Notvertretungsrecht für Ehegatten in Deutschland
Mit Wirkung zum 1.1.2023 tritt in Deutschland ein neues Notvertretungsrecht für Ehegatten in Kraft. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Gatte in akuten Notsituationen seinem Ehepartner beistehen kann und für diesen Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge übernehmen kann.
Nach alter Rechtslage war in derartigen Situationen ohne zuvor getroffene Vorsorgevollmacht keine Vertretung durch den Ehepartner möglich, vielmehr bedurfte es der mitunter zeitintensiven gerichtlichen Bestellung eines Betreuers. Handlungen ohne einen Betreuer waren insoweit schwebend unwirksam, bis zu deren Bestätigung durch den wieder genesenen Ehegatten oder seinen Betreuer.
Mit der Neuregelung des § 1358 BGB kann nun der Ehegatte für einzelne bestimmte Aspekte der Gesundheitsvorsorge in engen Grenzen, welche das Gesetz abschließend aufzählt, wie z.B. die Einwilligung in Untersuchungen oder den Abschluss eines Behandlungsvertrages, seinen Ehepartner vertreten. Dieses Vertretungsrecht setzt eine (noch) wirksame Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus. Außerdem muss der betroffene Ehegatte infolge von Krankheit oder Bewusstlosigkeit außer Stande sein seinen eigenen Willen zur Gesundheitsvorsorge zu bekunden. Die Vertretung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben oder dem Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass eine Vertretung dem Willen des zu behandelnden Ehepartners widerspräche. Die Notvertretung beginnt mit Ausübung gegenüber dem Arzt, welcher dessen Voraussetzung prüfen muss und hierüber eine Bestätigung der Notsituation ausstellt und endet spätestens nach sechs Monaten oder mit Bestellung eines Betreuers. Die ärztliche Bestätigung dient gleichzeitig auch als Nachweis zur Vertretungsbefugnis.
Aus dieser Neuregelung folgt jedoch keinesfalls eine Pflicht zur Vertretung, es soll vielmehr dem Ehegatten eine einfache Hilfsmöglichkeit eingeräumt werden. Weiterhin kann eine rechtliche Betreuung beim zuständigen Gericht angeregt werden.
Notvertretungsrecht für Ehegatten im internationalen Kontext und in der EU.
Diese deutsche Neuregelung ist besonders auch im internationalen Kontext interessant, denn Art. 15 EGBGB erklärt als einseitige Kollisionsnorm die Anwendung des neugefassten § 1358 BGB auf alle Angelegenheiten im Inland.
Eine spanische Entsprechung gibt es derweil, wie in den meisten EU-Ländern nicht, lediglich in Österreich, der Schweiz und Norwegen existieren weitreichende Befugnisse. Im spanischen Rechtsraum verbleibt es bei der allgemeinen Regel des Art. 71 des código civil, wonach Ehegatten nur bei wirksamer Bevollmächtigung einander vertreten dürfen.