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	<title>Erbschaft Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<description>Kanzlei für deutsches, spanisches und europäisches Recht</description>
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	<title>Erbschaft Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<item>
		<title>Können Testamentsvollstrecker bei befreiter Vorerbschaft ohne Mitwirkung des Vorerben Immobilien veräußern?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2026 16:03:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Fall aus der grenzüberschreitenden Erbrechtspraxis In der grenzüberschreitenden Nachlassabwicklung zwischen Deutschland und Spanien stellt sich häufig die Frage, wer tatsächlich zur Verfügung über Nachlassgegenstände berechtigt ist – insbesondere dann, wenn mehrere erbrechtliche Institute zusammentreffen. Diese Frage gewinnt besondere praktische Bedeutung bei Immobilien in Spanien. In spanischen Urkunden wird der Vorerbe oft als „heredero fiduciario...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Ein Fall aus der grenzüberschreitenden Erbrechtspraxis</h2>
<p style="font-weight: 400;">In der grenzüberschreitenden Nachlassabwicklung zwischen Deutschland und Spanien stellt sich häufig die Frage, wer tatsächlich zur Verfügung über Nachlassgegenstände berechtigt ist – insbesondere dann, wenn mehrere erbrechtliche Institute zusammentreffen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Diese Frage gewinnt besondere praktische Bedeutung bei Immobilien in Spanien. In spanischen Urkunden wird der Vorerbe oft als <em>„heredero fiduciario liberado“</em> bezeichnet, während die Rolle der Testamentsvollstrecker häufig fehlt oder unklar dargestellt wird.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dies führt in der Praxis zu Unsicherheiten: Wer muss beim spanischen Notar erscheinen? Wer darf den Kaufvertrag unterschreiben? Wer ist gegenüber dem Grundbuchamt verfügungsbefugt?</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein aktuelles Mandat unserer Kanzlei betraf genau diese Konstellation: Immobilienvermögen in Spanien, ein befreiter Vorerbe nach deutschem Recht sowie eine Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die zentrale Frage lautete: Können die Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörende Immobilie ohne Mitwirkung des Vorerben veräußern?</p>
<p style="font-weight: 400;">Der befreite Vorerbe (§§ 2136 ff. BGB) verfügt grundsätzlich über weitergehende Befugnisse als ein nicht befreiter Vorerbe. In der Praxis wird daher häufig angenommen, dass er auch frei über Immobilien verfügen kann.</p>
<p style="font-weight: 400;">Diese Annahme greift jedoch zu kurz, wenn der Nachlass zugleich einer Testamentsvollstreckung unterliegt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Im vorliegenden Fall war eine Verwaltung des gesamten Nachlasses bis zum Tod des Vorerben angeordnet. Dies stellt eine Testamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB dar. Die Testamentsvollstrecker sind damit während der gesamten Dauer der Vorerbschaft zur Verwaltung berufen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach § 2205 BGB obliegt den Testamentsvollstreckern die Verwaltung des Nachlasses. Sie sind berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis ist weitreichend und im Rahmen der angeordneten Testamentsvollstreckung grundsätzlich ausschließlich den Testamentsvollstreckern zugewiesen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zugleich bestimmt § 2211 BGB, dass der Vorerbe während der Dauer der Testamentsvollstreckung von der Verwaltung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn er als befreiter Vorerbe eingesetzt wurde.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Im Ergebnis können in bestimmten Konstellationen Testamentsvollstrecker Immobilien eigenständig, ohne Mitwirkung des Vorerben, veräußern.</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Voraussetzung ist, dass die Verfügung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und im pflichtgemäßen Ermessen der Testamentsvollstrecker erfolgt, insbesondere unter Wahrung der Interessen der Nacherben. Der Verkaufserlös unterliegt dem Prinzip der Surrogation. Er tritt rechtlich an die Stelle der Immobilie und bleibt somit Teil des Vermögens, das später den Nacherben zusteht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für die Umsetzung in Spanien sind sowohl der Nachweis – durch Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) – als auch die korrekte erbrechtliche Einordnung gegenüber dem spanischen Notar entscheidend.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Kombination aus befreiter Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung führt häufig zu Fehlannahmen in der Praxis. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung die Stellung des Vorerben in Bezug auf die Verwaltung und Verfügung über den Nachlass weitgehend verdrängen kann.</p>
<p style="font-weight: 400;">In grenzüberschreitenden Nachlassfällen zeigt sich immer wieder, dass Standardlösungen oft zu kurz greifen.<span>  </span>Gerade im Zusammenspiel von deutschem und spanischem Recht sind präzise Auslegung von Testamenten, Verständnis beider Rechtsordnungen und vorausschauende Gestaltung entscheidend.</p>
<p style="font-weight: 400;">Sie haben einen deutsch-spanischen Erbfall oder Fragen zur Testamentsvollstreckung? Wir beraten Sie gerne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>Ribas &amp; Partner mbB</em></strong></p>
<p><strong><em>Sandra Comesaña<br />
Rechtsanwältin</em></strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die grundbuchliche Berücksichtigung des Pflichtteils in Abhängigkeit von seiner Rechtsnatur und ihre Auswirkungen bei einer Ausgestaltung als Forderungsrecht</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/die-grundbuchliche-beruecksichtigung-des-pflichtteils-in-abhaengigkeit-von-seiner-rechtsnatur-und-ihre-auswirkungen-bei-einer-ausgestaltung-als-forderungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:13:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Pflichtteil ist eine zentrale Institution des Erbrechts, seine rechtliche Ausgestaltung ist jedoch nicht in allen Rechtssystemen gleich. Eine wesentliche Frage ist, ob und inwieweit der Pflichtteil im Grundbuch Berücksichtigung finden muss. Die Antwort hängt maßgeblich von seiner rechtlichen Natur ab. Die rechtliche Natur des Pflichtteils im spanischen Recht Im spanischen allgemeinen Zivilrecht wird der...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Der Pflichtteil ist eine zentrale Institution des Erbrechts, seine rechtliche Ausgestaltung ist jedoch nicht in allen Rechtssystemen gleich. Eine wesentliche Frage ist, ob und inwieweit der Pflichtteil im Grundbuch Berücksichtigung finden muss. Die Antwort hängt maßgeblich von seiner rechtlichen Natur ab.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Die rechtliche Natur des Pflichtteils im spanischen Recht</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Im spanischen allgemeinen Zivilrecht wird der Pflichtteil traditionell als ein den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltener Anteil am Nachlassvermögen verstanden (<em>pars bonorum</em>). Diese Einordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf das Grundbuchrecht. Werden Nachlassgegenstände – insbesondere Immobilien – auf Erben übertragen, kann die Existenz von Pflichtteilsberechtigten grundbuchrechtlich zu berücksichtigen sein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Artikel 15 des spanischen Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria) sieht vor, dass die Eintragung der Erben als Rechtsinhaber an Nachlassimmobilien unter Berücksichtigung der Existenz von Pflichtteilsberechtigten erfolgt. Artikel 83 der Hypothekenverordnung (Reglamento Hipotecario) stellt jedoch klar, dass ein entsprechender Hinweis entbehrlich ist, wenn die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil bereits erhalten haben, auf ihn verzichtet haben oder dieser als erfüllt erklärt wurde.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Der Pflichtteil als Forderungsrecht</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">In anderen Rechtssystemen ist der Pflichtteil nicht als Beteiligung an den Nachlassgegenständen ausgestaltet, sondern als Forderungsrecht gegenüber dem Erben (<em>pars valoris bonorum</em>). In diesem Modell gehört der Pflichtteilsberechtigte nicht zur Erbengemeinschaft und erwirbt keine dinglichen Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Diese Ausgestaltung findet sich beispielsweise im deutschen Recht sowie in einzelnen spanischen foralen Zivilrechten, etwa im katalanischen oder galicischen Recht.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Grundbuchrechtliche Konsequenzen</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Es ist daher festzuhalten, dass die Funktion des Grundbuchs nicht darin besteht, abstrakte wirtschaftliche Erwartungen präventiv zu schützen, sondern dingliche Rechtsverhältnisse publik zu machen. Gestaltet das anwendbare Erbrecht den Pflichtteil als Forderungsrecht, berührt die mögliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs weder die Wirksamkeit noch die Vollständigkeit des eingetragenen Eigentums, sondern begründet lediglich eine persönliche Verpflichtung des Erben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das spanische Grundbuchsystem vermag die rechtliche Natur des Pflichtteilsrechts nicht zu verändern und es insbesondere nicht in ein Modell der <em>pars bonorum</em> zu überführen, wenn die anwendbare Rechtsordnung eine solche Ausgestaltung nicht vorsieht.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong>Schlussfolgerung</strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Die grundbuchliche Berücksichtigung des Pflichtteils hängt maßgeblich von seiner materiell‑rechtlichen Ausgestaltung ab. Handelt es sich um eine <em>pars bonorum</em>, kommt ein grundbuchlicher Vermerk – etwa in Form eines Randvermerks – nur dann in Betracht, wenn konkrete Nachlassgegenstände zur Erfüllung des Pflichtteils zugewiesen oder zu dessen Sicherung belastet werden. Dies gilt zudem nur, sofern die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil vor der Eintragung nicht bereits erhalten, wirksam darauf verzichtet oder ihn als erfüllt anerkannt haben. Ist der Pflichtteil hingegen als <em>pars valoris bonorum</em> ausgestaltet, besteht weder eine dingliche Belastung noch eine Einschränkung des eintragungsfähigen Eigentums.</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine systematische Auslegung von Artikel 15 der Ley Hipotecaria im Zusammenhang mit Artikel 83 des Reglamento Hipotecario sowie den grundbuchrechtlichen Prinzipien der Spezialität und Typizität führt zu dem Ergebnis, dass das Grundbuch keine persönlichen Rechte oder Pflichtteilsforderungen zu veröffentlichen hat. Es beschränkt sich vielmehr darauf, die tatsächlich bestehende dingliche Rechtsinhaberschaft abzubilden – im Einklang mit dem anwendbaren Erbrecht und der rechtlichen Natur des jeweiligen Rechts.</p>
<p style="font-weight: 400;">
<p style="font-weight: 400;"><strong><em>Ribas &amp; Partner mbB</em></strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong><em>Ana Isabel Méndez<br />
Juristin</em></strong></p>
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		<item>
		<title>Foralrechte: Anwendbares Recht auf die Erbfolge eines Ausländers in Spanien</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/foralrechte-anwendbares-recht-auf-die-erbfolge-eines-auslaenders-in-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Jan 2026 09:34:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der dauerhafte Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Spanien wirft häufig erhebliche Fragen im Erbrecht auf, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Todesfall: ob das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch oder das besondere Zivilrecht einer Autonomen Gemeinschaft Anwendung findet. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2025 hat hierzu eine klare und praxisrelevante Antwort gegeben. Der...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Der dauerhafte Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Spanien wirft häufig erhebliche Fragen im Erbrecht auf, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts im Todesfall: <strong>ob das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch oder das besondere Zivilrecht einer Autonomen Gemeinschaft Anwendung findet</strong>. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2025 hat hierzu eine klare und praxisrelevante Antwort gegeben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der entschiedene Fall betrifft einen niederländischen Staatsangehörigen, der seit 1954 ununterbrochen in Saragossa lebte und dort im Jahr 2013 verstarb. Über einen Zeitraum von mehr als sechzig Jahren hatte er in Aragón seinen gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Lebensmittelpunkt: Er heiratete unter dem aragonesischen Güterstand, hatte Nachkommen und begründete später eine eingetragene Lebensgemeinschaft nach aragonesischem Zivilrecht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob seine Erbfolge dem allgemeinen spanischen Zivilrecht oder dem aragonesischen Zivilrecht unterliege. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Provinzgericht von Saragossa wendeten das aragonesische Recht an; diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass alle spanischen Zivilrechte gleichermaßen spanisches Recht sind, unabhängig davon, ob es sich um das Zivilgesetzbuch oder um forale bzw. besondere Zivilrechte der Autonomen Gemeinschaften handelt. Wird daher durch eine Kollisionsnorm auf das spanische Recht verwiesen, führt dies nicht automatisch zur Anwendung des Zivilgesetzbuchs, sondern des territorial einschlägigen spanischen Zivilrechts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Da der Erbfall vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 eingetreten war, wendete der Oberste Gerichtshof Artikel 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuchs an, der auf das nationale Recht des Erblassers verweist. Das niederländische Recht verwies jedoch seinerseits über das Haager Übereinkommen von 1989 auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Oberste Gerichtshof akzeptierte dieses Rückverweisungsprinzip auf das spanische Recht und hob dabei das vollständige Fehlen tatsächlicher Bindungen des Erblassers zu den Niederlanden sowie seine vollständige Verwurzelung in Saragossa hervor.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nachdem die Anwendbarkeit des spanischen Rechts feststand, kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das aragonesische Zivilrecht anzuwenden ist, da Aragón der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers war. Die Auffassung, dass Ausländer mangels zivilrechtlicher Zugehörigkeit ausschließlich dem allgemeinen Zivilgesetzbuch unterliegen könnten, wurde ausdrücklich zurückgewiesen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dieses Urteil stellt einen Meilenstein im spanischen Erbrecht dar: <strong>Ausländer können einem autonomen Zivilrecht unterliegen, sofern dies die Kollisionsnorm vorsieht, wobei der gewöhnliche Aufenthalt ein entscheidendes Anknüpfungskriterium ist.</strong> Es handelt sich um eine Rechtsprechung, die Rechtssicherheit und Kohärenz in einem zunehmend internationalen Kontext schafft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Ribas &amp; Partner mbB</strong></em></p>
<p><em><strong>Juan Amengual<br />
</strong></em><em><strong>Abogado / spanischer Rechtsanwalt</strong></em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Madrid</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/senkung-der-erbschaftsteuer-in-der-cc-aa-madrid/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jun 2025 15:20:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Madrid hat es wieder geschafft. Die Madrider Regierung ist weiterhin entschlossen, der Zentralregierung zu beweisen, dass die Laffer-Kurve nicht lügt, und erklärt sich zur spanischen Autonomen Gemeinschaft mit der geringsten Steuerbelastung für ihre Steuerzahler, wobei sie gleichzeitig ihre Steuereinnahmen erhöht, wie aus offiziellen Angaben des Finanzministeriums hervorgeht. Am 1. Juli 2025 tritt die neue Steuersenkung...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/senkung-der-erbschaftsteuer-in-der-cc-aa-madrid/">Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Madrid</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Madrid hat es wieder geschafft. Die Madrider Regierung ist weiterhin entschlossen, der Zentralregierung zu beweisen, dass die Laffer-Kurve nicht lügt, und erklärt sich zur spanischen Autonomen Gemeinschaft mit der geringsten Steuerbelastung für ihre Steuerzahler, wobei sie gleichzeitig ihre Steuereinnahmen erhöht, wie aus offiziellen Angaben des Finanzministeriums hervorgeht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Am 1. Juli 2025 tritt die neue Steuersenkung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD) in Kraft, die noch im Regionalanzeiger veröffentlicht werden muss und im Gesetzesdekret 1/2010 vom 21. Oktober des Regierungsrats geregelt ist, mit dem die Neufassung der Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaft Madrid über vom Staat abgetretene Steuern verabschiedet wurde.</p>
<p style="font-weight: 400;">Durch diese Initiative wird der Freibetrag für Transaktionen zwischen Geschwistern und zwischen Onkeln und Neffen aufgrund von Blutsverwandtschaft von 25 % auf 50 % erhöht und gilt für die gesamte Verwandtschaftsgruppe III: Verwandte zweiten Grades, Geschwister, Verwandte dritten Grades, Neffen und Onkel sowie Vorfahren und Nachkommen durch Heirat/Schwägerschaft.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ebenso wird der Freibetrag für sporadische Schenkungen zwischen Privatpersonen mit einem Wert von weniger als 1.000 Euro auf 100 % erhöht, wobei die Verpflichtung zur Selbstveranlagung unter diesem Betrag entfällt. Die formelle Anforderung einer notariellen Urkunde für Schenkungen bis zu 10.000 Euro wird ebenfalls abgeschafft.</p>
<p style="font-weight: 400;">Es handelt sich nicht nur um eine reine Steuererleichterung für Steuerpflichtige, sondern auch um eine Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten, die den Bürgern ein geringeres Gefühl der Unwissenheit und Unkontrollierbarkeit vermittelt. Diese Maßnahme ermöglicht es, dass die in Form von Ersparnissen vorhandene Liquidität zwischen den Generationen übertragen wird und dieses Geld in Umlauf gebracht werden kann, ohne dass dafür Steuern gezahlt werden müssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/senkung-der-erbschaftsteuer-in-der-cc-aa-madrid/">Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Madrid</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Gleichwertigkeit nationaler Erbscheine mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/zur-gleichwertigkeit-nationaler-erbscheine-mit-dem-europaeischen-nachlasszeugnis-enz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Jun 2024 07:34:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[ENZ]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbrechtverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Nachlasszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Nationaler Erschein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt: Kürzlich traf es sich, dass ein Rechtspfleger bei einem deutschen Grundbuchamt einen von uns gestellten Löschungsantrag mit der Begründung abwies, es bedürfe eines Europäischen Nachlasszeugnisses (kurz: ENZ) oder eines deutschen Erbscheins, da der von uns vorgelegte bulgarische Erbschein „nicht gleichwertig“ sei. Dieses Beispiel aus der Praxis wirft die Frage auf, ob nationale Erbscheine anderer...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/zur-gleichwertigkeit-nationaler-erbscheine-mit-dem-europaeischen-nachlasszeugnis-enz/">Zur Gleichwertigkeit nationaler Erbscheine mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 style="font-weight: 400;">Sachverhalt:</h2>
<p style="font-weight: 400;">Kürzlich traf es sich, dass ein Rechtspfleger bei einem deutschen Grundbuchamt einen von uns gestellten Löschungsantrag mit der Begründung abwies, es bedürfe eines Europäischen Nachlasszeugnisses (kurz: ENZ) oder eines deutschen Erbscheins, da der von uns vorgelegte bulgarische Erbschein „<em>nicht gleichwertig“ </em>sei.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dieses Beispiel aus der Praxis wirft die Frage auf, ob nationale Erbscheine anderer EU-Staaten hinter einem deutschen Erbschein oder einem ENZ grundsätzlich zurücktreten.</p>
<p style="font-weight: 400;">Auf die überhebliche Auffassung, ein deutscher Erbschein sei per se höherrangig als der eines anderen Mitgliedsstaats, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zwar ist das ENZ als autonomes Instrument des EU-Rechts als solches dafür geschaffen worden, um bei grenzüberschreitenden Erbsachen auf europäischer Ebene Anwendung zu finden. Allerdings folgt bereits aus der seit dem 17.08.2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012, kurz: EuErbVO), mit der das ENZ erstmals eingeführt wurde, dass das ENZ nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke tritt, die in den Mitgliedsstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, vgl. Art. 62 Abs. 3 S. 1 EuErbVO.</p>
<p style="font-weight: 400;">Es entspräche weder dem europäischen Gedanken noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 4 EU-Vertrag), der Judikative anderer Mitgliedsstaaten ihre Kompetenz abzusprechen, indem ein Rechtspfleger in Deutschland das ENZ, das in Spanien beispielsweise beim Notar beantragt werden muss, als wertiger oder höherrangiger ansieht, als die mitgliedstaatliche Erbenbescheinigung eines ausländischen Nachlassgerichts.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dies bestätigend, ist die Verwendung des ENZ auch ausdrücklich nicht verpflichtend, vgl. Art. 62 Abs. 2 EuErbVO.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für die Gleichwertigkeit von ENZ und nationalem Erbnachweis spricht weiter, dass die EuErbVO gerade nicht einheitliches europäisches Erbrecht begründet, sondern insbesondere die Zuständigkeit zwischen den verschiedenen Gerichten in einem grenzüberschreitenden Erbfall aus Gründen der Effizienz abschließend regelt.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Nun der Clou</h2>
<p style="font-weight: 400;">Auch wenn nationale Erbscheine anderer EU-Staaten hinter einem ENZ in ihrer Wertigkeit nicht zurücktreten, so gibt es in bestimmten Fällen doch eine Art <u>(praktischen) Anwendungsvorrang des ENZ</u>.</p>
<p style="font-weight: 400;">Denn auch wenn die Mitgliedsstaaten andere Erbscheine zugunsten eines ENZ aufgrund des Vorgesagten nicht kategorisch ablehnen (dürfen), so steht es ihnen noch immer frei, inwieweit sie die nationalen Erbscheine anderer EU-Staaten anerkennen bzw. welche Anforderungen sie an die Anerkennung stellen.</p>
<p style="font-weight: 400;">In Spanien und in den Niederlanden etwa reicht bereits die Vorlage des ausländischen Erbscheins nebst Apostille für dessen Anerkennung.</p>
<p style="font-weight: 400;">In Deutschland werden ausländische Erbscheine zunächst dahingehend überprüft, ob sie die Beweiserleichterung des § 2365 BGB (oder Art. 69 Abs. 2 EuErbVO) aufweisen. Dafür wird überprüft, ob die nach ausländischem Recht aufgeführten Rechtspositionen mit deutschem Recht sachlich übereinstimmen und der Erbschein von der zuständigen Stelle unter Anwendung der jeweiligen Verfahrensvorschriften ausgestellt wurde.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dass dieses Verfahren unsere hiesigen Rechtspfleger zeitlich und ggf. fachlich überfordert, ist nachvollziehbar. Schließlich sind bei einer solchen Prüfung nicht nur sprachliche Differenzen zu beachten, die unter anderem aus unterschiedlichen Übersetzungsmethoden resultieren. Auch kann das Erbrecht bzw. dessen Wirkungen oftmals nur im Zusammenspiel mit anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Sachenrecht betrachtet werden. Es wäre im Arbeitsalltag schlicht zu viel verlangt, sich stets in ausländische Gesetze einzulesen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Aus diesem Grund gibt es auch noch immer nationale Vorschriften, wie etwa in Deutschland den § 35 Abs. 1 GBO, die als Nachweis der Erbfolge nur einen <u>deutschen</u> Erbschein (h.M.) oder ein ENZ zulassen. In diesem Zusammenhang sei auf unseren Artikel „Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)“ verwiesen.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Abschließend kann daher zusammengefasst werden (&#8230;)</h2>
<p style="font-weight: 400;">Der Rechtspfleger in unserem Fall hat zwar Unrecht im Bezug auf eine vermeintliche Wertehierarchie, muss den bulgarischen Erbschein in diesem Fall aufgrund des § 35 Abs. 1 GBO aber (zu unserem Leidwesen) trotzdem nicht akzeptieren.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das ENZ hat eine Daseinsberechtigung, ist aber in der Regel noch kostenintensiver und mit mehr Aufwand verbunden als ein nationaler Erbschein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Lösung der Problematik wäre eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Erbrechtsregelungen auf europäischer Ebene. Inwiefern sich eine solche Harmonisierung, die unserer Meinung nach aufgrund des exponentiellen Anstiegs der grenzübergreifenden Fälle längst überfällig ist, in näherer Zukunft tatsächlich ergeben wird, ist nicht absehbar. Immerhin hatte der europäische Gesetzgeber mit der EuErbVO alle Möglichkeiten und hat sich dennoch entschieden, diese nicht zu nutzen und kein einheitliches europäisches Erbrecht zu begründe</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Im Schnellvergleich:</h3>
<table style="font-weight: 400; height: 1008px;" width="726">
<tbody>
<tr>
<td width="302">
<p style="text-align: center;"><strong>ENZ</strong></p>
</td>
<td style="text-align: center;" width="302">
<p style="text-align: center;"><strong>Nationaler Erbschein</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Kann von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern beantragt werden</td>
<td width="302">Kann in der Regel nur vom Erbe beantragt werden, Ausnahme: § 792 ZPO</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Antrag in der Regel durch komplexes siebenseitiges Formblatt, welches mehre Angaben erfordert</td>
<td width="302">In der Regel sind nur nötig: Erbschaftsannahmeerklärung, eidesstattliche Versicherung, Sterbeurkunde, Testament oder Nachweis der Erbenstellung</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Aufgrund der Komplexität benötigt die Ausstellung meist länger</td>
<td width="302">Bearbeitung erfolgt in der Regel zeitnaher</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Nach 6 Monaten automatisch ungültig, u.U. eingeschränkte Verlängerung möglich</td>
<td width="302">Unbegrenzt gültig, sofern er nicht eingezogen wird</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Höhere Kosten durch Umfang, erneute Übersetzung (und ggf. Apostille für die Übersetzung) zu befürchten</td>
<td width="302">Einmalige Übersetzung/Apostille reicht aus. Umfang i.d.R. überschaubar (1-2 Seiten)</td>
</tr>
<tr>
<td width="302">Hat eine Beweiserleichterung gem. Art. 69 Abs. 2 EuErbVO und wird (ggf. mit Übersetzung) in allen Mitgliedsstaaten als Erbnachweis anerkannt</td>
<td width="302">Wird ohne Prüfung des jeweiligen Landesrechts ggf. von anderen Mitgliedsstaaten nicht ohne Weiteres anerkannt, vgl. z.B. § 35 Abs. 1 GBO</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="font-weight: 400;">
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/zur-gleichwertigkeit-nationaler-erbscheine-mit-dem-europaeischen-nachlasszeugnis-enz/">Zur Gleichwertigkeit nationaler Erbscheine mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit (Vecindad Civil) von Spaniern und Ausländern in Spanien</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/die-zivilrechtliche-gebietszugehoerigkeit-vecindad-civil-von-spaniern-und-auslaendern-in-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 14 Jan 2024 12:33:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Highlight Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Anwendbares Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswirkung der Foralrechte auf Erbschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbrechtverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Foralrechte in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Vecindad civil Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was versteht man unter der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit in Spanien? Die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit ist der rechtliche Status einer Person, aufgrund dessen sie als Einwohnerin eines bestimmten spanischen Territoriums anerkannt wird. Dieser Status hat eine grundlegende Bedeutung, denn er bestimmt, welches Recht auf sie anwendbar ist, d.h., ob sie dem allgemeinen spanischen Zivilrecht oder einem Foralrecht unterliegt, was...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/die-zivilrechtliche-gebietszugehoerigkeit-vecindad-civil-von-spaniern-und-auslaendern-in-spanien/">Die Zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit (Vecindad Civil) von Spaniern und Ausländern in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 style="font-weight: 400;"><u>Was versteht man unter der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit in Spanien?</u></h2>
<p style="font-weight: 400;">Die <strong>zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit ist der rechtliche Status einer Person, aufgrund dessen sie als Einwohnerin eines bestimmten spanischen Territoriums anerkannt wird</strong>. Dieser Status hat eine grundlegende Bedeutung, denn er bestimmt, welches Recht auf sie anwendbar ist, d.h., ob sie dem allgemeinen spanischen Zivilrecht oder einem Foralrecht unterliegt, was Auswirkungen auf die für sie geltenden zivilrechtlichen Regelungen im Bereich des Familienrechts, des Erbrechts usw. hat.</p>
<p style="font-weight: 400;">Spanien ist in siebzehn Autonome Regionen und zwei Autonome Städte (Ceuta und Melilla) aufgeteilt. Unter ihnen gibt es <strong>sieben Autonome Regionen, welche über eigene <a href="https://www.boe.es/biblioteca_juridica/codigos/codigo.php?id=48&amp;modo=2&amp;nota=0&amp;tab=2">Foralgesetze</a> verfügen. </strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Für die Personen, welche die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit einer Autonomen Region mit eigenem Zivilrecht besitzen, ist nicht das allgemeine spanische Zivilrecht, sondern das jeweilige Foralrecht anwendbar.</p>
<p style="font-weight: 400;">Sowohl die spanischen als auch die ausländischen Staatsbürger dürfen ihre zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit ändern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Schauen wir uns die folgenden Beispiele an:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>
<h3><u>Änderung der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit einer in Spanien wohnhaften Spanierin:</u></h3>
</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">María ist Spanierin. Sie ist in Málaga (Andalusien) geboren und aufgewachsen, wo auch ihre Eltern geboren sind und wo sie wohnen. Mit 22 beschließt sie, nach Barcelona (Katalonien) zu ziehen, um einen Master in Rechtswissenschaften in dieser Stadt zu absolvieren. Dort schließt sie ihr Studium erfolgreich ab. Heute ist sie 24 Jahre alt und sie wird von einer renommierten Anwaltskanzlei in Barcelona eingestellt.</p>
<h4 style="font-weight: 400;"><u>Welche zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit hat María?</u></h4>
<p style="font-weight: 400;">María besitzt aktuell die andalusische Gebietszugehörigkeit, die sie aufgrund des Abstammungsprinzips (ius sanguinis) bekommen hat, aber nachdem sie 2 Jahre dauerhaft in Barcelona gewohnt hat, erhält María jetzt die Option, die katalanische zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit anzunehmen, wenn sie eine entsprechende Erklärung beim Personenstandsregister abgibt. In diesem Fall wird nunmehr das katalanische Zivilrecht für sie persönlich zur Anwendung kommen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn María sich jedoch nicht in dieser Hinsicht äußert, wird sie nach wie vor die andalusische zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit haben. In diesem Fall wird für sie weiterhin das allgemeine spanische Zivilrecht Anwendung finden.</p>
<h4 style="font-weight: 400;"><u>Und wie ist es, wenn María nach 10 Jahren weiterhin in Barcelona wohnhaft ist?</u></h4>
<p style="font-weight: 400;">Diese Situation stellt genau das Gegenteil der vorstehend beschriebenen Situation dar, das heißt, wenn zehn Jahre vergangen sind und María keine entsprechende Erklärung beim Personenstandsregister abgegeben hat, wird sie die katalanische zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit erwerben. Sollte María die andalusische zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit behalten wollen, müsste sie innerhalb der zehn Jahre dem Erwerb der katalanischen zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit widersprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>
<h3><u>Zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit eines in Spanien wohnhaften Ausländers in Bezug auf die erbrechtlichen Bestimmungen</u></h3>
</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">Stefan ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, wo er fast sein ganzes Leben lang als Buchhalter gearbeitet hat. Mit 66 – verwitwet und kurz nachdem er in Rente gegangen ist &#8211; hat er ein kleines Haus in Manacor (Balearen) gekauft, in das er eingezogen ist, um dort dauerhaft zu wohnen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Heute ist er 69 Jahre und wohnt nach wie vor in Manacor. Er möchte sein erstes Testament errichten und hat sich an ein Notariat in Manacor gewandt, wo man ihm empfohlen hat, sich zunächst einen Rechtsanwalt zu nehmen, um sich entsprechend beraten zu lassen. Und so hat das Stefan gemacht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Rechtsanwalt hat ihn darüber informiert, dass die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0650&amp;from=SK"><strong>Europäische Erbrechtsverordnung</strong> <strong>(</strong><strong>Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 in Erbsachen</strong></a>, welche im August 2015 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit einräumt, das Erbrecht des eigenen Heimatlandes als anwendbares Recht zu wählen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Falls Stefan in seinem Testament explizit oder implizit keine Rechtswahl trifft, wird für seinen Erbfall das Recht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Ablebens hatte, zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund empfiehlt ihm der Rechtsanwalt, beide Optionen im Vorfeld abzuwägen, um die für ihn Günstigere auszuwählen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Stefan hat jedoch folgende Frage, die er dem Rechtsanwalt stellt: <strong><u>Welches Recht wäre in meinem Fall anwendbar, das allgemeine spanische Zivilrecht oder das balearische Foralrecht?</u></strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Einerseits erhält ein ausländischer Staatsbürger die allgemeine oder forale zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit in Spanien, wenn er durch den Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit kein Ausländer mehr ist. Im Zuge der Einbürgerung kann der ausländische Staatsbürger sich für die forale Gebietszugehörigkeit entscheiden, wenn er in dem Ort länger als zwei Jahre dauerhaft gewohnt hat. Das ist nicht der Fall von Stefan, der deutscher Staatsbürger ist.</p>
<p style="font-weight: 400;">Andererseits ist die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit eines in einer Autonomen Region mit Foralrecht wohnenden Ausländers nicht in ganz Spanien einheitlich geregelt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die derzeit herrschende Meinung legt fest, dass für einen Ausländer, der in einer Autonomen Region mit speziellem Recht bzw. Foralrecht ansässig ist, die dort geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind, auch wenn er die spanische Staatsangehörigkeit noch nicht besitzt. In Anlehnung an diese Auslegung, gilt für Stefan als deutscher, in den Balearen ansässiger Staatsbürger das balearische Zivilrecht.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Das heißt, wenn er nicht das deutsche Recht wählt, wird das Foralrecht der Balearen für seinen Erbfall gelten.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/die-zivilrechtliche-gebietszugehoerigkeit-vecindad-civil-von-spaniern-und-auslaendern-in-spanien/">Die Zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit (Vecindad Civil) von Spaniern und Ausländern in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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		<item>
		<title>Der Erbvertrag in Spanien im Vergleich zu Deutschland</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/der-erbvertrag-in-spanien-im-vergleich-zu-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Oct 2023 16:05:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschiede zwischen Erbvertrag und Testament]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Erbvertrag in Spanien Die gebräuchlichsten Formen, eine Erbschaft zu übertragen, sind entweder das Testament (eigenhändig, offen oder geschlossen) oder, falls kein solches vorhanden ist, die gesetzlichen Regelungen des jeweils anwendbaren Erbrechts. Eine dritte Alternative zur Übertragung einer Erbschaft ist der Erbvertrag. Diese Verfügung von Todes wegen weist je nach geltendem nationalen oder foralen Recht...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/der-erbvertrag-in-spanien-im-vergleich-zu-deutschland/">Der Erbvertrag in Spanien im Vergleich zu Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3>Der Erbvertrag in Spanien</h3>
<p style="font-weight: 400;">Die gebräuchlichsten Formen, eine Erbschaft zu übertragen, sind entweder das Testament (eigenhändig, offen oder geschlossen) oder, falls kein solches vorhanden ist, die gesetzlichen Regelungen des jeweils anwendbaren Erbrechts.</p>
<p><strong>Eine dritte Alternative zur Übertragung einer Erbschaft ist der Erbvertrag</strong>. Diese Verfügung von Todes wegen weist je nach geltendem nationalen oder foralen Recht unterschiedliche Nuancen auf.</p>
<p>Im Allgemeinen handelt es sich bei dem <strong>Erbvertrag um einen Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, durch den die Nachfolge im Falle des Ablebens einer von ihnen geregelt und die anderen Vertragsparteien als Erben</strong> – des gesamten Nachlasses – oder als <strong>Vermächtnisnehmer</strong> – in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte – <strong>eingesetzt werden</strong>.</p>
<h3> Unterschiede zwischen dem Erbvertrag und dem Testament</h3>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Der größte Unterschied zwischen diesem Vertrag und anderen Verfügungen von Todes wegen besteht genau in seiner vertraglichen Natur. </strong>Die Tatsache, dass dieser Vertrag zwingend in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden muss, stellt ein weiteres Unterscheidungsmerkmal dar. Aus seiner vertraglichen Natur ergeben sich die folgenden Aspekte:</p>
<ol>
<li><strong>Die Verfügung von Todes wegen ist nicht nur vom Erblasser abhängig, sondern erfordert in der Regel </strong>-mit Ausnahmen-<strong> das Einverständnis aller vom Nachlass Betroffenen</strong>.</li>
<li><strong>Der Erbvertrag kann zukünftige Konflikte in Bezug auf die Aufteilung des Nachlasses vorbeugen. </strong>Der Erblasser und alle Erben und/oder Vermächtnisnehmer müssen vor der Unterzeichnung des notariellen Erbvertrages eine Vereinbarung über die zukünftige Zuteilung von Vermögensgegenständen im Todesfall treffen.</li>
</ol>
<ol start="3">
<li><strong>Der Erbvertrag ist in der Regel unwiderruflich. </strong>Die Regelungen sind -abgesehen von wenigen Ausnahmen – für die Parteien<strong> bindend</strong> und können nur mittels einer neuen, ausdrücklich von allen Parteien getroffenen Vereinbarung abgeändert oder widerrufen werden.</li>
</ol>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Anders als das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches den Erbvertrag erlaubt und in seinen Artikeln 1941 und 2274 regelt, ist ein solcher Vertrag im Spanischen Zivilgesetzbuch (CC) ausdrücklich verboten (art. 1271 CC).</strong></p>
<h3>Wo in Spanien darf ein solcher Erbvertrag geschlossen werden?</h3>
<p style="font-weight: 400;">Verschiedene Autonome Regionen verfügen jedoch über eigene Foralgesetze. <strong>Folgende unter ihnen erlauben, mit verschiedenen Ausprägungen, den Erbvertrag:</strong></p>
<ol>
<li><strong>In Katalonien</strong> ist er im vierten Buch, Überschrift III, Kapitel I seines Zivilgesetzbuches vorgesehen (<a href="https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2008-13533">https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2008-13533</a>). Nach Vorgabe von Artikel 431-2 sind Erbverträge nur erlaubt, wenn sie mit dem aktuellen bzw. zukünftigen Ehepartner, mit einer <u>stabilen Lebenspartnerin bzw. einem Lebenspartner</u> und mit anderen Familienangehörigen abgeschlossen werden.</li>
<li><strong>Im Baskenland</strong> wird er in verschiedenen Artikeln erwähnt und konkret in der Überschrift II, Kapitel III (Artikel 100 ff) seines zivilrechtlichen Gesetzes geregelt: <a href="https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2015-8273">https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2015-8273</a>.</li>
</ol>
<ol start="3">
<li><strong>In Galizien</strong> wird in der Überschrift X, Kapitel III seines zivilrechtlichen Gesetzes (<a href="https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-14563#tviii">https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-14563#tviii</a>) zwischen zwei Arten von Erbverträgen unterschieden: <em>mejora</em> (Verbesserung) und <em>apartación</em> (Verzicht) (Art. 209). Darüber hinaus wird eine Errichtung mittels Sondervollmacht erlaubt, welche die wesentlichen Elemente des Erbvertragen beinhaltet (Artikel 212).</li>
</ol>
<ol start="4">
<li><strong>In Navarra </strong>ist er im Buch II, Überschrift IV, Kapitel I (Artikel 172 ff.) seines Gesetzes über das Foralrecht in zivilrechtlichen Angelegenheiten geregelt: <a href="https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1973-330">https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1973-330</a>. In ähnlicher Form wie in Galizien, ist es in Navarra zulässig, ihn von einer anderen Person abschließen zu lassen, solange eine Sondervollmacht mit dem Inhalt der letztwilligen Verfügung vorhanden ist.</li>
</ol>
<ol start="5">
<li><strong>In Aragón</strong> sind das erste Kapitel der Überschrift II und das dritte Buch (Artikel 377 ff.) seines Gesetzbuches dem Erbvertrag gewidmet: <a href="https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOA-d-2011-90007">https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOA-d-2011-90007</a><em>. </em>In Aragon ist eine Vertretung beim Abschluss des Erbvertrages nicht zulässig (art. 379).</li>
</ol>
<ol start="6">
<li><strong>Auf den Balearen</strong> hat die Inanspruchnahme dieser rechtlichen Form in den letzten Jahren zugenommen. Aus diesem Grund ist entschieden worden, den Erbvertrag auf Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera durch das jüngste Gesetz 8/2022 vom 11. November über die freiwillige Nachlassregelung mittels einer Vereinbarung oder eines Erbvertrages zu regeln: <a href="https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2022-20278">https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2022-20278</a>. Dieses Gesetz ist am 17. Januar 2023 in Kraft getreten.</li>
</ol>
<p style="font-weight: 400;">Auf jeden Fall <strong>dürfen in der Regel die spanischen Staatsbürger oder die Ausländer, welche die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit (<em>vecindad civil) </em>in einer der vorstehend genannten Autonomen Regionen haben, in denen ein Erbvertrag gesetzlich geregelt ist</strong> -auch wenn die Deutung der europäischen Verordnung in Erbsachen(Verordnung EU Nr. 650/2012) immer noch in Spanien umstritten ist &#8211; <strong>einen Erbvertrag in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Foralrecht abschließen.</strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong> </strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/der-erbvertrag-in-spanien-im-vergleich-zu-deutschland/">Der Erbvertrag in Spanien im Vergleich zu Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/das-europaeische-nachlasszeugnis-die-autoritaet-des-nationalen-registers-bei-der-eintragung-von-immobilien-rechtssache-c-354-21/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Aug 2023 12:36:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragung des Nachlassvermögens]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Nachlasszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlassvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Register eines Mitgliedstaats]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der EuGH urteilt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 den jeweiligen Mitgliedstaat dazu ermächtigen, die Voraussetzungen zur Eintragung von dinglichen Rechten an Immobilien festzulegen. I.- Hintergründe und Vorgehensweise Im vergangenen März hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C 354/21 veröffentlicht, dem ein vom Obersten Verwaltungsgericht Litauens eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag. Nach dem...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/das-europaeische-nachlasszeugnis-die-autoritaet-des-nationalen-registers-bei-der-eintragung-von-immobilien-rechtssache-c-354-21/">Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der EuGH urteilt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 den jeweiligen Mitgliedstaat dazu ermächtigen, die Voraussetzungen zur Eintragung von dinglichen Rechten an Immobilien festzulegen.</strong></p>
<h3>I.- Hintergründe und Vorgehensweise</h3>
<p>Im vergangenen März hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C 354/21 veröffentlicht, dem ein vom Obersten Verwaltungsgericht Litauens eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag.<br />
Nach dem Ableben der Mutter des Rechtsmittelführers in Deutschland, als deren einzigen Sohnes und Erben, nahm er vorbehaltlos das gesamte Erbe in Deutschland an. In Anbetracht der Tatsache, dass der genannte Nachlass auch in Litauen belegenes Vermögen umfasste, erhielt der Rechtsmittelführer das Europäische Nachlasszeugnis vom zuständigen deutschen Gericht.</p>
<p>Dieses Europäische Nachlasszeugnis, das keine Beschreibung des vom Nachlass umfassten Vermögens enthielt, wurde zusammen mit dem Antrag auf Eintragung seines Eigentumsrechts an einer in Litauen belegenen Immobilie eigereicht.<br />
Die für die Eintragung in diesem Land zuständige Behörde lehnte jedoch den Antrag mit der Begründung ab, dass das Europäische Nachlasszeugnis nicht die durch das Grundbuchgesetz vorgeschriebenen Angaben enthalte, die zur Identifizierung des unbeweglichen Vermögensgegenstands erforderlich seien.</p>
<h3>II.- Prüfung der verschiedenen gestellten Fragen</h3>
<p>Der EuGH prüft das eingereichte Ersuchen und erinnert zuerst einmal an die rechtliche Natur des sogenannten “Europäischen Nachlasszeugnisses”. In diesem Sinne wird darauf hingewiesen, dass dieses Dokument als autonomes Instrument des EU-Rechts das Ziel hat, den Erben und Vermächtnisnehmern sowie den Angehörigen des Erblassers und den Nachlassgläubigern dabei zu helfen, ihre Rechte auf zügigere und effizientere Art und Weise bei der Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug auszuüben.</p>
<p>Das Europäische Nachlasszeugnis wird tatsächlich dafür ausgestellt, insbesondere von den Erben genutzt zu werden, um in einem anderen Mitgliedstaat ihren Status nachzuweisen oder ihre Rechte auszuüben, sowie zum Beweis der ihnen zustehenden, einzelnen Nachlassgüter.</p>
<p>Man kann im Allgemeinen behaupten, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats darstellt. Der EuGH erinnert jedoch daran, dass die Verordnung 650/2012 – sowohl in den Vorschriften selbst als auch in einem der Bewegungsgründe – festlegt, dass die Voraussetzungen zur Eintragung eines Rechtes an beweglichen (oder unbeweglichen) Vermögensgegenständen in einem Register vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist.</p>
<h3>III. Schlussfolgerungen</h3>
<p>Folglich richten sich die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung in diesem Bereich nach dem nationalen Recht. Aus diesem Grund darf jeder Mitgliedstaat, in dem eine solche Eintragung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern vorgesehen ist, frei festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form diese Eintragung zu erfolgen hat.</p>
<p>Abschließend kann festgestellt werden, dass durch diese Entscheidung bestätigt wird, dass in bestimmten Fällen die vom Europäischen Nachlasszeugnisses vermutlich beabsichtigten praktischen Auswirkungen begrenzt sind.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/das-europaeische-nachlasszeugnis-die-autoritaet-des-nationalen-registers-bei-der-eintragung-von-immobilien-rechtssache-c-354-21/">Das Europäische Nachlasszeugnis: Die Autorität des Nationalen Registers bei der Eintragung von Immobilien (Rechtssache C 354/21)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/das-neue-notvertretungsrecht-fuer-ehegatten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Mar 2023 17:38:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Notvertretung für Ehegatten.]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorgevollmacht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Notvertretungsrecht für Ehegatten in Deutschland Mit Wirkung zum 1.1.2023 tritt in Deutschland ein neues Notvertretungsrecht für Ehegatten in Kraft. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Gatte in akuten Notsituationen seinem Ehepartner beistehen kann und für diesen Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge übernehmen kann. Nach alter Rechtslage war in derartigen Situationen ohne zuvor getroffene Vorsorgevollmacht keine Vertretung durch...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/das-neue-notvertretungsrecht-fuer-ehegatten/">Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4 style="font-weight: 400;">Notvertretungsrecht für Ehegatten in Deutschland</h4>
<p style="font-weight: 400;">Mit Wirkung zum 1.1.2023 tritt in Deutschland ein neues <strong>Notvertretungsrecht für Ehegatten</strong> in Kraft. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Gatte in akuten Notsituationen seinem Ehepartner beistehen kann und für diesen Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge übernehmen kann.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach alter Rechtslage war in derartigen Situationen ohne zuvor getroffene Vorsorgevollmacht keine Vertretung durch den Ehepartner möglich, vielmehr bedurfte es der mitunter zeitintensiven gerichtlichen Bestellung eines Betreuers. Handlungen ohne einen Betreuer waren insoweit schwebend unwirksam, bis zu deren Bestätigung durch den wieder genesenen Ehegatten oder seinen Betreuer.</p>
<p style="font-weight: 400;">Mit der Neuregelung des § 1358 BGB kann nun der Ehegatte <strong>für einzelne bestimmte Aspekte der Gesundheitsvorsorge</strong> in engen Grenzen, welche das Gesetz abschließend aufzählt, wie z.B. die Einwilligung in Untersuchungen oder den Abschluss eines Behandlungsvertrages, seinen Ehepartner vertreten. Dieses Vertretungsrecht setzt eine (noch) wirksame Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus. Außerdem muss <strong>der betroffene Ehegatte infolge von Krankheit oder Bewusstlosigkeit außer Stande sein seinen eigenen Willen zur Gesundheitsvorsorge zu bekunden.</strong> Die Vertretung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben oder dem Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass eine Vertretung dem Willen des zu behandelnden Ehepartners widerspräche. Die Notvertretung beginnt mit Ausübung gegenüber dem Arzt, welcher dessen Voraussetzung prüfen muss und hierüber eine Bestätigung der Notsituation ausstellt und endet spätestens nach sechs Monaten oder mit Bestellung eines Betreuers. Die ärztliche Bestätigung dient gleichzeitig auch als Nachweis zur Vertretungsbefugnis.</p>
<p style="font-weight: 400;">Aus dieser Neuregelung folgt jedoch<strong> keinesfalls eine Pflicht zur Vertretung,</strong> es soll vielmehr dem Ehegatten eine einfache Hilfsmöglichkeit eingeräumt werden. Weiterhin kann eine rechtliche Betreuung beim zuständigen Gericht angeregt werden.</p>
<h4 style="font-weight: 400;">Notvertretungsrecht für Ehegatten im internationalen Kontext und in der EU.</h4>
<p style="font-weight: 400;">Diese deutsche Neuregelung ist besonders auch im internationalen Kontext interessant, denn Art. 15 EGBGB erklärt als einseitige Kollisionsnorm die Anwendung des neugefassten § 1358 BGB auf alle Angelegenheiten im Inland.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Eine spanische Entsprechung gibt es derweil, wie in den meisten EU-Ländern nicht,</strong> lediglich in Österreich, der Schweiz und Norwegen existieren weitreichende Befugnisse. Im spanischen Rechtsraum verbleibt es bei der allgemeinen Regel des Art. 71 des código civil, wonach Ehegatten nur bei wirksamer Bevollmächtigung einander vertreten dürfen.</p>
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			</item>
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		<title>Die Gesetzliche Erbfolge in Deutschland und in Spanien.</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/gesetzliche-erbfolge-deutschland-und-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Miguel Ribas]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Jan 2023 12:16:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattenerbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erben erster]]></category>
		<category><![CDATA[Erben in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Erben in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Erbfolge in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Erbquoten]]></category>
		<category><![CDATA[Nießbrauchrecht am Nachlass (Spanien)]]></category>
		<category><![CDATA[zweiter und dritter Ordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzliche Erbfolge in Deutschland Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Parentel- oder Ordnungssystem. Danach werden Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufgeteilt: 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder 2. Ordnung(§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen, auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 style="font-weight: 400;"><strong><u>Gesetzliche Erbfolge in Deutschland</u></strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Parentel- oder Ordnungssystem. Danach werden Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufgeteilt:</p>
<ul>
<li>1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder</li>
<li>2. Ordnung(§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen, auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung</li>
<li>3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Keine Verwandten</strong> sind Ehepartner, Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager. Ehegatten steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu.</p>
<p style="font-weight: 400;">Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus (§ 1930 BGB).</p>
<p style="font-weight: 400;">Hatte der Verstorbene Kinder, erben weder die Eltern noch die Geschwister als Erben zweiter Ordnung. War der Verstorbene kinderlos, gibt es keine Erben erster Ordnung, sodass die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung eingesetzt sind.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Innerhalb einer Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Stirbt zum Beispiel der Großvater, dann erben als Erben erster Ordnung dessen Kinder, nicht aber die Enkelkinder. Solange ein Bruder oder eine Schwester als Erben zweiter Ordnung noch leben, können die Neffen und Nichten nicht erben. Andersherum treten die Kinder an die Stelle eines vorher verstorbenen Verwandten. Das nennt sich Eintrittsprinzip</strong>.</p>
<h4><strong>Ehegattenerbrecht in Deutschland</strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Neben den Verwandten erbt auch der überlebende Ehegatte. Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein (§ 1931 BGB). Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner, der weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt ist (§ 10 LPartG).</p>
<p style="font-weight: 400;">Um zu berechnen, welcher Erbe wieviel erbt, ist als erstes der Erbteil des überlebenden Ehegatten wichtig. Denn davon hängt die Erbquote der übrigen Erben ab.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der überlebende Ehegatte des Verstorbenen ist neben Verwandten</p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>der 1. Ordnung zu <strong>einem Viertel</strong> und</li>
<li>neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern <strong>zur Hälfte</strong> als gesetzlicher Erbe berufen.</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;">In aller Regel erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten auf die Hälfte, wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben (§§ 1931 Abs. 3 , 1371 BGB). Das ist automatisch der Fall, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt hat.</p>
<p style="font-weight: 400;">Erben erster Ordnung sind immer die Nachkommen des Erblassers. Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Kind des Erblassers, erbt dieses Kind neben dem überlebenden Ehegatten des Verstorbenen. Leben mehrere Kinder, teilen sie das Erbe unter sich und dem überlebenden Ehegatten auf. Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben nach sogenannten Stämmen eingeteilt. Jedes Kind bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm. Und jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil.</p>
<p style="font-weight: 400;">Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig. Ist ein Kind von mehreren Kindern bereits verstorben, geht der Erbanspruch dieses Kindes auf die Enkelkinder über. Nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind genauso erbberechtigt wie eheliche Kinder.</p>
<h4 style="font-weight: 400;"><strong>Wer ist Erbe zweiter Ordnung?</strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Erben zweiter Ordnung sind immer die Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hatte der Verstorbene keine Kinder oder sind diese schon vorher gestorben, ohne selber Kinder zu haben, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern und deren Abkömmlinge. In der zweiten Ordnung werden die Erben nach sogenannten <strong>Linien</strong> bestimmt. Jeder Elternteil bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, also Nichten und Neffen.</p>
<h4 style="font-weight: 400;"><strong>Erben dritter Ordnung</strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Eher selten gibt es Erbfälle, bei denen sehr <strong>weit entfernte Verwandte</strong> erben. Das ist möglich, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlässt und auch die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind. Zudem leben weder Geschwister noch Nichten oder Neffen. Erst dann kommen die sogenannten Erben dritter Ordnung zum Zuge. Die Erbschaft fällt den Großeltern und deren Abkömmlingen zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten die Nachkommen, also die <strong>Tanten und Onkel</strong> des Erblassers und deren Abkömmlinge, die Cousins und Cousinen, an die Stelle des verstorbenen Großelternteils.</p>
<h3></h3>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong><u>Gesetzliche Erbfolge in Spanien</u></strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Nach Art. 930 ff. CC sind als gesetzliche Erben zunächst die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls mehrere Kinder des Erblassers vorhanden, so erben sie zu gleichen Teilen. Das Erbrecht von nichtehelichen und adoptierten Kindern steht dem Erbrecht ehelicher Kinder gleich. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, so rücken die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes als Erben nach, Art. 933, 926 CC.</p>
<p style="font-weight: 400;">Hat der Erblasser keine Kinder und weitere Abkömmlinge hinterlassen, dann kommen nach spanischem Erbrecht die Eltern des Erblassers und deren Vorfahren als Erben berufen, Art. 935 CC. Mutter und Vater erben zu gleichen Teilen. Ist nur noch ein Elternteil vorhanden, so erbt er den Nachlass allein, Art. 937 CC. Sind beide Eltern verstorben, so erben die Großeltern und gegebenenfalls die Urgroßeltern, Art 938 CC und <strong>schließen, soweit vorhanden, beispielsweise Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus.</strong></p>
<h4><strong>Ehegattenerbrecht in Spanien</strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten resultiert nach spanischem Recht aus Art. 943 CC. Der Ehegatte kommt als gesetzlicher Erbe aber nur dann in Betracht, wenn der Erblasser weder Kinder, noch Eltern mitsamt Großeltern oder Urgroßeltern hinterlassen hat.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong><u>S</u>ofern aber ein Repräsentant einer der vorhergehenden Ordnungen als Erbe vorhanden ist, so wird der Ehegatte grundsätzlich nicht Erbe. Ihm steht lediglich ein Nießbrauchrecht an dem Nachlasse zu.</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">In welcher Höhe dem Ehegatten dieses Nießbrauchrecht zusteht, richtet sich danach, wer als gesetzlicher Erbe berufen ist. Neben Abkömmlingen des Erblassers als Erben erhält der Ehepartner den Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Eltern und Großeltern steht ihm ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses zu, Art. 837 CC und neben Seitenverwandten des Erblassers als Erben besteht ein Nießbrauchrecht an zwei Dritteln des Nachlasses, Art. 838 CC.</p>
<p style="font-weight: 400;">Sind im Zeitpunkt des Erbfalls aber keine Kinder, Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge allein, Art. 944 CC.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Seitenverwandte des Erblassers (Geschwister und Geschwisterkinder, Tanten, Onkel) des Erblassers kommen als Erben nur dann in Betracht, wenn weder Kinder noch deren Abkömmlinge, keine Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Erblassers vorhanden sind und Erblasser auch nicht verheiratet war, Art. 943 ff. CC.</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Sind keine Verwandten des Erblassers vorhanden und war er zum Zeitpunkt des Erbfalls auch nicht verheiratet, so erbt auch in Spanien der Staat, Art. 956 CC.</p>
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