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NIE und NIF

DNI, NIE, NIF und die spanische Finanzbehörde

vor 2 Jahren

In Spanien gibt es für natürliche Personen drei mögliche Steuerausweise: die nationale Identitätskarte (DNI), die Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) und die Steuernummer (NIF).

Zunächst einmal gibt es die DNI, die nationale Identitätskarte oder Personalausweis, die jedem spanischen Staatsbürger zugewiesen wird. Dieser Ausweis dient gleichzeitig auch als inländische Steueridentifikationsnummer.

Ferner gibt es die NIE, die Identifikationsnummer für Ausländer. Diese Nummer bekommen die ausländischen Bürger, die sie in Spanien beantragen. Sie dient in den meisten Fällen auch als Steueridentifikationsnummer.

Zuletzt gibt es noch die NIF, die Steuernummer. Diese Nummer wird, wie im Gesetz vorgesehen, bei steuerrelevanten bzw. steuerpflichtigen Aktivitäten benutzt.

Die NIF bekommen diejenigen Ausländer, die in Spanien steuerpflichtig sind und zudem keine NIE besitzen, sei es vorläufig oder endgültig, weil sie davon befreit sind.

An dieser Stelle stellt sich folgende Frage: Wann ist ein Ausländer von der Beantragung einer NIE in Spanien befreit?

Wenn die Person in Spanien weder lebt noch arbeitet und z.B. eine Immobilie mittels Kaufs, Schenkung oder Erbschaft erwirbt, und sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht ins spanische Hoheitsgebiet verlegt.

Im beschriebenen Fall setzt sich die NIF aus dem Anfangsbuchstaben M, gefolgt von 8 Zahlen, zusammen. Seit April 2022 sind die spanischen Notare außerdem dazu befugt, den Antrag auf Zuteilung der NIF zu stellen, was diesem Vorgang eine größere rechtliche Sicherheit verleiht.

Ein Ausländer (no Residente), der bisher eine NIF benutzt hat, muss dabei beachten, wenn er bei einer Verlegung seines Wohnsitzes nach Spanien die NIE beantragt und erhält, dies der spanischen Steuerveraltungsbehörde und den sonstigen zuständigen Stellen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung mitzuteilen.

Den gesetzlichen Rahmen der vorstehend beschriebenen drei Identifikationsnummern bildet das Königliche Dekret 1065/2007 vom 27. Juli, durch den die allgemeine Verordnung bezüglich der Maßnahmen und Verfahren zur Steuerverwaltung und Inspektion und zur Entwicklung der gemeinsamen Normen der Verfahren im Bereich des Abgabenrechts geregelt wird.

Artikel 19, 20 und 21 des genannten Gesetzestextes besagen, dass die Ausländer, die nicht dazu verpflichtet sind, eine NIE zu beantragen, d.h. die nicht vorhaben, in Spanien zu wohnen oder zu arbeiten, eine NIF beantragen müssen.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Herr Wolfgang Müller, wohnhaft in München, Deutschland, hat nach mehreren Aufenthalten in der wunderschönen Gemeinde Calpe, Spanien, im September 2022 beschlossen, dort eine Immobilie zu erwerben. Für diesen Vorgang genügt eine Steuernummer (NIF), die über das Formular „Modelo 030“ beantragt wird. Die NIF dient ebenso dazu, die Grundsteuer auf seinen Namen eintragen zu lassen.

Begeistert vom Klima, vom Essen und vom Leben an der spanischen Levanteküste beschließt er nach ein paar Monaten, umzuziehen und sich dort mit seiner Familie niederzulassen. In diesem Fall hat Herr Müller die Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) zu beantragen und sie in den zwei darauffolgenden Monaten der spanischen Steuerverwaltungsbehörde sowie den zuständigen Stellen mitzuteilen, um sein ruhiges und sonniges Leben an der warmen Mittelmeerküste weiterhin genießen zu dürfen.

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