Seit dem 17.08.2015 gilt für alle Erbfälle in der Europäischen Union – mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs – die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO).
Das ist für die meisten Testierer nichts Neues. Was viele jedoch nicht wissen, ist welche Auswirkungen das Inkrafttreten der EuErbVO für Verfügungen von Todes wegen hat, welche vor dem 17.08.2015 errichtet wurden.
Zwar ändert die EuErbVO inhaltlich weder nationales Erbrecht noch begründet sie ein eigenes, einheitliches europäisches Erbrecht. Sie regelt jedoch, welche nationale Erbrechtsordnung auf einen Erbfall mit EU-/Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Während vor der EuErbVO an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft wurde, richtet sich das anwendbare Erbrecht nunmehr nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt.“
Das bedeutet konkret: Ist in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen keine Rechtswahl getroffen worden, so könnte auf den künftigen Erbfall – entgegen des letzten Willens – ausländisches Erbrecht anwendbar sein.
Art. 83 Abs. 4 EuErbVO: Die sog. „Rechtswahlfiktion“
Die für Testierer wichtigste Übergangsvorschrift dürfte demnach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO sein: Nach dieser Vorschrift gilt eine Rechtswahlfiktion für den Fall, dass vor dem 17.08.2015 eine Verfügung von Todes wegen nach einem Recht errichtet wurde, das der Erblasser damals hätte wählen können (Heimatsrecht).
Das heißt: Für im Ausland lebende Deutsche, welche bereits vor dem 17.08.2015 nach ihrem Heimatsrecht testiert haben, wird auf den künftigen Erbfall, entgegen der Neu-Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt, weiterhin deutsches Erbrecht gelten.
Bestehende Verfügungen von Todes wegen sollten überprüft werden
Wer bereits eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament) errichtet hat und jetzt im Ausland lebt, sollte diese unbedingt von einem Erbrechtsexperten überprüfen lassen. Im Idealfall sollte dieser nicht nur das deutsche, sondern vor allem auch das internationale Erbrecht gut kennen.
Sollte eine Rechtswahl erwünscht sein, so kann diese auch noch nachträglich vereinbart werden, ohne dass Sie hierfür ein neues Testament errichten müssen.
Unabhängig von etwaigen Umzugsplänen sollte jeder der ein neues Testament (oder Erbvertrag) errichtet – rein vorsorglich – eine Rechtswahlklausel mitaufnehmen.