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	<title>Steuer Spanien Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<description>Kanzlei für deutsches, spanisches und europäisches Recht</description>
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	<title>Steuer Spanien Archive - Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</title>
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	<item>
		<title>Die Bemessungsgrundlage (valor de referencia catastral) wird vom spanischen Verfassungsgericht bestätigt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Mar 2026 08:14:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 12. Februar 2026 hat das Plenum des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) einstimmig die vom Senat für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichts von Andalusien, Ceuta und Melilla erhobene konkrete Verfassungsbeschwerde (cuestión de inconstitucionalidad) hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des sogenannten „Referenzwertes“ als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados) sowie...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="118" data-end="712">Am 12. Februar 2026 hat das Plenum des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) einstimmig die vom Senat für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichts von Andalusien, Ceuta und Melilla erhobene konkrete Verfassungsbeschwerde (cuestión de inconstitucionalidad) hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des sogenannten „Referenzwertes“ als Bemessungsgrundlage für die <strong data-start="491" data-end="606">Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados)</strong> sowie für die <strong data-start="621" data-end="696">Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones)</strong> zurückgewiesen.</p>
<p data-start="714" data-end="986">Nach Auffassung des Verfassungsgerichts <strong>verstößt dieses System nicht gegen das in Art. 31 Abs. 1 der spanischen Verfassung</strong> verankerte Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (principio de capacidad económica). Zur Begründung führt das Gericht insbesondere aus:</p>
<ul data-start="988" data-end="1535">
<li data-start="988" data-end="1094">
<p data-start="990" data-end="1094">Der Referenzwert knüpft an eine <strong data-start="1022" data-end="1088">tatsächliche Manifestation wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit</strong> an.</p>
</li>
<li data-start="1095" data-end="1305">
<p data-start="1097" data-end="1305">Die Regelung beruht auf <strong data-start="1121" data-end="1173">objektiven und sachlich gerechtfertigten Gründen</strong>, insbesondere auf dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, der Stärkung der Rechtssicherheit sowie der Bekämpfung von Steuerbetrug.</p>
</li>
<li data-start="1306" data-end="1535">
<p data-start="1308" data-end="1535">Das System stellt <strong data-start="1326" data-end="1378">kein starres oder geschlossenes Bewertungssystem</strong> dar, da dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offensteht, den festgesetzten Referenzwert anzufechten und einen abweichenden tatsächlichen Wert nachzuweisen.</p>
</li>
</ul>
<p data-start="1537" data-end="1804">Vor diesem Hintergrund hat das Verfassungsgericht die Regelung des<strong> Referenzwertes als verfassungsgemäß</strong> bestätigt. Die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung im <strong data-start="1710" data-end="1746">Boletín Oficial del Estado (BOE)</strong> steht noch aus und wird in den kommenden Wochen erwartet.</p>
<p data-start="1806" data-end="2144" data-is-last-node="" data-is-only-node="">Mit dieser Entscheidung ist der Weg der <strong data-start="1846" data-end="1912">konkreten Normenkontrolle hinsichtlich des Systems als solches abgeschlossen</strong>. Unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, im finanzverwaltungsrechtlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren <strong data-start="2045" data-end="2125">Einwendungen gegen die Anwendung des Referenzwertes im jeweiligen Einzelfall</strong> geltend zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Ribas &amp; Partner mbB</strong></em></p>
<p><em><strong>Kelly Molina<br />
</strong></em><em><strong>Abogada / spanische Rechtsanwältin</strong></em></p>
<p data-start="1806" data-end="2144" data-is-last-node="" data-is-only-node="">
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		<item>
		<title>Spanien. Steuerpflichtige aus Drittstaaten: Wichtige Änderung bei Vermietungseinkünften.</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/spanien-steuerpflichtige-aus-drittstaaten-wichtige-aenderung-bei-vermietungseinkuenften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Sep 2025 11:04:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Spanisches Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflichtige aus Drittstaaten außerhalb der EU]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung von Artikel 63 AEUV]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung spanische Immobilie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das jüngste Urteil der Audiencia Nacional vom 28.07.2025 stellt einen Meilenstein in der steuerlichen Behandlung von Vermietungseinkünften nichtansässiger Personen in Spanien im Rahmen der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) dar. Bislang waren Drittstaatenangehörige verpflichtet, die in Spanien aus der Vermietung von Immobilien erzielten Bruttoeinnahmen zu versteuern, ohne die Möglichkeit, die unmittelbar mit der Tätigkeit verbundenen notwendigen...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Das jüngste Urteil der Audiencia Nacional vom 28.07.2025 stellt einen Meilenstein in der steuerlichen Behandlung von Vermietungseinkünften nichtansässiger Personen in Spanien im Rahmen der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) dar. Bislang waren Drittstaatenangehörige verpflichtet, die in Spanien aus der Vermietung von Immobilien erzielten Bruttoeinnahmen zu versteuern, ohne die Möglichkeit, die unmittelbar mit der Tätigkeit verbundenen notwendigen Aufwendungen (Grundsteuer, Gemeinschaftskosten, Reparaturen, Abschreibungen, Zinsen usw.) abzuziehen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Im Gegensatz dazu konnten Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der EU bzw. im EWR dieses Recht bereits aufgrund von Artikel 24.6 TRLIRNR in Anspruch nehmen. Das Urteil beseitigt nun diese Ungleichbehandlung und ermöglicht es künftig auch Drittstaatsangehörigen, die genannten Aufwendungen nahezu unter denselben Bedingungen abzuziehen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die rechtliche Grundlage der Entscheidung liegt in der Verletzung von Artikel 63 AEUV, der die freie Kapitalverkehrsfreiheit garantiert und auch Investoren aus Drittstaaten schützt. Dies eröffnet die Möglichkeit, frühere Steuererklärungen zu berichtigen und die Erstattung unrechtmäßig entrichteter Beträge zu beantragen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Obwohl die Rechtsauffassung noch vom Tribunal Supremo gefestigt werden muss, setzt die Entscheidung einen wichtigen Präzedenzfall für die Angleichung der steuerlichen Rechte zwischen Steuerpflichtigen aus der EU/EWR und aus Drittstaaten in Spanien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Ribas &amp; Partner mbB</strong></em></p>
<p><em><strong>Juan Amengual<br />
</strong></em><em><strong>Abogado / spanischer Rechtsanwalt</strong></em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/spanien-steuerpflichtige-aus-drittstaaten-wichtige-aenderung-bei-vermietungseinkuenften/">Spanien. Steuerpflichtige aus Drittstaaten: Wichtige Änderung bei Vermietungseinkünften.</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Madrid</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/senkung-der-erbschaftsteuer-in-der-cc-aa-madrid/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jun 2025 15:20:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Madrid hat es wieder geschafft. Die Madrider Regierung ist weiterhin entschlossen, der Zentralregierung zu beweisen, dass die Laffer-Kurve nicht lügt, und erklärt sich zur spanischen Autonomen Gemeinschaft mit der geringsten Steuerbelastung für ihre Steuerzahler, wobei sie gleichzeitig ihre Steuereinnahmen erhöht, wie aus offiziellen Angaben des Finanzministeriums hervorgeht. Am 1. Juli 2025 tritt die neue Steuersenkung...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/senkung-der-erbschaftsteuer-in-der-cc-aa-madrid/">Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Madrid</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Madrid hat es wieder geschafft. Die Madrider Regierung ist weiterhin entschlossen, der Zentralregierung zu beweisen, dass die Laffer-Kurve nicht lügt, und erklärt sich zur spanischen Autonomen Gemeinschaft mit der geringsten Steuerbelastung für ihre Steuerzahler, wobei sie gleichzeitig ihre Steuereinnahmen erhöht, wie aus offiziellen Angaben des Finanzministeriums hervorgeht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Am 1. Juli 2025 tritt die neue Steuersenkung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD) in Kraft, die noch im Regionalanzeiger veröffentlicht werden muss und im Gesetzesdekret 1/2010 vom 21. Oktober des Regierungsrats geregelt ist, mit dem die Neufassung der Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaft Madrid über vom Staat abgetretene Steuern verabschiedet wurde.</p>
<p style="font-weight: 400;">Durch diese Initiative wird der Freibetrag für Transaktionen zwischen Geschwistern und zwischen Onkeln und Neffen aufgrund von Blutsverwandtschaft von 25 % auf 50 % erhöht und gilt für die gesamte Verwandtschaftsgruppe III: Verwandte zweiten Grades, Geschwister, Verwandte dritten Grades, Neffen und Onkel sowie Vorfahren und Nachkommen durch Heirat/Schwägerschaft.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ebenso wird der Freibetrag für sporadische Schenkungen zwischen Privatpersonen mit einem Wert von weniger als 1.000 Euro auf 100 % erhöht, wobei die Verpflichtung zur Selbstveranlagung unter diesem Betrag entfällt. Die formelle Anforderung einer notariellen Urkunde für Schenkungen bis zu 10.000 Euro wird ebenfalls abgeschafft.</p>
<p style="font-weight: 400;">Es handelt sich nicht nur um eine reine Steuererleichterung für Steuerpflichtige, sondern auch um eine Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten, die den Bürgern ein geringeres Gefühl der Unwissenheit und Unkontrollierbarkeit vermittelt. Diese Maßnahme ermöglicht es, dass die in Form von Ersparnissen vorhandene Liquidität zwischen den Generationen übertragen wird und dieses Geld in Umlauf gebracht werden kann, ohne dass dafür Steuern gezahlt werden müssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Referenzwert und die Immobiliengeschäfte in Spanien</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/der-referenzwert-und-die-immobiliengeschaefte-in-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Nov 2023 15:29:52 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Was ist der Kataster-Referenzwert und welche Funktionen hat er? Der Referenzwert ist der Wert, der einer Immobilie als Ergebnis der Analyse der Preise aller vor einem Notar getätigten und von ihm gemeldeten Immobiliengeschäfte unter Berücksichtigung der Eigenschaften der einzelnen Immobilie, die im Immobilienkataster verzeichnet sind, zugeschrieben wird. Dieser Wert übersteigt nicht den Marktwert und wird...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 style="font-weight: 400;"><strong><u>Was ist der Kataster-Referenzwert und welche Funktionen hat er?</u></strong></h3>
<p style="font-weight: 400;">Der Referenzwert ist der Wert, der einer Immobilie als Ergebnis der Analyse der Preise aller vor einem Notar getätigten und von ihm gemeldeten Immobiliengeschäfte unter Berücksichtigung der Eigenschaften der einzelnen Immobilie, die im Immobilienkataster verzeichnet sind, zugeschrieben wird.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dieser Wert übersteigt nicht den Marktwert und wird von der Generaldirektion des Katasters festgelegt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die durch das Gesetz <a href="https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2021-11473">11/2021 über die Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung des Steuerbetrugs </a>eingeführten Veränderungen haben sich auf die Berechnung der Bemessungsgrundlage von bestimmten Abgaben, insbesondere der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen, welche den Kauf- bzw. den Verkauf von Immobilien unter Privatpersonen betrifft, ausgewirkt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Folglich wird sowohl bei der Berechnung der Vermögenssteuer (IP) als auch der Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD) und der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen (ITP) der von der Generaldirektion des Katasters festgelegte<strong> Immobilien-Referenzwert</strong> zugrunde gelegt, der am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.</p>
<h3 style="font-weight: 400;"><strong><u>Wir wirkt sich das auf die Immobiliengeschäfte in Spanien aus? </u></strong></h3>
<h4 style="font-weight: 400;"><strong><u>Für die Käufer:</u></strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Wie vorstehend erläutert, ist die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen (ITP) beim Kauf einer gebrauchten Immobilie fällig.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zur Berechnung dieser Steuer wird grundsätzlich der Referenzwert als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn der erklärte Wert, der Preis oder die für die Immobilie bezahlte Gegenleistung jedoch den Referenzwert übersteigt, wird als Bemessungsgrundlage der größte dieser Werte herangezogen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Referenzwert wirkt sich jedoch nicht auf die Grundsteuer (IBI) aus.</p>
<h4 style="font-weight: 400;"><strong><u>Und für die Verkäuferseite:</u></strong></h4>
<p style="font-weight: 400;">Der Verkäufer muss seinerseits den Verkauf mittels der “IRPF” (spanische Einkommenssteuer für natürliche Personen) versteuern und auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer („plusvalía“) bezahlen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zur Berechnung Letzterer wird als Grundlage der größte in Bezug auf die Immobilie erklärte Wert herangezogen, d.h. der Verkaufspreis bzw. der Preis, der in der Kaufurkunde angegeben ist, oder der Referenzwert, wenn dieser den Preis übersteigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Um das besser zu verstehen, wollen wir das folgende Beispiel analysieren.</strong> Stellen wir uns vor, wir möchten eine Wohnung in der Autonomen Region Valencia für einen Preis in Höhe von 100.000 Euro kaufen. Wenn ihr Referenzwert 70.000 Euro beträgt, so wird beim Kauf die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen (ITP) der Kaufpreis sein (da es sich um den größeren Wert handelt). Aus diesem Grund, wenn wir von einem Prozentsatz von 10% ausgehen, wird die zu bezahlende Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen (ITP) ungefähr 10.000 Euro betragen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn wir dagegen eine andere Wohnung in der Autonomen Region Valencia ebenso für einen Preis in Höhe von 100.000 Euro kaufen, deren Referenzwert jedoch 150.000 Euro beträgt, so werden wir diesen letzteren Wert als Bemessungsgrundlage heranziehen müssen (da es sich um den größeren Wert handelt). Und in Anlehnung an das vorangegangenen Beispiel wird die Höhe der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen (ITP) bei einem Prozentsatz von 10% schätzungsweise 15.000 Euro betragen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Anhand dieser Beispiele kann man deutlich feststellen, dass man beim Kauf von zwei verschiedenen Immobilien für denselben Preis eine unterschiedlich hohe Steuer zahlen muss, je nachdem, welcher Referenzwert zur Berechnung herangezogen wird.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/der-referenzwert-und-die-immobiliengeschaefte-in-spanien/">Der Referenzwert und die Immobiliengeschäfte in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>DNI, NIE, NIF und die spanische Finanzbehörde</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/dni-nie-nif-und-die-spanische-finanzbehoerde/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 14 May 2023 06:02:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[NIE]]></category>
		<category><![CDATA[NIF]]></category>
		<category><![CDATA[spanische Steuernummer]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschied zwischen NIE und NIF]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Spanien gibt es für natürliche Personen drei mögliche Steuerausweise: die nationale Identitätskarte (DNI), die Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) und die Steuernummer (NIF). Zunächst einmal gibt es die DNI, die nationale Identitätskarte oder Personalausweis, die jedem spanischen Staatsbürger zugewiesen wird. Dieser Ausweis dient gleichzeitig auch als inländische Steueridentifikationsnummer. Ferner gibt es die NIE, die Identifikationsnummer...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/dni-nie-nif-und-die-spanische-finanzbehoerde/">DNI, NIE, NIF und die spanische Finanzbehörde</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">In Spanien gibt es für natürliche Personen drei mögliche Steuerausweise: die nationale Identitätskarte (DNI), die Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) und die Steuernummer (NIF).</p>
<p style="font-weight: 400;">Zunächst einmal gibt es die <strong>DNI, die nationale Identitätskarte oder Personalausweis,</strong> die jedem spanischen Staatsbürger zugewiesen wird. Dieser Ausweis dient gleichzeitig auch als inländische Steueridentifikationsnummer.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ferner gibt es die <strong>NIE, die Identifikationsnummer für Ausländer.</strong> Diese Nummer bekommen die ausländischen Bürger, die sie in Spanien beantragen. Sie dient in den meisten Fällen auch als Steueridentifikationsnummer.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zuletzt gibt es noch die <strong>NIF, die Steuernummer.</strong> Diese Nummer wird, wie im Gesetz vorgesehen, bei steuerrelevanten bzw. steuerpflichtigen Aktivitäten benutzt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die NIF bekommen diejenigen Ausländer, die in Spanien steuerpflichtig sind und zudem keine NIE besitzen, sei es vorläufig oder endgültig, weil sie davon befreit sind.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>An dieser Stelle stellt sich folgende Frage: Wann ist ein Ausländer von der Beantragung einer NIE in Spanien befreit? </strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Wenn die Person in Spanien weder lebt noch arbeitet und z.B. eine Immobilie mittels Kaufs, Schenkung oder Erbschaft erwirbt, und sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht ins spanische Hoheitsgebiet verlegt. </strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Im beschriebenen Fall setzt sich die NIF aus dem Anfangsbuchstaben M, gefolgt von 8 Zahlen, zusammen. Seit April 2022 sind die spanischen Notare außerdem dazu befugt, den Antrag auf Zuteilung der NIF zu stellen, was diesem Vorgang eine größere rechtliche Sicherheit verleiht.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein Ausländer (no Residente), der bisher eine NIF benutzt hat, muss dabei beachten, <strong>wenn er bei einer Verlegung seines Wohnsitzes nach Spanien die NIE beantragt und erhält,</strong> dies der spanischen Steuerveraltungsbehörde und den sonstigen zuständigen Stellen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung mitzuteilen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Den gesetzlichen Rahmen der vorstehend beschriebenen drei Identifikationsnummern bildet das Königliche <a href="https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984">Dekret 1065/2007 vom 27. Juli,</a> durch den die allgemeine Verordnung bezüglich der Maßnahmen und Verfahren zur Steuerverwaltung und Inspektion und zur Entwicklung der gemeinsamen Normen der Verfahren im Bereich des Abgabenrechts geregelt wird.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Artikel 19, 20 und 21 des genannten Gesetzestextes besagen, dass die Ausländer, die nicht dazu verpflichtet sind, eine NIE zu beantragen, d.h. die nicht vorhaben, in Spanien zu wohnen oder zu arbeiten, eine NIF beantragen müssen.</strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Ein Beispiel aus der Praxis:</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Herr Wolfgang Müller, wohnhaft in München, Deutschland, hat nach mehreren Aufenthalten in der wunderschönen Gemeinde Calpe, Spanien, im September 2022 beschlossen, dort eine Immobilie zu erwerben. Für diesen Vorgang genügt eine Steuernummer (NIF), die über das Formular „Modelo 030“ beantragt wird. Die NIF dient ebenso dazu, die Grundsteuer auf seinen Namen eintragen zu lassen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Begeistert vom Klima, vom Essen und vom Leben an der spanischen Levanteküste beschließt er nach ein paar Monaten, umzuziehen und sich dort mit seiner Familie niederzulassen. In diesem Fall hat Herr Müller die Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) zu beantragen und sie in den zwei darauffolgenden Monaten der spanischen Steuerverwaltungsbehörde sowie den zuständigen Stellen mitzuteilen, um sein ruhiges und sonniges Leben an der warmen Mittelmeerküste weiterhin genießen zu dürfen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/dni-nie-nif-und-die-spanische-finanzbehoerde/">DNI, NIE, NIF und die spanische Finanzbehörde</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Änderungen bei der spanischen Vermögenssteuer: Auswirkungen für nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilienbesitz</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/aenderungen-bei-der-spanischen-vermoegenssteuer-auswirkungen-fuer-nicht-ansaessige-unternehmen-mit-spanischem-immobilienbesitz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Jan 2023 15:32:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilieneigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögenssteuer Spanien.]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aktuelle Änderungen und Ihre Auswirkungen für nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilienbesitz Bislang galt für nicht ansässige Unternehmen, die ihrerseits direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, dass deren Anteile oder Beteiligungen nicht der Vermögenssteuer unterlagen. Dies hat sich nun beachtlich mit dem ab 29.12.2022 geltenden neuen spanischen Gesetz ( Ley 38/2022, de 27 de...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 style="font-weight: 400;">Aktuelle Änderungen und Ihre Auswirkungen für nicht ansässige Unternehmen mit spanischem Immobilienbesitz</h3>
<p style="font-weight: 400;">Bislang galt für <strong>nicht ansässige Unternehmen</strong>, die ihrerseits direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, dass deren Anteile oder Beteiligungen nicht der Vermögenssteuer unterlagen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dies hat sich nun beachtlich mit dem ab 29.12.2022 geltenden neuen spanischen Gesetz (<a href="https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2022-22684"> <em>Ley 38/2022, de 27 de diciembre</em> </a>) zur Einführung einer befristeten Solidaritätssteuer auf große Vermögen und zur Änderung bestimmter Steuervorschriften geändert.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nach der neuen spanischen Rechtslage ergibt sich für nicht ansässige Unternehmen, dass <strong>deren Aktiva, die zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus in Spanien liegenden Immobilien bestehen, </strong>als auf spanischem Staatsgebiet gelegen gelten. Zweck ist die Besteuerung nach der Realobligation<em> (obligación real), </em>wodurch entgegen vorherigen Regelungen nunmehr Steuerpflichten entstehen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine weitere Änderung bestimmt das Gesetz bezüglich der vorliegenden Aktiva. Um festzustellen, ob ein Unternehmen von der Steuerpflicht betroffen ist, müssen bei der Berechnung die Nettobuchwerte sämtlicher Vermögenswerte durch die entsprechenden <strong>Werte zum Zeitpunkt der Steuerentstehung</strong>, dem 31. Dezember, ersetzt werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für Immobilien gilt sodann anstelle des Nettobuchwertes der <strong>betragsmäßig höchste Wert</strong> der drei Folgenden:</p>
<ul>
<li>Referenzwert (für erworbene Immobilien ab 2022; andernfalls der von der Steuerverwaltung für andere Steuern ermittelte oder überprüfte Wert)</li>
<li>Katasterwert</li>
<li>Kaufpreis, Gegenleistung oder Anschaffungswert</li>
</ul>
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		<item>
		<title>Kauf einer spanischen Immobilie: Mehrwertsteuer oder Grunderwerbsteuer?</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/kauf-einer-spanischen-immobilie-mehrwertsteuer-oder-grunderwerbsteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 May 2022 19:26:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern beim Immobilienkauf in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern Spanien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist der Verkäufer eine juristische Person, wird in der Regel Mehrwertsteuer (IVA) fällig. Wenn hingegen der Verkäufer eine natürliche Person ist, fällt Grunderwerbsteuer (ITP) an. Die Höhe bzw. der Prozentsatz der Mehrwertsteuer,die in Spanien beim Kauf einer Immobilie anfällt, hängt insbesondere von der Nutzungsart ab. Wenn die Immobilie für Wohnzwecke gedacht und geeignet ist, beträgt...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ist der Verkäufer eine juristische Person, wird in der Regel Mehrwertsteuer (IVA) fällig. Wenn hingegen der Verkäufer eine natürliche Person ist, fällt Grunderwerbsteuer (ITP) an.</p>
<p>Die Höhe bzw. der Prozentsatz der Mehrwertsteuer,die in Spanien beim Kauf einer Immobilie anfällt, hängt insbesondere von der Nutzungsart ab. Wenn die Immobilie für Wohnzwecke gedacht und geeignet ist, beträgt die Mehrwertsteuer 10 %, während der Steuersatz für andere Arten von Immobilien (u.a. Geschäftsräume und Grundstücke) 21 % beträgt.</p>
<p>Unterliegt der Erwerb der Grunderwerbsteuer, ist diese abhängig von der jeweiligen Region bzw. Comunidad Autónoma (CC.AA.) in der sich das Immobilienobjekt befindet, da diese Steuerart von der jeweiligen CC.AA. individuell festgelegt wird.</p>
<p>Grunderwerbsteuer – Ein Auszug spanischer Regionen (CC.AA.)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Grunderwerbsteuer CC.AA. Valenciana</u></p>
<p>ITP: 10%</p>
<p>AJD (Dokumenten- bzw. Stempelsteuer), allgemeiner Satz: 1,5% (u.a. bei notariellen Neubauerklärungen &#8211; <em>Declaración de obra nueva</em>)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Grunderwerbsteuer Katalonien </u></p>
<p>ITP 10% bis 1.000.000 EUR</p>
<p>Auf die Beträge über 1.000.000 EUR fällt ITP von 11% an.</p>
<p>AJD (Dokumenten- bzw. Stempelsteuer), allgemeiner Satz: 1,5% (u.a. bei notariellen Neubauerklärungen &#8211; <em>Declaración de obra nueva</em>)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Grunderwerbsteuer CC.AA. Madrid</u></p>
<p>ITP:  6% ITP</p>
<p>AJD (Dokumenten- bzw. Stempelsteuer), allgemeiner Satz: 0,75% (u.a. bei notariellen Neubauerklärungen &#8211; <em>Declaración de obra nueva</em>)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Grunderwerbsteuer CC.AA. Murcia</u></p>
<p>ITP:  8%</p>
<p>AJD (Dokumenten- bzw. Stempelsteuer), allgemeiner Satz: 1,5% (u.a. bei notariellen Neubauerklärungen &#8211; <em>Declaración de obra nueva</em>)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><u>Grunderwerbsteuer CC.AA. Baleares </u></p>
<p>Immobilienwert bis 400.000 EUR: ITP, 8%</p>
<p>Immobilienwert bis 600.000 EUR: ITP, 8% auf 400.000 EUR und 9% auf den Restbetrag bis 200.000 EUR</p>
<p>Immobilienwert bis 1.000.000 EUR, 8% auf 400.000 EUR, 9% auf 200.00 EUR und 10% auf den Restbetrag bis 400.000 EUR</p>
<p>Für alle Beträge über 1.000.000 EUR: ITP, 11,5%</p>
<p>AJD (Dokumenten- bzw. Stempelsteuer), allgemeiner Satz: 1,5% (u.a. bei notariellen Neubauerklärungen &#8211; <em>Declaración de obra nueva</em>)</p>
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		<item>
		<title>Keine Vermögenssteuerpflicht für Ausländer mit indirektem Eigentum von Immobilien in Spanien</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/keine-vermoegenssteuerpflicht-fuer-auslaender-mit-indirektem-eigentum-von-immobilien-in-spanien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Apr 2022 15:13:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienbesitz in Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Indirekter Besitz von Immobilien in Spanien.]]></category>
		<category><![CDATA[No residente. Vermögenssteuer.]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögenssteuer Spanien.]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt zahlreiche Fälle, bei denen eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person Eigentümer von Aktien oder Beteiligungen an einer nicht ansässigen Gesellschaft ist, deren Vermögen zu mindestens fünfzig Prozent aus im spanischen Hoheitsgebiet belegenen Immobilien besteht. In diesen Fällen war die Steuerverwaltung der Auffassung, dass Steuerausländer vermögenssteuerpflichtig sein sollten. Die interne Regelung der Vermögenssteuer...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt zahlreiche Fälle, bei denen eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person Eigentümer von Aktien oder Beteiligungen an einer nicht ansässigen Gesellschaft ist, deren Vermögen zu mindestens fünfzig Prozent aus im spanischen Hoheitsgebiet belegenen Immobilien besteht. <strong>In diesen Fällen war die Steuerverwaltung der Auffassung, dass Steuerausländer vermögenssteuerpflichtig sein sollten.</strong></p>
<p>Die interne Regelung der Vermögenssteuer (IP) legt jedoch fest, dass natürliche, nicht im spanischen Hoheitsgebiet ansässige Personen nur im Hinblick auf die sich im spanischen Hoheitsgebiet befindenden oder ausgeübten Vermögenswerte und Rechte der Steuerpflicht unterliegen, deren Inhaber sie sind. Dies im Gegensatz zu den Steueransässigen, die vermögenssteuerpflichtig für ihr gesamtes Vermögen sind, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte befinden.</p>
<p>In diesem Zusammenhang hat die Generaldirektion für Steuern eine Unterscheidung bei der steuerlichen Veranlagung in den Fällen festgelegt, bei denen ein Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (CDII) besteht, das dem spanischen Staat die Befugnis einräumt, das indirekte Eigentum an sich im spanischem Hoheitsgebiet befindenden Immobilien zu besteuern.</p>
<p>Nach Ansicht mehrerer Sachverständiger besaß dieses Kriterium keine rechtliche Grundlage, da das spanische Rechtssystem nicht die Möglichkeit vorsieht, dass ein Steuerausländer vermögenssteuerpflichtig für Vermögenswerte oder Rechte ist, die sich nicht im spanischen Hoheitsgebiet befinden oder dort ausgeübt werden können.</p>
<p><strong>Mittels Urteils des Obersten Gerichtshofs der Balearen vom 3. Dezember 2020</strong> wurde anerkannt, dass ein <strong>Steuerausländer nicht der Vermögenssteuerpflicht (IP) für den indirekten Besitz von Immobilien in Spanien unterliegen kann</strong>, da die spanische Gesetzgebung diese Tatsache nicht als steuerpflichtiges Ereignis betrachtet, so dass es mangels ausübbarer oder realisierbarer Rechte im spanischen Hoheitsgebiet nicht möglich ist, die Besteuerung von Vermögenswerten von Nichtansässigen zu verlangen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bei Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ist die Vollstreckung spanischer Steuertitel  in Deutschland nicht zulässig.</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/bei-verletzung-wesentlicher-verfahrensgrundsaetze-ist-die-vollstreckung-spanischer-steuertitel-in-deutschland-nicht-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Feb 2022 14:06:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[spanische Finanzbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[spanische Steuerbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Praxis sind Fälle üblich, bei denen die in Deutschland ansässigen Mandanten Rechtsschutz gegen die von den deutschen Finanzbehörden durchgeführte Vollstreckung von Steuerabrechnungen seitens der spanischen Finanzverwaltung suchen. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Finanzgerichts München 10 K 1105/17 zu erwähnen, durch das festgestellt wurde, dass spanische Vollstreckungstitel in Deutschland nicht vollstreckbar sind, wenn...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/bei-verletzung-wesentlicher-verfahrensgrundsaetze-ist-die-vollstreckung-spanischer-steuertitel-in-deutschland-nicht-zulaessig/">Bei Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ist die Vollstreckung spanischer Steuertitel  in Deutschland nicht zulässig.</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Praxis sind Fälle üblich, bei denen die in Deutschland ansässigen Mandanten Rechtsschutz gegen die von den deutschen Finanzbehörden durchgeführte Vollstreckung von Steuerabrechnungen seitens der spanischen Finanzverwaltung suchen. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Finanzgerichts München 10 K 1105/17 zu erwähnen, durch das festgestellt wurde, dass <strong>spanische Vollstreckungstitel in Deutschland nicht vollstreckbar sind, wenn sie gegen grundlegende Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen. </strong>Bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt ging es darum, dass ein deutsches Ehepaar nach Ablauf von zehn Jahren eine Immobilie in Spanien veräußert hatte.</p>
<p>Mehrere Versuche der spanischen Steuerbehörden, sich mit dem Ehepaar über die angegebene Anschrift in Spanien in Verbindung zu setzen, blieben erfolglos. Hier ist anzumerken, dass die Änderung bzw.  Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes der Verkäufer in Spanien nicht gemeldet wurde. Infolge dessen wurden im Rahmen der Vollstreckungshilfe die deutschen Finanzbehörden kontaktiert, um die Ehegatten über die Vollstreckung zu benachrichtigen. Da es das erste Mal war, dass die Ehegatten von den entsprechenden spanischen Steuerabrechnungen Kenntnis hatten, legten sie schriftlich Einspruch ein, worauf das deutsche Finanzamt den Vollzug aussetzte. Daraufhin erhob das Ehepaar die von uns erwähnte Klage vor dem Finanzgericht München mit dem Ersuchen, die Vollstreckung der Steuerforderungen seitens der spanischen Finanzbehörde für rechtswidrig zu erklären.</p>
<p>Die relevantesten Aspekte des Urteils sind zum einen die Tatsache, dass es das Gericht als eine Verletzung der öffentlichen Ordnung betrachtet, wenn das Vollstreckungsersuchen die Einziehung von Forderungen betrifft, gegen welche die Betroffenen keinen Rechtsschutz suchen konnten. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, ausnahmsweise die Befugnis haben zu prüfen, ob die Vollstreckung des genannten Titels die öffentliche Ordnung in besonderem Maße beeinträchtigen würde. Schließlich wird festgelegt, dass eine öffentliche Zustellung nur dann zulässig ist, wenn objektive Gründe vorliegen, die eine andere Art der Zustellung unmöglich machen. <strong>Im Urteil wird insoweit festgestellt, dass es den Klägern nicht möglich war, die entsprechenden Rechtsmittel gegen die Steuerabrechnungen fristgerecht einzulegen, wodurch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurden. </strong>Außerdem war der Wohnort bekannt, so dass er in Übereinstimmung mit der EU-Amtshilferichtlinie hätte gemeldet werden müssen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Informationen über die Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal)</title>
		<link>https://rb-abogados.eu/aktuelle-informationen-ueber-die-wertzuwachssteuer-plusvalia-municipal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Jan 2022 08:20:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung der Plusvalia]]></category>
		<category><![CDATA[gemeindliche Wertzuwachssteuer Spanien]]></category>
		<category><![CDATA[Katasterwert]]></category>
		<category><![CDATA[Plusvalia]]></category>
		<category><![CDATA[Plusvalia municipal]]></category>
		<category><![CDATA[spanisches Verfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern Spanien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die jüngsten Änderungen der Steuer auf die Wertsteigerung städtischer Grundstücke (IIVTNU), bekannt als „plusvalía municipal“ (Wertzuwachssteuer), haben in den letzten Wochen viele Kontroversen ausgelöst, da die Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer seit 2017 in Frage gestellt wird. Das spanische Verfassungsgericht hat mit Urteil 182/2021 vom 26. Oktober 2021 die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Wertzuwachssteuer für verfassungswidrig erklärt....</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/aktuelle-informationen-ueber-die-wertzuwachssteuer-plusvalia-municipal/">Aktuelle Informationen über die Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die jüngsten Änderungen der Steuer auf die Wertsteigerung städtischer Grundstücke (IIVTNU), bekannt als „plusvalía municipal“ (Wertzuwachssteuer), haben in den letzten Wochen viele Kontroversen ausgelöst, da die Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer seit 2017 in Frage gestellt wird.</p>
<p>Das spanische Verfassungsgericht hat mit Urteil 182/2021 vom 26. Oktober 2021 die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Wertzuwachssteuer für verfassungswidrig erklärt. Konkret erklärt das Urteil &#8211; das auf der Website des Gerichts abgerufen werden kann &#8211; die Artikel 107.1 zweiter Absatz, 107.2 a) und 107.4 des überarbeiteten Gesetzes der lokalen Finanzämter für verfassungswidrig und nichtig.</p>
<p>In diesem Urteil wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die entsprechenden Änderungen bzw. Anpassungen des Gesetzes vornehmen muss, um die Steuer an die Vorgaben des Verfassungsgerichts anzupassen.</p>
<p>Um die im genannten Urteil geforderten Änderungen vorzunehmen, wurde das Königliche Gesetzesdekret 26/2021 vom 8. November, veröffentlicht im spanischen Amtsblatt (BOE), am 9. November 2021 erlassen.</p>
<p>Bei dem neuen Gesetz wird ein neues System zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eingeführt. Darüber hinaus werden von nun an Rechtsgeschäfte besteuert, bei denen zwischen dem Erwerb und der Veräußerung der Immobilie weniger als ein Jahr vergeht. Schließlich werden die Transaktionen, bei denen keine Wertsteigerung verzeichnet wird, nicht besteuert.</p>
<h3><strong>Neues System zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage </strong></h3>
<p>Von nun an gibt es zwei Möglichkeiten, die Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln. Die steuerpflichtige Person hat hierbei ein Wahlrecht.</p>
<h5><strong>1. Objektive Ermittlung</strong></h5>
<p>Diese Methode berücksichtigt den Katasterwert des Grundstücks, einen Koeffizienten, der die Wertsteigerung des Grundstücks vom Zeitpunkt des Erwerbs bis zum Zeitpunkt der Übertragung einschätzt, sowie einen von jeder Gemeinde festgelegten Steuersatz.</p>
<p>Auf diese Art und Weise ergibt sich die Steuerbemessungsgrundlage aus der Multiplikation des Katasterwertes des Grundstücks zum Zeitpunkt der Bemessung mit einem von der örtlich zuständigen Gemeinde bestimmten Koeffizienten. Dieser Koeffizient ist abhängig vom Entstehungszeitraum der Wertsteigerung. Die Koeffizienten dürfen die nachstehenden Werte <strong>nicht</strong> überschreiten:</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-10529" src="https://rb-abogados.eu/wp-content/uploads//tabelle-179x300.png" alt="" width="253" height="423" srcset="https://rb-abogados.eu/wp-content/uploads/tabelle-179x300.png 179w, https://rb-abogados.eu/wp-content/uploads/tabelle.png 198w" sizes="(max-width: 253px) 100vw, 253px" /></p>
<h5><strong>2. Direkte oder reale Ermittlung</strong></h5>
<p>In diesem Fall wird der tatsächliche Wertzuwachs berücksichtigt. Maßgeblich ist hierbei die Differenz zwischen dem Kaufwert der Wohnung und seinem Veräußerungswert. Anschließend wird der auf das Grundstück entfallende Prozentsatz des Gewinns berechnet und mit dem entsprechenden Steuersatz der zuständigen Gemeinde multipliziert.</p>
<h3><strong>Welche Kontroversen hat die neue Verordnung ausgelöst?</strong></h3>
<p>Der Verband der Finanznutzer (ASUFIN) hat darauf hingewiesen, dass es nach der eigenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes nicht möglich ist, Abgaben per Gesetzesdekret zu genehmigen. In diesem Fall hat die Regierung das Wesen der Steuer geregelt, das heißt, den Teil, der sich auf die Art und Weise bezieht, wie diese berechnet wird. Von daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Verfassungsbeschwerde eingereicht wird.</p>
<p>Ebenso umstritten ist die Tatsache, dass die rückwirkende Geltendmachung der Ersatzansprüche in Bezug auf die in den letzten vier Jahren gezahlten Wertzuwachssteuern nicht zulässig ist. Wie wir sehen, wird es wohl auch weiterhin Kontroversen über die umstrittenste Steuer der lokalen Finanzämter geben.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://rb-abogados.eu/aktuelle-informationen-ueber-die-wertzuwachssteuer-plusvalia-municipal/">Aktuelle Informationen über die Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal)</a> erschien zuerst auf <a href="https://rb-abogados.eu">Kanzlei Ribas Brutschy Abogados</a>.</p>
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