Ein Fall aus der grenzüberschreitenden Erbrechtspraxis
In der grenzüberschreitenden Nachlassabwicklung zwischen Deutschland und Spanien stellt sich häufig die Frage, wer tatsächlich zur Verfügung über Nachlassgegenstände berechtigt ist – insbesondere dann, wenn mehrere erbrechtliche Institute zusammentreffen.
Diese Frage gewinnt besondere praktische Bedeutung bei Immobilien in Spanien. In spanischen Urkunden wird der Vorerbe oft als „heredero fiduciario liberado“ bezeichnet, während die Rolle der Testamentsvollstrecker häufig fehlt oder unklar dargestellt wird.
Dies führt in der Praxis zu Unsicherheiten: Wer muss beim spanischen Notar erscheinen? Wer darf den Kaufvertrag unterschreiben? Wer ist gegenüber dem Grundbuchamt verfügungsbefugt?
Ein aktuelles Mandat unserer Kanzlei betraf genau diese Konstellation: Immobilienvermögen in Spanien, ein befreiter Vorerbe nach deutschem Recht sowie eine Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls.
Die zentrale Frage lautete: Können die Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörende Immobilie ohne Mitwirkung des Vorerben veräußern?
Der befreite Vorerbe (§§ 2136 ff. BGB) verfügt grundsätzlich über weitergehende Befugnisse als ein nicht befreiter Vorerbe. In der Praxis wird daher häufig angenommen, dass er auch frei über Immobilien verfügen kann.
Diese Annahme greift jedoch zu kurz, wenn der Nachlass zugleich einer Testamentsvollstreckung unterliegt.
Im vorliegenden Fall war eine Verwaltung des gesamten Nachlasses bis zum Tod des Vorerben angeordnet. Dies stellt eine Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB dar. Die Testamentsvollstrecker sind damit während der gesamten Dauer der Vorerbschaft zur Verwaltung berufen.
Nach § 2205 BGB obliegt den Testamentsvollstreckern die Verwaltung des Nachlasses. Sie sind berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis ist weitreichend und im Rahmen der angeordneten Testamentsvollstreckung grundsätzlich ausschließlich den Testamentsvollstreckern zugewiesen.
Zugleich bestimmt § 2211 BGB, dass der Vorerbe während der Dauer der Testamentsvollstreckung von der Verwaltung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn er als befreiter Vorerbe eingesetzt wurde.
Im Ergebnis können in bestimmten Konstellationen Testamentsvollstrecker Immobilien eigenständig, ohne Mitwirkung des Vorerben, veräußern.
Voraussetzung ist, dass die Verfügung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und im pflichtgemäßen Ermessen der Testamentsvollstrecker erfolgt, insbesondere unter Wahrung der Interessen der Nacherben. Der Verkaufserlös unterliegt dem Prinzip der Surrogation. Er tritt rechtlich an die Stelle der Immobilie und bleibt somit Teil des Vermögens, das später den Nacherben zusteht.
Für die Umsetzung in Spanien sind sowohl der Nachweis – durch Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) – als auch die korrekte erbrechtliche Einordnung gegenüber dem spanischen Notar entscheidend.
Die Kombination aus befreiter Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung führt häufig zu Fehlannahmen in der Praxis. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung die Stellung des Vorerben in Bezug auf die Verwaltung und Verfügung über den Nachlass weitgehend verdrängen kann.
In grenzüberschreitenden Nachlassfällen zeigt sich immer wieder, dass Standardlösungen oft zu kurz greifen. Gerade im Zusammenspiel von deutschem und spanischem Recht sind präzise Auslegung von Testamenten, Verständnis beider Rechtsordnungen und vorausschauende Gestaltung entscheidend.
Sie haben einen deutsch-spanischen Erbfall oder Fragen zur Testamentsvollstreckung? Wir beraten Sie gerne.
Ribas & Partner mbB
Sandra Comesaña
Rechtsanwältin
