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Der Erbvertrag in Spanien im Vergleich zu Deutschland

vor 2 Jahren

Der Erbvertrag in Spanien

Die gebräuchlichsten Formen, eine Erbschaft zu übertragen, sind entweder das Testament (eigenhändig, offen oder geschlossen) oder, falls kein solches vorhanden ist, die gesetzlichen Regelungen des jeweils anwendbaren Erbrechts.

Eine dritte Alternative zur Übertragung einer Erbschaft ist der Erbvertrag. Diese Verfügung von Todes wegen weist je nach geltendem nationalen oder foralen Recht unterschiedliche Nuancen auf.

Im Allgemeinen handelt es sich bei dem Erbvertrag um einen Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, durch den die Nachfolge im Falle des Ablebens einer von ihnen geregelt und die anderen Vertragsparteien als Erben – des gesamten Nachlasses – oder als Vermächtnisnehmer – in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte – eingesetzt werden.

 Unterschiede zwischen dem Erbvertrag und dem Testament

Der größte Unterschied zwischen diesem Vertrag und anderen Verfügungen von Todes wegen besteht genau in seiner vertraglichen Natur. Die Tatsache, dass dieser Vertrag zwingend in Form einer notariellen Urkunde errichtet werden muss, stellt ein weiteres Unterscheidungsmerkmal dar. Aus seiner vertraglichen Natur ergeben sich die folgenden Aspekte:

  1. Die Verfügung von Todes wegen ist nicht nur vom Erblasser abhängig, sondern erfordert in der Regel -mit Ausnahmen- das Einverständnis aller vom Nachlass Betroffenen.
  2. Der Erbvertrag kann zukünftige Konflikte in Bezug auf die Aufteilung des Nachlasses vorbeugen. Der Erblasser und alle Erben und/oder Vermächtnisnehmer müssen vor der Unterzeichnung des notariellen Erbvertrages eine Vereinbarung über die zukünftige Zuteilung von Vermögensgegenständen im Todesfall treffen.
  1. Der Erbvertrag ist in der Regel unwiderruflich. Die Regelungen sind -abgesehen von wenigen Ausnahmen – für die Parteien bindend und können nur mittels einer neuen, ausdrücklich von allen Parteien getroffenen Vereinbarung abgeändert oder widerrufen werden.

Anders als das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches den Erbvertrag erlaubt und in seinen Artikeln 1941 und 2274 regelt, ist ein solcher Vertrag im Spanischen Zivilgesetzbuch (CC) ausdrücklich verboten (art. 1271 CC).

Wo in Spanien darf ein solcher Erbvertrag geschlossen werden?

Verschiedene Autonome Regionen verfügen jedoch über eigene Foralgesetze. Folgende unter ihnen erlauben, mit verschiedenen Ausprägungen, den Erbvertrag:

  1. In Katalonien ist er im vierten Buch, Überschrift III, Kapitel I seines Zivilgesetzbuches vorgesehen (https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2008-13533). Nach Vorgabe von Artikel 431-2 sind Erbverträge nur erlaubt, wenn sie mit dem aktuellen bzw. zukünftigen Ehepartner, mit einer stabilen Lebenspartnerin bzw. einem Lebenspartner und mit anderen Familienangehörigen abgeschlossen werden.
  2. Im Baskenland wird er in verschiedenen Artikeln erwähnt und konkret in der Überschrift II, Kapitel III (Artikel 100 ff) seines zivilrechtlichen Gesetzes geregelt: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2015-8273.
  1. In Galizien wird in der Überschrift X, Kapitel III seines zivilrechtlichen Gesetzes (https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-14563#tviii) zwischen zwei Arten von Erbverträgen unterschieden: mejora (Verbesserung) und apartación (Verzicht) (Art. 209). Darüber hinaus wird eine Errichtung mittels Sondervollmacht erlaubt, welche die wesentlichen Elemente des Erbvertragen beinhaltet (Artikel 212).
  1. In Navarra ist er im Buch II, Überschrift IV, Kapitel I (Artikel 172 ff.) seines Gesetzes über das Foralrecht in zivilrechtlichen Angelegenheiten geregelt: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1973-330. In ähnlicher Form wie in Galizien, ist es in Navarra zulässig, ihn von einer anderen Person abschließen zu lassen, solange eine Sondervollmacht mit dem Inhalt der letztwilligen Verfügung vorhanden ist.
  1. In Aragón sind das erste Kapitel der Überschrift II und das dritte Buch (Artikel 377 ff.) seines Gesetzbuches dem Erbvertrag gewidmet: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOA-d-2011-90007. In Aragon ist eine Vertretung beim Abschluss des Erbvertrages nicht zulässig (art. 379).
  1. Auf den Balearen hat die Inanspruchnahme dieser rechtlichen Form in den letzten Jahren zugenommen. Aus diesem Grund ist entschieden worden, den Erbvertrag auf Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera durch das jüngste Gesetz 8/2022 vom 11. November über die freiwillige Nachlassregelung mittels einer Vereinbarung oder eines Erbvertrages zu regeln: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2022-20278. Dieses Gesetz ist am 17. Januar 2023 in Kraft getreten.

Auf jeden Fall dürfen in der Regel die spanischen Staatsbürger oder die Ausländer, welche die zivilrechtliche Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) in einer der vorstehend genannten Autonomen Regionen haben, in denen ein Erbvertrag gesetzlich geregelt ist -auch wenn die Deutung der europäischen Verordnung in Erbsachen(Verordnung EU Nr. 650/2012) immer noch in Spanien umstritten ist – einen Erbvertrag in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Foralrecht abschließen.

 

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