Gesetzliche Erbfolge in Deutschland
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Parentel- oder Ordnungssystem. Danach werden Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufgeteilt:
- 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder
- 2. Ordnung(§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen, auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung
- 3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
Keine Verwandten sind Ehepartner, Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager. Ehegatten steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu.
Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus (§ 1930 BGB).
Hatte der Verstorbene Kinder, erben weder die Eltern noch die Geschwister als Erben zweiter Ordnung. War der Verstorbene kinderlos, gibt es keine Erben erster Ordnung, sodass die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung eingesetzt sind.
Innerhalb einer Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Stirbt zum Beispiel der Großvater, dann erben als Erben erster Ordnung dessen Kinder, nicht aber die Enkelkinder. Solange ein Bruder oder eine Schwester als Erben zweiter Ordnung noch leben, können die Neffen und Nichten nicht erben. Andersherum treten die Kinder an die Stelle eines vorher verstorbenen Verwandten. Das nennt sich Eintrittsprinzip.
Ehegattenerbrecht in Deutschland
Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein.
Neben den Verwandten erbt auch der überlebende Ehegatte. Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein (§ 1931 BGB). Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner, der weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt ist (§ 10 LPartG).
Um zu berechnen, welcher Erbe wieviel erbt, ist als erstes der Erbteil des überlebenden Ehegatten wichtig. Denn davon hängt die Erbquote der übrigen Erben ab.
Der überlebende Ehegatte des Verstorbenen ist neben Verwandten
- der 1. Ordnung zu einem Viertel und
- neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen.
In aller Regel erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten auf die Hälfte, wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben (§§ 1931 Abs. 3 , 1371 BGB). Das ist automatisch der Fall, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt hat.
Erben erster Ordnung sind immer die Nachkommen des Erblassers. Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Kind des Erblassers, erbt dieses Kind neben dem überlebenden Ehegatten des Verstorbenen. Leben mehrere Kinder, teilen sie das Erbe unter sich und dem überlebenden Ehegatten auf. Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben nach sogenannten Stämmen eingeteilt. Jedes Kind bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm. Und jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil.
Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig. Ist ein Kind von mehreren Kindern bereits verstorben, geht der Erbanspruch dieses Kindes auf die Enkelkinder über. Nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind genauso erbberechtigt wie eheliche Kinder.
Wer ist Erbe zweiter Ordnung?
Erben zweiter Ordnung sind immer die Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hatte der Verstorbene keine Kinder oder sind diese schon vorher gestorben, ohne selber Kinder zu haben, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern und deren Abkömmlinge. In der zweiten Ordnung werden die Erben nach sogenannten Linien bestimmt. Jeder Elternteil bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen.
Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, also Nichten und Neffen.
Erben dritter Ordnung
Eher selten gibt es Erbfälle, bei denen sehr weit entfernte Verwandte erben. Das ist möglich, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlässt und auch die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind. Zudem leben weder Geschwister noch Nichten oder Neffen. Erst dann kommen die sogenannten Erben dritter Ordnung zum Zuge. Die Erbschaft fällt den Großeltern und deren Abkömmlingen zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten die Nachkommen, also die Tanten und Onkel des Erblassers und deren Abkömmlinge, die Cousins und Cousinen, an die Stelle des verstorbenen Großelternteils.
Gesetzliche Erbfolge in Spanien
Nach Art. 930 ff. CC sind als gesetzliche Erben zunächst die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls mehrere Kinder des Erblassers vorhanden, so erben sie zu gleichen Teilen. Das Erbrecht von nichtehelichen und adoptierten Kindern steht dem Erbrecht ehelicher Kinder gleich. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, so rücken die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes als Erben nach, Art. 933, 926 CC.
Hat der Erblasser keine Kinder und weitere Abkömmlinge hinterlassen, dann kommen nach spanischem Erbrecht die Eltern des Erblassers und deren Vorfahren als Erben berufen, Art. 935 CC. Mutter und Vater erben zu gleichen Teilen. Ist nur noch ein Elternteil vorhanden, so erbt er den Nachlass allein, Art. 937 CC. Sind beide Eltern verstorben, so erben die Großeltern und gegebenenfalls die Urgroßeltern, Art 938 CC und schließen, soweit vorhanden, beispielsweise Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Ehegattenerbrecht in Spanien
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten resultiert nach spanischem Recht aus Art. 943 CC. Der Ehegatte kommt als gesetzlicher Erbe aber nur dann in Betracht, wenn der Erblasser weder Kinder, noch Eltern mitsamt Großeltern oder Urgroßeltern hinterlassen hat.
Sofern aber ein Repräsentant einer der vorhergehenden Ordnungen als Erbe vorhanden ist, so wird der Ehegatte grundsätzlich nicht Erbe. Ihm steht lediglich ein Nießbrauchrecht an dem Nachlasse zu.
In welcher Höhe dem Ehegatten dieses Nießbrauchrecht zusteht, richtet sich danach, wer als gesetzlicher Erbe berufen ist. Neben Abkömmlingen des Erblassers als Erben erhält der Ehepartner den Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Eltern und Großeltern steht ihm ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses zu, Art. 837 CC und neben Seitenverwandten des Erblassers als Erben besteht ein Nießbrauchrecht an zwei Dritteln des Nachlasses, Art. 838 CC.
Sind im Zeitpunkt des Erbfalls aber keine Kinder, Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge allein, Art. 944 CC.
Seitenverwandte des Erblassers (Geschwister und Geschwisterkinder, Tanten, Onkel) des Erblassers kommen als Erben nur dann in Betracht, wenn weder Kinder noch deren Abkömmlinge, keine Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Erblassers vorhanden sind und Erblasser auch nicht verheiratet war, Art. 943 ff. CC.
Sind keine Verwandten des Erblassers vorhanden und war er zum Zeitpunkt des Erbfalls auch nicht verheiratet, so erbt auch in Spanien der Staat, Art. 956 CC.