Erben und Vererben in Spanien – Besonderheiten bei internationalen Erbschaften

Eine durchdachte Nachlassregelung kann Unmut und Konflikte vermeiden. Umso wertvoller ist, sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt mit den unterschiedlichen rechtlichen Regelungen des deutschen und spanischen Erbschaftsrecht zu beschäftigen.

Das Erbrecht in Spanien ist nicht nur im spanischen Zivilgesetzbuch, dem Código Civil (CC) geregelt, sondern findet auch in einer Reihe von Provinzen und Gebieten in so genannten Foralrechten (Teilrechts-ordnungen) Anwendung. Um einen ersten Überblick zu generieren, beziehen sich die folgenden Fragen und Antworten überwiegend auf die Rechtslage nach dem allgemeinen Código Civil (CC).

Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen & Antworten zusammengestellt

Sie haben Fragen? Wir Antworten!

Miguel Ribas

Abogado, spanischer Rechtsanwalt

Im spanischen, deutschen und europäischen Erbrecht, in der Erbgestaltung sowie in der Vermögensnachfolge sowie zu den hierbei verknüpften erbschafts- und schenkungssteuerlichen Fragestellungen berät Miguel Ribas seine Mandanten auf Deutsch, Spanisch und Englisch.

Juan Amengual

Abogado, spanischer Rechtsanwalt

Bei der Abwicklung von deutschen, spanischen oder internationalen Erbschaftsangelegenheiten berät und begleitet Juan Amengual seine Mandanten sowohl in deutscher als auch in spanischer oder englischer Sprache.

1. Welches Recht ist bei einer Erbschaft eines deutschen Staatsbürgers in Spanien anzuwenden? Muss im spanischen Erbrecht Erbschaftssteuer abgeführt werden?

Seit August 2015 wird grundsätzlich das spanische Erbrecht angewandt, sofern der deutsche Erblasser in Spanien seinen Wohnsitz hatte und selbst testamentarisch nicht von seinem Rechtswahlrecht Gebrauch gemacht hat. Das Erbrecht der autonomen Region Spaniens findet zusätzlich Anwendung, je nachdem wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gelebt hat (insofern die betreffende autonome Region über ein eigenes Erbrecht verfügt). Dies wäre zum Beispiel der Fall von Katalonien oder den Balearen.

Wer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und deutsches Erbrecht gewählt hat, unterliegt dann auch grundsätzlich dem deutschen Erbrecht. Zu beachten gilt dennoch, dass alle in Spanien gelegenen Vermögensgegenständen dem spanischen Erbschaftssteuerrecht unterliegen.

Vorsicht: Die Rechtswahl des deutschen Erbrechts entbindet nicht von der Erbschaftssteuerpflicht in Spanien.

2. Erbrechtliche Regelungen – Was ist zu beachten?

Den richtigen Zeitpunkt für erbrechtliche Regelungen gibt es möglicherweise nicht. Dafür aber eine allgemeine Empfehlung:

Erbrechtliche Gesichtspunkte sollten bereits bei bzw. vor der Vornahme größerer Investitionen in Spanien, z. B. beim Immobilienerwerb berücksichtigt werden.
Darüber hinaus gilt grundsätzlich bis zum 60. Lebensjahr die Erbangelegenheiten geregelt zu wissen.

3. In welcher Form kann ich als Erblasser meinen Nachlass regeln? Spanisches oder deutsches Testament?

Deutsche Erblasser können und dürfen in Spanien notarielle Testamente erteilen. Oft wird dieses gewählt, um über das spanische Vermögen zu verfügen, ohne dass die Erben dafür in Deutschland ein Erbscheinverfahren einleiten müssen. Das spanische Testament darf jedoch kein Mittel für den Erblasser sein, die Rechte der gesetzlichen Erben zu umgehen (so zum Beispiel den Pflichtteil).

In manchen Fällen wird von spanischen Grundbuchämtern trotzdem ungeachtet des spanischen Testaments dennoch der deutsche Erbschein verlangt (so z. B. auf den Balearen).

Ein in Deutschland errichtetes Testament oder ein Erbvertrag wird in Spanien in der Regel nicht direkt anerkannt. Gemeinschaftliche Testamente sind nach den Regelungen des CC unzulässig. Das Berliner Testament zum Beispiel existiert in Spanien nicht.

Die Anerkennung eines Erbscheins ist unproblematisch. Die spanische Behörde will wissen, wer Erbe ist und nicht weshalb jemand Erbe wurde. Die entsprechende Bestätigung erfolgt durch den deut-schen Erbschein. Um den letzten Willen des Erblassers zweifelsfrei festzustellen, wird darüber hinaus nachgefragt, ob der Erblasser ein notarielles Testament in Spanien hinterlassen hat. Hier ist eine Nach-frage beim Madrider Justizministeriums möglich. Dort kann der Erbe erfahren, ob der Erblasser ein notarielles Testament in Spanien hinterlassen hat oder nicht, und wenn ja, wann, wo und bei welchem Notar. Der Erbe muss zur Erbschaftsannahme eine Bescheinigung des Madrider Justizministeriums vorlegen.

Ein spanisches Testament kann eigenhändig und handschriftlich abgefasst werden (sog. Ológrafo art. 688 – 693 CC). Diese Form des Testamentes muss Ort, Zeit (Datum und Uhrzeit) und Unterschrift enthalten. Es muss kein Notar aufgesucht werden. Ausländer können diese Art von Testament in ihrer Muttersprache verfassen (art. 688 CC). Da dieses Testament nicht in das Testamentsregister eingetragen wird und nicht notariell beurkundet wird, sollte man diese Art von Testament aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten nicht wählen.

Es kann auch ein „offenes Testament“ (Abierto, art. 694 – 705 CC) errichtet werden. Dieses muss vor dem zuständigen Notar geschehen (in besonderen Fällen werden noch zwei Zeugen benötigt).

Das „geschlossene Testament“ (Cerrado, art. 706 – 715 CC) muss vom Erblasser persönlich an den zuständigen Notar übergeben werden. Dieser versiegelt und verwahrt das Testament ohne es zu lesen und öffnet es erst nach dem Tod des Erblassers.

Außerdem gibt es noch das Militär- und das Seetestament (art. 716 – 731 CC).

4. Was kann in einem Testament geregelt werden?

Der mögliche Inhalt entspricht beim spanischem Recht weitgehend den Regelungen, die man aus Deutschland kennt. Es können Erben eingesetzt, ein Vermächtnis zugewandt, eine Erbeinsetzung mit einer Bedingung oder Befristung verknüpft werden, eine Teilungsanordnung getroffen oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

5. Wer kann erben? Wem steht ein Pflichtteil zu?

Ebenso wie nach deutschem Recht gibt es bei der Testierfreiheit eine Einschränkung durch ein Pflichtteilsrecht. Kinder und deren Abkömmlinge, ersatzweise die Eltern und auch der überlebende Ehegatte haben einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Diese kann nicht vom Erblasser wirksam durch ein Testament entzogen werden.

In Spanien beträgt der Pflichtteil der Kinder in der Regel 2/3 des Nachlasses. Der der Eltern ½. Der Ehegatte erhält als Pflichtteil ein Nießbrauchrecht nach näherer Bestimmung in den art. 834 ff. CC.
Verstirbt der Erblasser ohne ein Testament zu hinterlassen oder ist das hinterlassene Testament unwirksam, soll nach art. 912 CC subsidiär die gesetzliche Erbfolge darüber entscheiden, von wem der Erblasser beerbt wird. Gemäß art. 807 CC sind grundsätzlich die Kinder und Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Sind solche nicht vorhanden die Eltern bzw. Vorfahren. Daneben existiert noch ein Ehegattenpflichtteil.

Für den Entzug des Pfichtteils müssen bestimmte, gesetzlich fixierte Gründe vorliegen, die es im Einzelfall durch einen spanischen Rechtsanwalt zu überprüfen gilt.

6. Wie kann die Erbschaft angenommen oder abgelehnt werden?  Wie berechnet sich die Erbschaftssteuer?

Nach deutschem Recht bedarf es keiner expliziten bzw. ausdrücklichen Erbschaftsannahme. Der Erbe tritt nahezu automatisch mit dem Versterben des Vererbers in dessen Rechtsposition ein.

Nach spanischem Erbrecht nimmt der Erbe i.d.R. seinen Erbteil ausdrücklich mittels notarieller Erbschaftsannahmeerklärung an und überträgt diesen in sein Eigentum (Aceptación y adjudicación de Herencia).

Insbesondere wenn sich im Nachlass spanische Immobilien befinden, muss der Erbe des deutschen Erblassers eine notarielle Urkunde erteilen, in der er die Erbschaft annimmt. Nur mittels einer derartigen Urkunde kann der Erbe als neuer Eigentümer der spanischen Immobilie ins spanische Grundbuch eingetragen werden.

Aufgrund der in der Urkunde angegebenen Wert werden die Erbschaftssteuern berechnet und abgeführt. Um mögliche Versäumniszuschläge zu vermeiden, sollte die notarielle Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers unterzeichnet und die Steuern entrichtet werden.

Im Rahmen dieser Urkunde wird auch der Pflichtteil durch Beteiligung des oder der Pflichtteilsberechtigten übertragen.

7. Was tun, wenn das Erbe ausschließlich Bankvermögen beinhaltet?

Sofern es in einer spanischen Erbschaft nur Bankvermögen gibt, reicht es aus, wenn die Erben ein Privatinventar über die geerbten Bankgüter erstellen auf Basis einer Bescheinigung der Bank(en) über das vorhandene Bankvermögen zum Zeitpunkt des Todes.

Diese Übersicht und der Nachweis über die entrichteten Erbschaftssteuern werden zusammen mit dem Erbschein bei der spanischen Bank eingereicht.
WICHTIG: Die Auszahlung des Bankvermögens an die Erben wird in der Regel erst dann erfolgen, wenn der Bank die Nachweise über die geleistete Zahlung der Erbschaftssteuer vorliegen.

In manchen Fällen können die Erben die Erbschaftssteuer nur mithilfe des Bankvermögens aus der Nachlassmasse bezahlen. Auf Antrag kann die Steuerschuld aus dem Bankvermögen des Erblassers beglichen werden.

8. Welche Dokumente sind notwendig, um die Erbschaft antreten zu können?

  • Sterbeurkunde, apostilliert und übersetzt oder internationale Sterbeurkunde
  • Übersetzter Erbschein und mit Apostille versehen
  • Spanische Steuernummer des Verstorbenen und der Erben
  • Reisepässe oder Personalausweise des Verstorbenen und der Erben
  • Kaufvertragsurkunden bei spanischen Immobilien

Aufgrund der Komplexität und der Berücksichtigung von individuellen Rahmenbedingungen empfiehlt sich im Falle von Erben oder Vererben in den meisten Fällen eine anwaltliche Beratung durch den Experten. Damit kann eine adäquate Vermögensnachfolgeregelung in Form von lebzeitigen und erbrechtlichen Vermögensübertragungen im Sinne von allen Beteiligten frühzeitig sichergestellt werden.

9. Welches Recht gilt für Abwicklung des Erbfalles, wenn ein spanischer Erblasser in Deutschland verstirbt?

Ab dem 17.8.2015 gilt mit der neuen Erbrechtsverordnung das Erbrecht des Landes als maßgeblich, in dem der Erblasser seinen „letzten gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Indizien für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes sind soziale/familiäre Bindungen, Arbeit, Vermögensgegenstände, Sprache und der Wohnsitz.
Zu beachten ist jedoch, dass alle in Spanien belegenen Vermögensgegenstände dem spanischen Erbschaftssteuerrecht unterliegen.

10. Wie erfahre ich nach dem Erbfall, ob in Spanien ein Testament vorliegt?

Dies kann beim zentralen Register für Testamente in Madrid bzw. Justizministerium erfragt werden (Registro Central de Últimas Voluntades).

11. Akzeptieren spanische Behörden Vollmachten über den Tod hinaus?

Gem. Art. 1732 CC erlischt eine spanische Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. In Deutschland hingegen gibt es keine solch konkrete Regelung, nach § 168 BGB ist dies durch Auslegung des Einzelfalles zu bestimmen. Generell kann aber festgehalten werden, dass eine deutsche Vollmacht bei der Anwendung deutschen Erbrechts auch über den Tod hinaus Wirksamkeit innehat.

12. Welche Funktion hat Notar beim Erbfall in Spanien?

Anders als in Deutschland bedarf es in Spanien einer sogenannten Erbschaftsannahme (aceptación y adjudicación de herencia), die durch einen spanischen Notar erfolgt. Erst mit dieser Urkunde kann die Umschreibung der Immobilie im Grundbuch erfolgen.

13. Was muss beim Erben von Immobilien aus Spanien berücksichtigt werden?

Wenn eine Erbengemeinschaft besteht, empfiehlt sich vor Erbschaftsannahme in Spanien, die Erbschaft mittels Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben zu regeln. Auch sollte der Wert der Immobilie welcher in der Erbschaftsannahmeurkunde festgelegt wird mit Bedacht gewählt werden.

14. Muss Erbschaftssteuer sowohl in Deutschland, als auch in Spanien gezahlt werden?

Zwar besteht zwischen Spanien und Deutschland ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen, welches die Doppelbesteuerung insoweit vermeiden soll, als dass nachweislich in Spanien bezahlte Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet werden und umgekehrt. Dieses Abkommen bezieht sich jedoch nur auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, nicht jedoch auf die Erbschaftssteuer.

Bei einer länderübergreifenden Erbschaft findet die sogenannte Anrechnungsmethode Anwendung, welche die Doppelbesteuerung vermeiden bzw. zumindest reduziert soll. Auf Antrag ist hiernach die vom Erwerber gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, wenn das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt und nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

15. Was sind die Anwendungsbereich des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes und wie sind die Regelungen der autonomen Regionen?

Die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer wird in ganz Spanien erhoben. Eine Ausnahme gilt für das Baskenland und Navarra, welche eigene Erbschaftsteuergesetze haben.

Die autonomen Regionen Spaniens haben in gewissen Umfang im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eigene Gesetzgebungskompetenz, z.B. betreffend die Freibeträge. Hiervon haben alle autonomen Gemeinschaften Gebrauch gemacht.

Seit dem 1.1.2015 kann der Erwerber der nicht in Spanien ansässig ist die Anwendung des Recht einer autonomen Region nach folgender Maßgabe wählen:

  1. War der Erblasser in einer autonomen Gemeinschaft ansässig (Residente), kann der Erwerber, der nicht in Spanien, aber in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, das Recht der autonomen Gemeinschaft, in welcher der Erblasser ansässig war, wählen.
  2. War der Erblasser nicht in Spanien, aber in einem anderen Staat der EU ansässig, kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Rechts derjenigen autonomen Region Spaniens verlangen, wo sich wertmäßig die Mehrheit des Vermögens in Spanien befindet.

16. Wann ist die Erbschaftssteuer fällig?

Spätestens sechs Monate nach dem Tod des Erblassers ist die Erbschaftssteuer in Spanien fällig.

17. Wann verjährt spanische Erbschaftssteuer?

Die Verjährungsfrist der spanischen Erbschaftsteuer beträgt grundsätzlich 4 Jahre beginnend mit dem Ende der Frist für die freiwillige Zahlung. Diese wiederum beträgt 6 Monate beginnend mit dem Erbfall.

Unsere Leistungen im spanischen und deutschen Erbrecht für Sie

Aufgrund unserer Expertise in internationalen Erbangelegenheiten beraten und betreuen wir Sie gerne in allen Angelegenheiten rund um das Thema deutsch-spanisches Erbrecht. Unsere Kanzlei in Karlsruhe verfügt über langjährige Erfahrung in der erbrechtlichen Beratung von der formwirksamen Gestaltung von notariellen Testamenten und Erbverträgen bis hin zu kompletten Abwicklungen von Erbfällen.

Insbesondere in Erbfällen mit spanischem Bezug leisten wir Ihnen Beistand und  unterstützen Sie beispielsweise hinsichtlich der Erbschaftsteuerpflichten. Dabei übernehmen wir alle erforderlichen Verwaltungstätigkeiten, klären alle notwendigen Angelegenheiten hinsichtlich der Erbschaftssteuer, begleiten unsere Mandanten bei notariellen Unterzeichnungen der Erbannahmen und stellen den ordnungsgemäßen Übergang des Eigentums an Immobilien, Bankguthaben, Aktienvermögen oder Geschäftsanteilen zugunsten der Erben sicher.

 

  • Vorbereitung von Testamenten, Erbverträgen, Vermächtnissen und sonstigen Verfügungen von letzten Willen
  • Nachlassverfahren und Erbprozesse
  • Testamentanpassung, Überprüfung des deutschen oder spanischen Testaments
  • Beratung in spanischem, deutschem und europäischen Erbrecht
  • Beratung in Erbschafts- und Schenkungssteuerfragen
  • Berechnung der Erbschaftssteuer in Spanien
  • Steuergünstige Nachlassplanung
  • Vollständige Abwicklung von Erbschaften in Spanien und Deutschland
  • Prozessführung bei sämtlichen spanischen Gerichten und Instanzen (Erbscheinverfahren, Geltendmachung von Pflichtteilen, erbliche Aus einandersetzungen, Teilung von Erbschaften)
  • Unternehmensnachfolge

 

Ebenso werden wir vorbereitend tätig, indem wir bei der Erstellung von Testamenten in Deutschland als auch in Spanien beraten, um die zeitlichen und finanziellen Nachteile einer Nachlassabwicklung über in Spanien belegenes Vermögen so gering als möglich zu halten.

Wir beraten dabei hinsichtlich der vorteilhaftesten vertraglichen Gestaltung des Erwerbes von in Spanien belegenem Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen und berücksichtigen dabei selbstverständlich auch steuerliche und familienrechtliche Aspekte des Erwerbs in Spanien.

 


 

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