflichtteils hängt maßgeblich von seiner materiell‑rechtlichen Ausgestaltung ab. Handelt es sich um eine <em>pars bonorum</em>, kommt ein grundbuchlicher Vermerk – etwa in Form eines Randvermerks – nur dann in Betracht, wenn konkrete Nachlassgegenstände zur Erfüllung des Pflichtteils zugewiesen oder zu dessen Sicherung belastet werden. Dies gilt zudem nur, sofern die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil vor der Eintragung nicht bereits erhalten, wirksam darauf verzichtet oder ihn als erfüllt anerkannt haben. Ist der Pflichtteil hingegen als <em>pars valoris bonorum</em> ausgestaltet, besteht weder eine dingliche Belastung noch eine Einschränkung des eintragungsfähigen Eigentums.</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine systematische Auslegung von Artikel 15 der Ley Hipotecaria im Zusammenhang mit Artikel 83 des Reglamento Hipotecario sowie den grundbuchrechtlichen Prinzipien der Spezialität und Typizität führt zu dem Ergebnis, dass das Grundbuch keine persönlichen Rechte oder Pflichtteilsforderungen zu veröffentlichen hat. Es beschränkt sich vielmehr darauf, die tatsächlich bestehende dingliche Rechtsinhaberschaft abzubilden – im Einklang mit dem anwendbaren Erbrecht und der rechtlichen Natur des jeweiligen Rechts.</p>
<p style="font-weight: 400;">
<p style="font-weight: 400;"><strong><em>Ribas &amp; Partner mbB</em></strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong><em>Ana Isabel Méndez<br />
Juristin</em></strong></p>


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<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/die-grundbuchliche-beruecksichtigung-des-pflichtteils-in-abhaengigkeit-von-seiner-rechtsnatur-und-ihre-auswirkungen-bei-einer-ausgestaltung-als-forderungsrecht/">Die grundbuchliche Berücksichtigung des Pflichtteils in Abhängigkeit von seiner Rechtsnatur und ihre Auswirkungen bei einer Ausgestaltung als Forderungsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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		<item>
		<title>Die Bemessungsgrundlage (valor de referencia catastral) wird vom spanischen Verfassungsgericht bestätigt</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/die-bemessungsgrundlage-valor-de-referencia-catastral-wird-vom-spanischen-verfassungsgericht-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 08:14:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Referenzwert von Immobilien in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[spanisches Verfassungsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrswert spanischer Immobilien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 12. Februar 2026 hat das Plenum des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) einstimmig die vom Senat für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichts von Andalusien, Ceuta und Melilla erhobene konkrete Verfassungsbeschwerde (cuestión de inconstitucionalidad) hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des sogenannten „Referenzwertes“ als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados) sowie...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/die-bemessungsgrundlage-valor-de-referencia-catastral-wird-vom-spanischen-verfassungsgericht-bestaetigt/">Die Bemessungsgrundlage (valor de referencia catastral) wird vom spanischen Verfassungsgericht bestätigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="118" data-end="712">Am 12. Februar 2026 hat das Plenum des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) einstimmig die vom Senat für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichts von Andalusien, Ceuta und Melilla erhobene konkrete Verfassungsbeschwerde (cuestión de inconstitucionalidad) hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des sogenannten „Referenzwertes“ als Bemessungsgrundlage für die <strong data-start="491" data-end="606">Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados)</strong> sowie für die <strong data-start="621" data-end="696">Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones)</strong> zurückgewiesen.</p>
<p data-start="714" data-end="986">Nach Auffassung des Verfassungsgerichts <strong>verstößt dieses System nicht gegen das in Art. 31 Abs. 1 der spanischen Verfassung</strong> verankerte Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (principio de capacidad económica). Zur Begründung führt das Gericht insbesondere aus:</p>
<ul data-start="988" data-end="1535">
<li data-start="988" data-end="1094">
<p data-start="990" data-end="1094">Der Referenzwert knüpft an eine <strong data-start="1022" data-end="1088">tatsächliche Manifestation wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit</strong> an.</p>
</li>
<li data-start="1095" data-end="1305">
<p data-start="1097" data-end="1305">Die Regelung beruht auf <strong data-start="1121" data-end="1173">objektiven und sachlich gerechtfertigten Gründen</strong>, insbesondere auf dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, der Stärkung der Rechtssicherheit sowie der Bekämpfung von Steuerbetrug.</p>
</li>
<li data-start="1306" data-end="1535">
<p data-start="1308" data-end="1535">Das System stellt <strong data-start="1326" data-end="1378">kein starres oder geschlossenes Bewertungssystem</strong> dar, da dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offensteht, den festgesetzten Referenzwert anzufechten und einen abweichenden tatsächlichen Wert nachzuweisen.</p>
</li>
</ul>
<p data-start="1537" data-end="1804">Vor diesem Hintergrund hat das Verfassungsgericht die Regelung des<strong> Referenzwertes als verfassungsgemäß</strong> bestätigt. Die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung im <strong data-start="1710" data-end="1746">Boletín Oficial del Estado (BOE)</strong> steht noch aus und wird in den kommenden Wochen erwartet.</p>
<p data-start="1806" data-end="2144" data-is-last-node="" data-is-only-node="">Mit dieser Entscheidung ist der Weg der <strong data-start="1846" data-end="1912">konkreten Normenkontrolle hinsichtlich des Systems als solches abgeschlossen</strong>. Unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, im finanzverwaltungsrechtlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren <strong data-start="2045" data-end="2125">Einwendungen gegen die Anwendung des Referenzwertes im jeweiligen Einzelfall</strong> geltend zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Ribas &amp; Partner mbB</strong></em></p>
<p><em><strong>Kelly Molina<br />
</strong></em><em><strong>Abogada / spanische Rechtsanwältin</strong></em></p>
<p data-start="1806" data-end="2144" data-is-last-node="" data-is-only-node="">


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<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/die-bemessungsgrundlage-valor-de-referencia-catastral-wird-vom-spanischen-verfassungsgericht-bestaetigt/">Die Bemessungsgrundlage (valor de referencia catastral) wird vom spanischen Verfassungsgericht bestätigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vor- und Nacherbeneinsetzung nach deutschem Recht bei Nachlassvermögen in Spanien</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/vor-und-nacherbeneinsetzung-nach-deutschem-recht-bei-nachlassvermoegen-in-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Feb 2026 09:21:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[befreiter Vorerbe]]></category>
		<category><![CDATA[deutsches Erbrecht bei Vermögen in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Erben in Spanien]]></category>
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		<category><![CDATA[Nacherbschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Vor- Nacherbeneinsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorerbschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Deutsches Erbrecht rechtssicher gestalten bei Immobilien und Vermögen in Spanien Die Vor- und Nacherbeneinsetzung nach deutschem Recht (§§ 2100 ff. BGB) ist ein bewährtes Instrument der Nachfolgeplanung. Sie ermöglicht es, Vermögen generationenübergreifend zu sichern und gezielt zu steuern. Befindet sich jedoch Nachlassvermögen in Spanien, etwa eine Immobilie auf Mallorca, ein Ferienhaus auf dem Festland oder...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/vor-und-nacherbeneinsetzung-nach-deutschem-recht-bei-nachlassvermoegen-in-spanien/">Vor- und Nacherbeneinsetzung nach deutschem Recht bei Nachlassvermögen in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Deutsches Erbrecht rechtssicher gestalten bei Immobilien und Vermögen in Spanien</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Die <strong>Vor- und Nacherbeneinsetzung nach deutschem Recht (§§ 2100 ff. BGB)</strong> ist ein bewährtes Instrument der Nachfolgeplanung. Sie ermöglicht es, Vermögen generationenübergreifend zu sichern und gezielt zu steuern.</p>
<p style="font-weight: 400;">Befindet sich jedoch <strong>Nachlassvermögen in Spanien</strong>, etwa eine Immobilie auf Mallorca, ein Ferienhaus auf dem Festland oder Bankvermögen bei einer spanischen Bank, entstehen zusätzliche rechtliche und steuerliche Herausforderungen.</p>
<h4><strong><u>1. Grundstruktur der Vor- und Nacherbschaft</u></strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Bei einer Vor- und Nacherbeneinsetzung:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>erhält der Vorerbe den Nachlass zunächst,</li>
<li>unterliegt dabei bestimmten gesetzlichen Beschränkungen,</li>
<li>und mit Eintritt des Nacherbfalls (z. B. Tod des Vorerben) fällt das Vermögen automatisch an den Nacherben.</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Typische Ziele sind hierbei:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Absicherung des Ehepartners</li>
<li>Schutz von Kindern aus erster Ehe</li>
<li>Erhalt von Familienimmobilien</li>
<li>Vermögensbindung über Generationen hinweg</li>
</ul>
<h4><strong><u>2. Befreite und unbefreite Vorerbschaft – ein entscheidender Unterschied</u></strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Der Erblasser kann nach deutschem Recht bestimmen, ob der Vorerbe <strong>befreit</strong> oder <strong>unbefreit</strong> sein soll (§ 2136 BGB).</p>
<p><strong>a) Unbefreite Vorerbschaft</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Der unbefreite Vorerbe ist stark beschränkt:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Immobilien dürfen grundsätzlich <u>nicht ohne Zustimmung</u> des Nacherben verkauft werden</li>
<li>Belastungen (z. B. Grundschulden) sind nur <u>eingeschränkt</u> möglich</li>
<li>Substanzverzehr ist <u>unzulässig</u></li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Das Ziel ist <strong>der vollständige Schutz der Vermögenssubstanz für den Nacherben</strong>.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong> </strong></p>
<p><strong>b) Befreite Vorerbschaft</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Der befreite Vorerbe <u>darf grundsätzlich:</u></p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Immobilien veräußern</li>
<li>Nachlassgegenstände umschichten</li>
<li>wirtschaftlich flexibler handeln</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Aber: Schenkungen bleiben regelmäßig unzulässig, und der Nacherbe behält eine rechtliche Sicherungsposition.</strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Wichtig:</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">„Befreit“ bedeutet nicht „uneingeschränkt frei“. Gerade bei Auslandsvermögen bestehen weiterhin praktische Hürden.</p>
<h4><strong><u>3. Geltung deutschen Erbrechts bei Vermögen in Spanien</u></strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt grundsätzlich das <strong>Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers</strong>, sofern in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen keine Rechtswahl getroffen wurde (ausdrücklich oder konkludent).</p>
<p style="font-weight: 400;">Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes <u>seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland</u>, findet deutsches Erbrecht Anwendung — auch auf:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Immobilien in Spanien</li>
<li>Spanische Bankkonten</li>
<li>Gesellschaftsbeteiligungen in Spanien</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Spanische Behörden erkennen die deutsche Vor- und Nacherbeneinsetzung grundsätzlich an. <strong>Die praktische Umsetzung erfordert jedoch besondere Sorgfalt.</strong></p>
<h4><strong><u>4. Praktische Auswirkungen bei Immobilien in Spanien</u></strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Die Unterschiede zwischen befreiter und unbefreiter Vorerbschaft wirken sich insbesondere bei spanischen Immobilien aus.</p>
<p><strong>a) Unbefreite Vorerbschaft in Spanien</strong></p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li><u>Nacherbenvermerk</u> im spanischen Grundbuch</li>
<li>Verkauf regelmäßig nur mit <u>Zustimmung des Nacherben</u></li>
<li>Erhebliche <u>Verzögerungen</u> bei Transaktionen</li>
<li><u>Strenge Prüfung</u> durch Notare</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>In der Praxis häufig transaktionshemmend.</strong></li>
</ul>
<p><strong>b) Befreite Vorerbschaft in Spanien</strong></p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Verkauf <u>grundsätzlich möglich</u></li>
<li><u>Dennoch Eintragung der Nacherbfolge</u> im Grundbuch</li>
<li>Käufer und Banken verlangen häufig <u>detaillierte Nachweise</u></li>
<li><u><u>Spanische Notare prüfen Umfang der Befreiung genau (unter Umständen ist ein Rechtsgutachten notwendig)</u></u></li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Deutlich praktikabler, aber keineswegs friktionsfrei.</strong></li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Gerade bei Ferienimmobilien kann eine unbefreite Vorerbschaft zu erheblichen praktischen Problemen führen.</p>
<h4><strong><u>5. Steuerliche Aspekte in Spanien</u></strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Unabhängig vom anwendbaren Erbrecht <strong>unterliegt in Spanien belegenes Vermögen der spanischen Erbschaftsteuer</strong> (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones).</p>
<p style="font-weight: 400;"><u>Zu beachten sind:</u></p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Steuerpflicht beim ersten Erbfall</li>
<li>Mögliche erneute Besteuerung beim Eintritt des Nacherbfalls</li>
<li>Deutliche regionale Unterschiede (z. B. Balearen, Andalusien, Katalonien)</li>
<li>Abweichende Freibeträge im Vergleich zu Deutschland</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Eine isolierte erbrechtliche Gestaltung ohne steuerliche Abstimmung kann zu erheblichen Mehrbelastungen führen.</p>
<h4><strong><u>6. Praxisbeispiel: Ferienimmobilie auf Mallorca</u></strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Ein Ehepaar mit Wohnsitz in München besitzt eine Immobilie auf Mallorca. Der Ehemann setzt seine Ehefrau als <strong>befreite Vorerbin</strong> und die gemeinsamen Kinder als Nacherben ein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach dem Erbfall:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Die Ehefrau wird im spanischen Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.</li>
<li>Gleichzeitig erfolgt ein <strong>Nacherbenvermerk</strong>.</li>
<li>Jahre später möchte sie die Immobilie verkaufen.</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Obwohl sie <strong>befreite Vorerbin</strong> ist:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>verlangt der Notar detaillierte Nachweise zur Reichweite der Befreiung,</li>
<li>prüft der Käufer die Zustimmungserfordernisse,</li>
<li>fordert die finanzierende Bank zusätzliche Absicherungen.</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;"><u>Die Gestaltung ist rechtlich wirksam — führt jedoch zu erhöhtem Abstimmungsaufwand.</u></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Bei einer unbefreiten Vorerbschaft wäre der Verkauf ohne Mitwirkung der Kinder regelmäßig nicht möglich.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<h4><strong><u>7. Gestaltungsberatung bei deutsch-spanischen Erbfällen</u></strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Bei Nachlassvermögen in Spanien sollte daher frühzeitig geprüft werden:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Ist eine Vor- und Nacherbschaft überhaupt sinnvoll?</li>
<li>Sollte der Ehepartner befreiter oder unbefreiter Vorerbe sein?</li>
<li>Welche steuerlichen Konsequenzen entstehen in der jeweiligen Region Spaniens?</li>
<li>Sind Alternativen (z. B. Nießbrauch, Vermächtnis, gesellschaftsrechtliche Struktur) praktikabler?</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;"><strong><u>Eine abgestimmte deutsch-spanische Nachfolgeplanung verhindert spätere Blockaden bei Verkauf, Umschreibung oder Finanzierung</u></strong></p>
<h4 style="font-weight: 400;"><strong>Fazit</strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Die Vor- und Nacherbeneinsetzung ist ein starkes Instrument des deutschen Erbrechts. Bei Immobilien oder Vermögen in Spanien erfordert sie jedoch besondere Aufmerksamkeit.</p>
<p style="font-weight: 400;">Insbesondere die Wahl zwischen befreiter und unbefreiter Vorerbschaft hat erhebliche praktische Auswirkungen auf:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Verfügungsfreiheit</li>
<li>Grundbucheintragung</li>
<li>Transaktionsfähigkeit</li>
<li>steuerliche Belastung</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Exkurs / Spezialwissen: Gibt es die Vor- und Nacherbschaft auch im spanischen Recht?</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Auch das spanische Recht kennt mit der <strong>„sustitución fideicomisaria“</strong> ein Institut, das der deutschen Vor- und Nacherbeneinsetzung ähnelt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dabei wird zunächst ein Erbe (sog. <strong>fiduciario</strong>) eingesetzt, der das Vermögen erhält und es zu einem späteren Zeitpunkt an einen weiteren Begünstigten (den <strong>fideicomisario</strong>) herauszugeben hat.</p>
<p style="font-weight: 400;">Trotz struktureller Ähnlichkeiten bestehen <strong>wesentliche Unterschiede</strong>:</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Die konkrete Ausgestaltung hängt stark vom Testament ab.</li>
<li>Die Bindungswirkung ist im spanischen Recht gesetzlich begrenzt (klassisch auf bestimmte Generationen).</li>
<li>Regionale/forale Zivilrechte – etwa auf den Balearen oder in Katalonien – enthalten teilweise eigenständige Regelungen.</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">In grenzüberschreitenden Fällen (z. B. deutscher Erblasser mit Immobilie in Spanien) gilt häufig deutsches Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung. Spanische Notare müssen dann ein deutsches Rechtsinstitut umsetzen, das nicht vollständig deckungsgleich mit der spanischen Regelung ist.</p>
<p style="font-weight: 400;">Gerade diese systematischen Unterschiede führen in der Praxis regelmäßig zu erhöhtem Abstimmungs- und Prüfungsaufwand.</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine vorausschauende, grenzüberschreitend abgestimmte Gestaltung schafft Rechtssicherheit und erhält die wirtschaftliche Flexibilität der Erben. Kontaktieren Sie uns gerne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Ribas &amp; Partner mbB</strong></em></p>
<p><em><strong>Kristin Fieberg<br />
</strong></em><em><strong>Rechtsanwältin  <span>|  </span>Partnerin </strong></em></p>


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<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/vor-und-nacherbeneinsetzung-nach-deutschem-recht-bei-nachlassvermoegen-in-spanien/">Vor- und Nacherbeneinsetzung nach deutschem Recht bei Nachlassvermögen in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Foralrechte: Anwendbares Recht auf die Erbfolge eines Ausländers in Spanien</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/foralrechte-anwendbares-recht-auf-die-erbfolge-eines-auslaenders-in-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Jan 2026 09:34:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Highlight Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[ausländischer Staatsangehöriger in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbrechtverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Foralrechte in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[spanisches Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tribunal Supremo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rb-abogados.eu/?p=11479</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der dauerhafte Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Spanien wirft häufig erhebliche Fragen im Erbrecht auf, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Todesfall: ob das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch oder das besondere Zivilrecht einer Autonomen Gemeinschaft Anwendung findet. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2025 hat hierzu eine klare und praxisrelevante Antwort gegeben. Der...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/foralrechte-anwendbares-recht-auf-die-erbfolge-eines-auslaenders-in-spanien/">Foralrechte: Anwendbares Recht auf die Erbfolge eines Ausländers in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Der dauerhafte Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Spanien wirft häufig erhebliche Fragen im Erbrecht auf, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Todesfall: <strong>ob das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch oder das besondere Zivilrecht einer Autonomen Gemeinschaft Anwendung findet</strong>. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2025 hat hierzu eine klare und praxisrelevante Antwort gegeben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der entschiedene Fall betrifft einen niederländischen Staatsangehörigen, der seit 1954 ununterbrochen in Saragossa lebte und dort im Jahr 2013 verstarb. Über einen Zeitraum von mehr als sechzig Jahren hatte er in Aragón seinen gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Lebensmittelpunkt: Er heiratete unter dem aragonesischen Güterstand, hatte Nachkommen und begründete später eine eingetragene Lebensgemeinschaft nach aragonesischem Zivilrecht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob seine Erbfolge dem allgemeinen spanischen Zivilrecht oder dem aragonesischen Zivilrecht unterliege. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Provinzgericht von Saragossa wendeten das aragonesische Recht an; diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass alle spanischen Zivilrechte gleichermaßen spanisches Recht sind, unabhängig davon, ob es sich um das Zivilgesetzbuch oder um forale bzw. besondere Zivilrechte der Autonomen Gemeinschaften handelt. Wird daher durch eine Kollisionsnorm auf das spanische Recht verwiesen, führt dies nicht automatisch zur Anwendung des Zivilgesetzbuchs, sondern des territorial einschlägigen spanischen Zivilrechts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Da der Erbfall vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 eingetreten war, wendete der Oberste Gerichtshof Artikel 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuchs an, der auf das nationale Recht des Erblassers verweist. Das niederländische Recht verwies jedoch seinerseits über das Haager Übereinkommen von 1989 auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Oberste Gerichtshof akzeptierte dieses Rückverweisungsprinzip auf das spanische Recht und hob dabei das vollständige Fehlen tatsächlicher Bindungen des Erblassers zu den Niederlanden sowie seine vollständige Verwurzelung in Saragossa hervor.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nachdem die Anwendbarkeit des spanischen Rechts feststand, kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das aragonesische Zivilrecht anzuwenden ist, da Aragón der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers war. Die Auffassung, dass Ausländer mangels zivilrechtlicher Zugehörigkeit ausschließlich dem allgemeinen Zivilgesetzbuch unterliegen könnten, wurde ausdrücklich zurückgewiesen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dieses Urteil stellt einen Meilenstein im spanischen Erbrecht dar: <strong>Ausländer können einem autonomen Zivilrecht unterliegen, sofern dies die Kollisionsnorm vorsieht, wobei der gewöhnliche Aufenthalt ein entscheidendes Anknüpfungskriterium ist.</strong> Es handelt sich um eine Rechtsprechung, die Rechtssicherheit und Kohärenz in einem zunehmend internationalen Kontext schafft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Ribas &amp; Partner mbB</strong></em></p>
<p><em><strong>Juan Amengual<br />
</strong></em><em><strong>Abogado / spanischer Rechtsanwalt</strong></em></p>


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		<title>Frohes Fest / Felices Fiestas</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/frohes-fest-felices-fiestas/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Dec 2025 18:20:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unsere Kanzlei bleibt wegen Betriebsferien vom 22. Dezember 2025 bis einschließlich 06. Januar 2026 geschlossen. Nuestro despacho permanecerá cerrado por vacaciones desde el 22 de diciembre de 2025 hasta el 6 de enero de 2026.</p>
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<p style="font-weight: 400;">Nuestro despacho permanecerá cerrado por vacaciones desde el <strong>22 de diciembre de 2025</strong> hasta el <strong>6 de enero de 2026.</strong></p>


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