<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Europäische Erbrechtverordnung Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
	<atom:link href="https://rb-abogados.eu/tag/europaeische-erbrechtverordnung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://rb-abogados.eu/tag/europaeische-erbrechtverordnung/</link>
	<description>Kanzlei für deutsches, spanisches und europäisches Recht</description>
	<lastBuildDate>Mon, 26 Jan 2026 09:40:49 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://rb-abogados.eu/wp-content/uploads/logo-ribas-brutschy-abogados-favicon.svg</url>
	<title>Europäische Erbrechtverordnung Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
	<link>https://rb-abogados.eu/tag/europaeische-erbrechtverordnung/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Foralrechte: Anwendbares Recht auf die Erbfolge eines Ausländers in Spanien</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/foralrechte-anwendbares-recht-auf-die-erbfolge-eines-auslaenders-in-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Jan 2026 09:34:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Highlight Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[ausländischer Staatsangehöriger in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbrechtverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Foralrechte in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[spanisches Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tribunal Supremo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rb-abogados.eu/?p=11479</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der dauerhafte Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Spanien wirft häufig erhebliche Fragen im Erbrecht auf, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Todesfall: ob das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch oder das besondere Zivilrecht einer Autonomen Gemeinschaft Anwendung findet. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2025 hat hierzu eine klare und praxisrelevante Antwort gegeben. Der...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/foralrechte-anwendbares-recht-auf-die-erbfolge-eines-auslaenders-in-spanien/">Foralrechte: Anwendbares Recht auf die Erbfolge eines Ausländers in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Der dauerhafte Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Spanien wirft häufig erhebliche Fragen im Erbrecht auf, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Todesfall: <strong>ob das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch oder das besondere Zivilrecht einer Autonomen Gemeinschaft Anwendung findet</strong>. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2025 hat hierzu eine klare und praxisrelevante Antwort gegeben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der entschiedene Fall betrifft einen niederländischen Staatsangehörigen, der seit 1954 ununterbrochen in Saragossa lebte und dort im Jahr 2013 verstarb. Über einen Zeitraum von mehr als sechzig Jahren hatte er in Aragón seinen gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Lebensmittelpunkt: Er heiratete unter dem aragonesischen Güterstand, hatte Nachkommen und begründete später eine eingetragene Lebensgemeinschaft nach aragonesischem Zivilrecht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob seine Erbfolge dem allgemeinen spanischen Zivilrecht oder dem aragonesischen Zivilrecht unterliege. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Provinzgericht von Saragossa wendeten das aragonesische Recht an; diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass alle spanischen Zivilrechte gleichermaßen spanisches Recht sind, unabhängig davon, ob es sich um das Zivilgesetzbuch oder um forale bzw. besondere Zivilrechte der Autonomen Gemeinschaften handelt. Wird daher durch eine Kollisionsnorm auf das spanische Recht verwiesen, führt dies nicht automatisch zur Anwendung des Zivilgesetzbuchs, sondern des territorial einschlägigen spanischen Zivilrechts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Da der Erbfall vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 eingetreten war, wendete der Oberste Gerichtshof Artikel 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuchs an, der auf das nationale Recht des Erblassers verweist. Das niederländische Recht verwies jedoch seinerseits über das Haager Übereinkommen von 1989 auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Oberste Gerichtshof akzeptierte dieses Rückverweisungsprinzip auf das spanische Recht und hob dabei das vollständige Fehlen tatsächlicher Bindungen des Erblassers zu den Niederlanden sowie seine vollständige Verwurzelung in Saragossa hervor.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nachdem die Anwendbarkeit des spanischen Rechts feststand, kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das aragonesische Zivilrecht anzuwenden ist, da Aragón der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers war. Die Auffassung, dass Ausländer mangels zivilrechtlicher Zugehörigkeit ausschließlich dem allgemeinen Zivilgesetzbuch unterliegen könnten, wurde ausdrücklich zurückgewiesen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dieses Urteil stellt einen Meilenstein im spanischen Erbrecht dar: <strong>Ausländer können einem autonomen Zivilrecht unterliegen, sofern dies die Kollisionsnorm vorsieht, wobei der gewöhnliche Aufenthalt ein entscheidendes Anknüpfungskriterium ist.</strong> Es handelt sich um eine Rechtsprechung, die Rechtssicherheit und Kohärenz in einem zunehmend internationalen Kontext schafft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Ribas &amp; Partner mbB</strong></em></p>
<p><em><strong>Juan Amengual<br />
</strong></em><em><strong>Abogado / spanischer Rechtsanwalt</strong></em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/foralrechte-anwendbares-recht-auf-die-erbfolge-eines-auslaenders-in-spanien/">Foralrechte: Anwendbares Recht auf die Erbfolge eines Ausländers in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung!</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/in-der-faz-2026-wurden-unsere-kanzlei-und-wir-im-bereich-erbrecht-als-top-anwaelte-genannt-wir-freuen-uns-ueber-diese-anerkennung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 07:11:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht-Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbrechtverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Nachlasszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlassplanung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Testament in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Testament in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Testamentsgestaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Top Anwälte Erbrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rb-abogados.eu/?p=11411</guid>

					<description><![CDATA[<p>FAZ-Auszeichnung: Unsere Kanzlei gehört 2026 zu den TOP Anwälten im Erbrecht Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei in der FAZ im Jahr 2026 als TOP Anwälte im Bereich Erbrecht ausgezeichnet wurde. Diese Anerkennung durch das F.A.Z.-Institut bestätigt unsere Kompetenz als spezialisierte Anwälte für deutsches und spanisches Erbrecht und unser Engagement für eine kompetente, persönliche und vertrauensvolle Beratung in allen Fragen...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/in-der-faz-2026-wurden-unsere-kanzlei-und-wir-im-bereich-erbrecht-als-top-anwaelte-genannt-wir-freuen-uns-ueber-diese-anerkennung/">In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung!</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 dir="ltr">FAZ-Auszeichnung: Unsere Kanzlei gehört 2026 zu den TOP Anwälten im Erbrecht</h2>
<p>Wir freuen uns sehr, dass unsere Kanzlei in der <b>FAZ</b> im Jahr <b>2026</b> als <b>TOP Anwälte im Bereich Erbrecht</b> ausgezeichnet wurde.<br />
Diese Anerkennung durch das <b>F.A.Z.-Institut</b> bestätigt unsere Kompetenz als <b>spezialisierte Anwälte für deutsches und spanisches Erbrecht</b> und unser Engagement für eine <b>kompetente, persönliche und vertrauensvolle Beratung</b> in allen Fragen rund um <b>Erbrecht, Testament, Nachlassregelung und Erbfolge, </b>sowohl in Bezug auf Deutschland als auch Spanien.</p>
<p>Die Auszeichnung „TOP Anwalt (Privatanwälte)“ beruht auf einer fundierten Analyse von Fachveröffentlichungen, Empfehlungen und Mandantenbewertungen. Sie zeigt, dass unsere Arbeit nicht nur juristisch überzeugt, sondern auch menschlich geschätzt wird.<br />
<a class="decorated-link" title="https://topanwalt.faz.net/250910_TOP%20Anwalt_Privat.pdf?utm_source=chatgpt.com" href="https://topanwalt.faz.net/250910_TOP%20Anwalt_Privat.pdf?utm_source=chatgpt.com" target="_new" rel="noopener" data-start="1056" data-end="1183" data-outlook-id="8fe120ff-be4a-460d-aeea-fec32d5f11f0">Hier können Sie die Veröffentlichung des F.A.Z.-Instituts einsehen. (Seite 4)</a></p>
<p>Als spezialisierte <b>Erbrecht-Kanzlei</b> stehen wir Ihnen bei Themen wie <b>Testamentgestaltung</b>, <b>Erbauseinandersetzung</b>, <b>Pflichtteilsansprüchen</b> oder <b>Nachlassplanung</b> mit Erfahrung und Empathie zur Seite.</p>
<p>Wir danken unseren Mandantinnen und Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen – und unserem gesamten Team für den täglichen Einsatz und die Leidenschaft, mit der wir gemeinsam diesen Erfolg möglich gemacht haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/in-der-faz-2026-wurden-unsere-kanzlei-und-wir-im-bereich-erbrecht-als-top-anwaelte-genannt-wir-freuen-uns-ueber-diese-anerkennung/">In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung!</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Gleichwertigkeit nationaler Erbscheine mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/zur-gleichwertigkeit-nationaler-erbscheine-mit-dem-europaeischen-nachlasszeugnis-enz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Jun 2024 07:34:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[ENZ]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbrechtverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Nachlasszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Nationaler Erschein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rb-abogados.eu/?p=11203</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt: Kürzlich traf es sich, dass ein Rechtspfleger bei einem deutschen Grundbuchamt einen von uns gestellten Löschungsantrag mit der Begründung abwies, es bedürfe eines Europäischen Nachlasszeugnisses (kurz: ENZ) oder eines deutschen Erbscheins, da der von uns vorgelegte bulgarische Erbschein „nicht gleichwertig“ sei. Dieses Beispiel aus der Praxis wirft die Frage auf, ob nationale Erbscheine anderer...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/zur-gleichwertigkeit-nationaler-erbscheine-mit-dem-europaeischen-nachlasszeugnis-enz/">Zur Gleichwertigkeit nationaler Erbscheine mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 style="font-weight: 400;">Sachverhalt:</h2>
<p style="font-weight: 400;">Kürzlich traf es sich, dass ein Rechtspfleger bei einem deutschen Grundbuchamt einen von uns gestellten Löschungsantrag mit der Begründung abwies, es bedürfe eines Europäischen Nachlasszeugnisses (kurz: ENZ) oder eines deutschen Erbscheins, da der von uns vorgelegte bulgarische Erbschein „<em>nicht gleichwertig“ </em>sei.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dieses Beispiel aus der Praxis wirft die Frage auf, ob nationale Erbscheine anderer EU-Staaten hinter einem deutschen Erbschein oder einem ENZ grundsätzlich zurücktreten.</p>
<p style="font-weight: 400;">Auf die überhebliche Auffassung, ein deutscher Erbschein sei per se höherrangig als der eines anderen Mitgliedsstaats, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zwar ist das ENZ als autonomes Instrument des EU-Rechts als solches dafür geschaffen worden, um bei grenzüberschreitenden Erbsachen auf europäischer Ebene Anwendung zu finden. Allerdings folgt bereits aus der seit dem 17.08.2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012, kurz: EuErbVO), mit der das ENZ erstmals eingeführt wurde, dass das ENZ nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke tritt, die in den Mitgliedsstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, vgl. Art. 62 Abs. 3 S. 1 EuErbVO.</p>
<p style="font-weight: 400;">Es entspräche weder dem europäischen Gedanken noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 4 EU-Vertrag), der Judikative anderer Mitgliedsstaaten ihre Kompetenz abzusprechen, indem ein Rechtspfleger in Deutschland das ENZ, das in Spanien beispielsweise beim Notar beantragt werden muss, als wertiger oder höherrangiger ansieht, als die mitgliedstaatliche Erbenbescheinigung eines ausländischen Nachlassgerichts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dies bestätigend, ist die Verwendung des ENZ auch ausdrücklich nicht verpflichtend, vgl. Art. 62 Abs. 2 EuErbVO.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für die Gleichwertigkeit von ENZ und nationalem Erbnachweis spricht weiter, dass die EuErbVO gerade nicht einheitliches europäisches Erbrecht begründet, sondern insbesondere die Zuständigkeit zwischen den verschiedenen Gerichten in einem grenzüberschreitenden Erbfall aus Gründen der Effizienz abschließend regelt.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Nun der Clou</h2>
<p style="font-weight: 400;">Auch wenn nationale Erbscheine anderer EU-Staaten hinter einem ENZ in ihrer Wertigkeit nicht zurücktreten, so gibt es in bestimmten Fällen doch eine Art <u>(praktischen) Anwendungsvorrang des ENZ</u>.</p>
<p style="font-weight: 400;">Denn auch wenn die Mitgliedsstaaten andere Erbscheine zugunsten eines ENZ aufgrund des Vorgesagten nicht kategorisch ablehnen (dürfen), so steht es ihnen noch immer frei, inwieweit sie die nationalen Erbscheine anderer EU-Staaten anerkennen bzw. welche Anforderungen sie an die Anerkennung stellen.</p>
<p style="font-weight: 400;">In Spanien und in den Niederlanden etwa reicht bereits die Vorlage des ausländischen Erbscheins nebst Apostille für dessen Anerkennung.</p>
<p style="font-weight: 400;">In Deutschland werden ausländische Erbscheine zunächst dahingehend überprüft, ob sie die Beweiserleichterung des § 2365 BGB (oder Art. 69 Abs. 2 EuErbVO) aufweisen. Dafür wird überprüft, ob die nach ausländischem Recht aufgeführten Rechtspositionen mit deutschem Recht sachlich übereinstimmen und der Erbschein von der zuständigen Stelle unter Anwendung der jeweiligen Verfahrensvorschriften ausgestellt wurde.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dass dieses Verfahren unsere hiesigen Rechtspfleger zeitlich und ggf. fachlich überfordert, ist nachvollziehbar. Schließlich sind bei einer solchen Prüfung nicht nur sprachliche Differenzen zu beachten, die unter anderem aus unterschiedlichen Übersetzungsmethoden resultieren. Auch kann das Erbrecht bzw. dessen Wirkungen oftmals nur im Zusammenspiel mit anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Sachenrecht betrachtet werden. Es wäre im Arbeitsalltag schlicht zu viel verlangt, sich stets in ausländische Gesetze einzulesen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Aus diesem Grund gibt es auch noch immer nationale Vorschriften, wie etwa in Deutschland den § 35 Abs. 1 GBO, die als Nachweis der Erbfolge nur einen <u>deutschen</u> Erbschein (h.M.) oder ein ENZ zulassen. In diesem Zusammenhang sei auf unseren Artikel „Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)“ verwiesen.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Abschließend kann daher zusammengefasst werden (&#8230;)</h2>
<p style="font-weight: 400;">Der Rechtspfleger in unserem Fall hat zwar Unrecht im Bezug auf eine vermeintliche Wertehierarchie, muss den bulgarischen Erbschein in diesem Fall aufgrund des § 35 Abs. 1 GBO aber (zu unserem Leidwesen) trotzdem nicht akzeptieren.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das ENZ hat eine Daseinsberechtigung, ist aber in der Regel noch kostenintensiver und mit mehr Aufwand verbunden als ein nationaler Erbschein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Lösung der Problematik wäre eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Erbrechtsregelungen auf europäischer Ebene. Inwiefern sich eine solche Harmonisierung, die unserer Meinung nach aufgrund des exponentiellen Anstiegs der grenzübergreifenden Fälle längst überfällig ist, in näherer Zukunft tatsächlich ergeben wird, ist nicht absehbar. Immerhin hatte der europäische Gesetzgeber mit der EuErbVO alle Möglichkeiten und hat sich dennoch entschieden, diese nicht zu nutzen und kein einheitliches europäisches Erbrecht zu begründe</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Im Schnellvergleich:</h3>
<table style="font-weight: 400; height: 1008px;" width="726">
<tbody>
<tr>
<td width="302">
<p style="text-align: center;"><strong>ENZ</strong></p>
</td>
<td style="text-align: center;" width="302">
<p style="text-align: center;"><strong>Nationaler Erbschein</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Kann von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern beantragt werden</td>
<td width="302">Kann in der Regel nur vom Erbe beantragt werden, Ausnahme: § 792 ZPO</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Antrag in der Regel durch komplexes siebenseitiges Formblatt, welches mehre Angaben erfordert</td>
<td width="302">In der Regel sind nur nötig: Erbschaftsannahmeerklärung, eidesstattliche Versicherung, Sterbeurkunde, Testament oder Nachweis der Erbenstellung</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Aufgrund der Komplexität benötigt die Ausstellung meist länger</td>
<td width="302">Bearbeitung erfolgt in der Regel zeitnaher</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Nach 6 Monaten automatisch ungültig, u.U. eingeschränkte Verlängerung möglich</td>
<td width="302">Unbegrenzt gültig, sofern er nicht eingezogen wird</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Höhere Kosten durch Umfang, erneute Übersetzung (und ggf. Apostille für die Übersetzung) zu befürchten</td>
<td width="302">Einmalige Übersetzung/Apostille reicht aus. Umfang i.d.R. überschaubar (1-2 Seiten)</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Hat eine Beweiserleichterung gem. Art. 69 Abs. 2 EuErbVO und wird (ggf. mit Übersetzung) in allen Mitgliedsstaaten als Erbnachweis anerkannt</td>
<td width="302">Wird ohne Prüfung des jeweiligen Landesrechts ggf. von anderen Mitgliedsstaaten nicht ohne Weiteres anerkannt, vgl. z.B. § 35 Abs. 1 GBO</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="font-weight: 400;">
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/zur-gleichwertigkeit-nationaler-erbscheine-mit-dem-europaeischen-nachlasszeugnis-enz/">Zur Gleichwertigkeit nationaler Erbscheine mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit (Vecindad Civil) von Spaniern und Ausländern in Spanien</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/die-zivilrechtliche-gebietszugehoerigkeit-vecindad-civil-von-spaniern-und-auslaendern-in-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 14 Jan 2024 12:33:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Highlight Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Anwendbares Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswirkung der Foralrechte auf Erbschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbrechtverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Foralrechte in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Vecindad civil Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rb-abogados.eu/?p=10981</guid>

					<description><![CDATA[<p>Was versteht man unter der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit in Spanien? Die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit ist der rechtliche Status einer Person, aufgrund dessen sie als Einwohnerin eines bestimmten spanischen Territoriums anerkannt wird. Dieser Status hat eine grundlegende Bedeutung, denn er bestimmt, welches Recht auf sie anwendbar ist, d.h., ob sie dem allgemeinen spanischen Zivilrecht oder einem Foralrecht unterliegt, was...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/die-zivilrechtliche-gebietszugehoerigkeit-vecindad-civil-von-spaniern-und-auslaendern-in-spanien/">Die Zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit (Vecindad Civil) von Spaniern und Ausländern in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 style="font-weight: 400;"><u>Was versteht man unter der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit in Spanien?</u></h2>
<p style="font-weight: 400;">Die <strong>zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit ist der rechtliche Status einer Person, aufgrund dessen sie als Einwohnerin eines bestimmten spanischen Territoriums anerkannt wird</strong>. Dieser Status hat eine grundlegende Bedeutung, denn er bestimmt, welches Recht auf sie anwendbar ist, d.h., ob sie dem allgemeinen spanischen Zivilrecht oder einem Foralrecht unterliegt, was Auswirkungen auf die für sie geltenden zivilrechtlichen Regelungen im Bereich des Familienrechts, des Erbrechts usw. hat.</p>
<p style="font-weight: 400;">Spanien ist in siebzehn Autonome Regionen und zwei Autonome Städte (Ceuta und Melilla) aufgeteilt. Unter ihnen gibt es <strong>sieben Autonome Regionen, welche über eigene <a href="https://www.boe.es/biblioteca_juridica/codigos/codigo.php?id=48&amp;modo=2&amp;nota=0&amp;tab=2">Foralgesetze</a> verfügen. </strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Für die Personen, welche die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit einer Autonomen Region mit eigenem Zivilrecht besitzen, ist nicht das allgemeine spanische Zivilrecht, sondern das jeweilige Foralrecht anwendbar.</p>
<p style="font-weight: 400;">Sowohl die spanischen als auch die ausländischen Staatsbürger dürfen ihre zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit ändern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Schauen wir uns die folgenden Beispiele an:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>
<h3><u>Änderung der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit einer in Spanien wohnhaften Spanierin:</u></h3>
</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">María ist Spanierin. Sie ist in Málaga (Andalusien) geboren und aufgewachsen, wo auch ihre Eltern geboren sind und wo sie wohnen. Mit 22 beschließt sie, nach Barcelona (Katalonien) zu ziehen, um einen Master in Rechtswissenschaften in dieser Stadt zu absolvieren. Dort schließt sie ihr Studium erfolgreich ab. Heute ist sie 24 Jahre alt und sie wird von einer renommierten Anwaltskanzlei in Barcelona eingestellt.</p>
<h4 style="font-weight: 400;"><u>Welche zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit hat María?</u></h4>
<p style="font-weight: 400;">María besitzt aktuell die andalusische Gebietszugehörigkeit, die sie aufgrund des Abstammungsprinzips (ius sanguinis) bekommen hat, aber nachdem sie 2 Jahre dauerhaft in Barcelona gewohnt hat, erhält María jetzt die Option, die katalanische zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit anzunehmen, wenn sie eine entsprechende Erklärung beim Personenstandsregister abgibt. In diesem Fall wird nunmehr das katalanische Zivilrecht für sie persönlich zur Anwendung kommen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn María sich jedoch nicht in dieser Hinsicht äußert, wird sie nach wie vor die andalusische zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit haben. In diesem Fall wird für sie weiterhin das allgemeine spanische Zivilrecht Anwendung finden.</p>
<h4 style="font-weight: 400;"><u>Und wie ist es, wenn María nach 10 Jahren weiterhin in Barcelona wohnhaft ist?</u></h4>
<p style="font-weight: 400;">Diese Situation stellt genau das Gegenteil der vorstehend beschriebenen Situation dar, das heißt, wenn zehn Jahre vergangen sind und María keine entsprechende Erklärung beim Personenstandsregister abgegeben hat, wird sie die katalanische zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit erwerben. Sollte María die andalusische zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit behalten wollen, müsste sie innerhalb der zehn Jahre dem Erwerb der katalanischen zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit widersprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>
<h3><u>Zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit eines in Spanien wohnhaften Ausländers in Bezug auf die erbrechtlichen Bestimmungen</u></h3>
</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Stefan ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, wo er fast sein ganzes Leben lang als Buchhalter gearbeitet hat. Mit 66 – verwitwet und kurz nachdem er in Rente gegangen ist &#8211; hat er ein kleines Haus in Manacor (Balearen) gekauft, in das er eingezogen ist, um dort dauerhaft zu wohnen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Heute ist er 69 Jahre und wohnt nach wie vor in Manacor. Er möchte sein erstes Testament errichten und hat sich an ein Notariat in Manacor gewandt, wo man ihm empfohlen hat, sich zunächst einen Rechtsanwalt zu nehmen, um sich entsprechend beraten zu lassen. Und so hat das Stefan gemacht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Rechtsanwalt hat ihn darüber informiert, dass die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0650&amp;from=SK"><strong>Europäische Erbrechtsverordnung</strong> <strong>(</strong><strong>Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 in Erbsachen</strong></a>, welche im August 2015 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit einräumt, das Erbrecht des eigenen Heimatlandes als anwendbares Recht zu wählen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Falls Stefan in seinem Testament explizit oder implizit keine Rechtswahl trifft, wird für seinen Erbfall das Recht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Ablebens hatte, zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund empfiehlt ihm der Rechtsanwalt, beide Optionen im Vorfeld abzuwägen, um die für ihn Günstigere auszuwählen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Stefan hat jedoch folgende Frage, die er dem Rechtsanwalt stellt: <strong><u>Welches Recht wäre in meinem Fall anwendbar, das allgemeine spanische Zivilrecht oder das balearische Foralrecht?</u></strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Einerseits erhält ein ausländischer Staatsbürger die allgemeine oder forale zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit in Spanien, wenn er durch den Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit kein Ausländer mehr ist. Im Zuge der Einbürgerung kann der ausländische Staatsbürger sich für die forale Gebietszugehörigkeit entscheiden, wenn er in dem Ort länger als zwei Jahre dauerhaft gewohnt hat. Das ist nicht der Fall von Stefan, der deutscher Staatsbürger ist.</p>
<p style="font-weight: 400;">Andererseits ist die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit eines in einer Autonomen Region mit Foralrecht wohnenden Ausländers nicht in ganz Spanien einheitlich geregelt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die derzeit herrschende Meinung legt fest, dass für einen Ausländer, der in einer Autonomen Region mit speziellem Recht bzw. Foralrecht ansässig ist, die dort geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, auch wenn er die spanische Staatsangehörigkeit noch nicht besitzt. In Anlehnung an diese Auslegung, gilt für Stefan als deutscher, in den Balearen ansässiger Staatsbürger das balearische Zivilrecht.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Das heißt, wenn er nicht das deutsche Recht wählt, wird das Foralrecht der Balearen für seinen Erbfall gelten.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/die-zivilrechtliche-gebietszugehoerigkeit-vecindad-civil-von-spaniern-und-auslaendern-in-spanien/">Die Zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit (Vecindad Civil) von Spaniern und Ausländern in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Auswirkungen der seit dem 17.08.2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auf „alte“ Verfügungen von Todes wegen – Damit der letzte Wille der letzte Wille bleibt</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/auswirkungen-der-seit-dem-17-08-2015-geltenden-europaeischen-erbrechtsverordnung-euerbvo-auf-alte-verfuegungen-von-todes-wegen-damit-der-letzte-wille-der-letzte-wille-ble/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Mar 2022 17:08:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[EuErbVO]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbrechtverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtswahl]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtswahlfiktion]]></category>
		<category><![CDATA[Testament in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Testament in Spanien]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rb-abogados.eu/?p=10577</guid>

					<description><![CDATA[<p>Seit dem 17.08.2015 gilt für alle Erbfälle in der Europäischen Union – mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs – die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO). Das ist für die meisten Testierer nichts Neues. Was viele jedoch nicht wissen, ist welche Auswirkungen das Inkrafttreten der EuErbVO für Verfügungen von Todes wegen hat, welche vor dem...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/auswirkungen-der-seit-dem-17-08-2015-geltenden-europaeischen-erbrechtsverordnung-euerbvo-auf-alte-verfuegungen-von-todes-wegen-damit-der-letzte-wille-der-letzte-wille-ble/">Auswirkungen der seit dem 17.08.2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auf „alte“ Verfügungen von Todes wegen – Damit der letzte Wille der letzte Wille bleibt</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 17.08.2015 gilt für alle Erbfälle in der Europäischen Union – mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs – die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO).</p>
<p>Das ist für die meisten Testierer nichts Neues. Was viele jedoch nicht wissen, ist welche Auswirkungen das Inkrafttreten der EuErbVO für Verfügungen von Todes wegen hat, welche vor dem 17.08.2015 errichtet wurden.</p>
<p>Zwar ändert die EuErbVO inhaltlich weder nationales Erbrecht noch begründet sie ein eigenes, einheitliches europäisches Erbrecht. Sie regelt jedoch, welche nationale Erbrechtsordnung auf einen Erbfall mit EU-/Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Während vor der EuErbVO an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft wurde, richtet sich das anwendbare Erbrecht nunmehr nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt.“</p>
<p>Das bedeutet konkret: Ist in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen keine Rechtswahl getroffen worden, so könnte auf den künftigen Erbfall – entgegen des letzten Willens – ausländisches Erbrecht anwendbar sein.</p>
<h3><strong><u>Art. 83 Abs. 4 EuErbVO: Die sog. „Rechtswahlfiktion“</u></strong></h3>
<p>Die für Testierer wichtigste Übergangsvorschrift dürfte demnach <strong>Art. 83 Abs. 4 EuErbVO </strong>sein: Nach dieser Vorschrift gilt eine <em>Rechtswahlfiktion</em> für den Fall, dass vor dem 17.08.2015 eine Verfügung von Todes wegen nach einem Recht errichtet wurde, das der Erblasser damals hätte wählen können (Heimatsrecht).</p>
<p>Das heißt: Für im Ausland lebende Deutsche, welche bereits vor dem 17.08.2015 nach ihrem Heimatsrecht testiert haben, wird auf den künftigen Erbfall, entgegen der Neu-Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt, weiterhin deutsches Erbrecht gelten.</p>
<h3><strong><u>Bestehende Verfügungen von Todes wegen sollten überprüft werden</u></strong></h3>
<p>Wer bereits eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament) errichtet hat und jetzt im Ausland lebt, sollte diese unbedingt von einem Erbrechtsexperten überprüfen lassen. Im Idealfall sollte dieser nicht nur das deutsche, sondern vor allem auch das internationale Erbrecht gut kennen.</p>
<p>Sollte eine Rechtswahl erwünscht sein, so kann diese auch noch nachträglich vereinbart werden, ohne dass Sie hierfür ein neues Testament errichten müssen.</p>
<p>Unabhängig von etwaigen Umzugsplänen sollte jeder der ein neues Testament (oder Erbvertrag) errichtet – rein vorsorglich – eine Rechtswahlklausel mitaufnehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/auswirkungen-der-seit-dem-17-08-2015-geltenden-europaeischen-erbrechtsverordnung-euerbvo-auf-alte-verfuegungen-von-todes-wegen-damit-der-letzte-wille-der-letzte-wille-ble/">Auswirkungen der seit dem 17.08.2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) auf „alte“ Verfügungen von Todes wegen – Damit der letzte Wille der letzte Wille bleibt</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
