In der Praxis sind Fälle üblich, bei denen die in Deutschland ansässigen Mandanten Rechtsschutz gegen die von den deutschen Finanzbehörden durchgeführte Vollstreckung von Steuerabrechnungen seitens der spanischen Finanzverwaltung suchen. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Finanzgerichts München 10 K 1105/17 zu erwähnen, durch das festgestellt wurde, dass spanische Vollstreckungstitel in Deutschland nicht vollstreckbar sind, wenn sie gegen grundlegende Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen. Bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt ging es darum, dass ein deutsches Ehepaar nach Ablauf von zehn Jahren eine Immobilie in Spanien veräußert hatte.
Mehrere Versuche der spanischen Steuerbehörden, sich mit dem Ehepaar über die angegebene Anschrift in Spanien in Verbindung zu setzen, blieben erfolglos. Hier ist anzumerken, dass die Änderung bzw. Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes der Verkäufer in Spanien nicht gemeldet wurde. Infolge dessen wurden im Rahmen der Vollstreckungshilfe die deutschen Finanzbehörden kontaktiert, um die Ehegatten über die Vollstreckung zu benachrichtigen. Da es das erste Mal war, dass die Ehegatten von den entsprechenden spanischen Steuerabrechnungen Kenntnis hatten, legten sie schriftlich Einspruch ein, worauf das deutsche Finanzamt den Vollzug aussetzte. Daraufhin erhob das Ehepaar die von uns erwähnte Klage vor dem Finanzgericht München mit dem Ersuchen, die Vollstreckung der Steuerforderungen seitens der spanischen Finanzbehörde für rechtswidrig zu erklären.
Die relevantesten Aspekte des Urteils sind zum einen die Tatsache, dass es das Gericht als eine Verletzung der öffentlichen Ordnung betrachtet, wenn das Vollstreckungsersuchen die Einziehung von Forderungen betrifft, gegen welche die Betroffenen keinen Rechtsschutz suchen konnten. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, ausnahmsweise die Befugnis haben zu prüfen, ob die Vollstreckung des genannten Titels die öffentliche Ordnung in besonderem Maße beeinträchtigen würde. Schließlich wird festgelegt, dass eine öffentliche Zustellung nur dann zulässig ist, wenn objektive Gründe vorliegen, die eine andere Art der Zustellung unmöglich machen. Im Urteil wird insoweit festgestellt, dass es den Klägern nicht möglich war, die entsprechenden Rechtsmittel gegen die Steuerabrechnungen fristgerecht einzulegen, wodurch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurden. Außerdem war der Wohnort bekannt, so dass er in Übereinstimmung mit der EU-Amtshilferichtlinie hätte gemeldet werden müssen.