Unsere Kanzlei ist in ganz Spanien (inklusive den Kanarischen Inseln) für Sie tätig. Wichtig zu wissen: Sie benötigen keinen (zusätzlichen) Anwalt oder Gestoría vor Ort! Wir übernehmen Ihr Anliegen vollumfänglich für Sie ohne, dass Sie hierfür nach Spanien reisen müssen.

Darüber hinaus ist der Sitz unserer Steuerberatung in Spanien vor Ort und dank fortschreitender Digitalisierung sowie der Zulassung unserer Anwälte in Spanien, ist keine weitere Vor-Ort-Präsenz erforderlich.

Korrespondenzanwälte werden von uns nur in Ausnahmefällen eingesetzt oder wenn sich dies wesentlich kosteneffizienter ist.

Augen auf beim Immobilienkauf!

Sie wollen sich eine Immobilie auf dem spanischen Festland, auf den Kanarischen Inseln oder auf den Balearen kaufen oder verkaufen?

Wurde Ihnen gesagt, dass Sie einen Anwalt oder eine Gestoría vor Ort benötigen?

Unsere Kanzlei bietet Ihnen einen Full-Service rund um den Immobilienkauf bzw. -verkauf.

Wir können damit Ihr Anliegen vollumfänglich übernehmen, ohne dass Sie hierfür extra nach Spanien reisen müssen.

Darüber hinaus ist der Sitz unserer Steuerberatung in Spanien vor Ort. Dank fortschreitender Digitalisierung sowie der Zulassung unserer Anwälte in Spanien, ist keine weitere Vor-Ort-Präsenz erforderlich.

Korrespondenzanwälte werden von uns nur in Ausnahmefällen eingesetzt.

Unsere Erfahrungen der letzten Jahre möchten wir gerne mit Ihnen teilen.

 

Bei Immobilienkäufen ist besonders Vorsicht geboten, wenn:

  • Durch den Makler der gleiche Anwalt (i. d. R. des Verkäufers) für die Abwicklung empfohlen wird.
  • Durch den Makler der Anwalt empfohlen wird, mit dem immer zusammengearbeitet wird
  • Durch den Makler mitgeteilt wird, dass Sie keinen Anwalt benötigen und er alles für Sie erledigt
  • Durch den Makler mitgeteilt wird, dass er einen guten Notar kennt
  • Vermeiden Sie jegliche Art von Interessenskonflikten und lassen Sie sich von einem unabhängigen, in Spanien zugelassenen Rechtsanwalt begleiten, der sich ausschließlich an Ihren Interessen als Mandant orientiert.
  • Bei einem Anwalt, der vom Makler empfohlen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Interessen von Makler und Anwalt gleichgerichtet sind: Ein schneller und zügiger Verkauf des Objektes. Eine in manchen Situationen erforderliche rechtliche Detailprüfung kann in einer solchen Konstellation ein wenig zu kurz kommen. Treten dann doch Haftungsfragen des Anwalts auf, sind diese im Anschluss vor den spanischen Gerichten zeit- und kostenintensiv zu klären.
  • Das originäre und legitime Interesse eines Maklers ist der Verkauf der Immobilie. Eine rechtliche Beratung kann und darf jedoch von einem Makler nicht erbracht werden.
  • Sich allein auf den notariellen Kaufvertrag und die Abwicklung durch das Notariat zu verlassen – wie in Deutschland üblich – kann in Spanien jedoch schwerwiegende Folgen haben.
  • Bei Immobilienkäufen und -verkäufen in Spanien empfehlen wir diese immer mit einem unabhängigen Rechtsanwalt oder einer spezialisierten Kanzlei durchzuführen. So können Sie unangenehme „Nebenwirkungen“ ausschließen!

Für eine unverbindliche Ersteinschätzung oder einer Video-Beratung nutzen Sie gerne unseren Service.

Trotz der immer weiter voranschreitenden Europäisierung bestehen zum Teil große Unterschiede zwischen deutschem und spanischem Immobilienrecht und den damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen. 

Wir beraten Sie rechtlich und steuerlich bei dem Erwerb oder bei der Veräußerung von Immobilien sowohl in Spanien, als auch in Deutschland und unterstützen Sie beispielsweise bei Verhandlungen und Abwicklungen von Kaufverträgen nach spanischem Recht.

Sie sind auf der Suche nach einem Anwalt für einen Immobilienkauf in Spanien?

Als eine auf deutsch-spanische Rechtsangelegenheiten spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Karlsruhe und Ibiza sind wir mit beiden Rechtssystemen vertraut und vertreten Ihre Interessen bei Immobiliengeschäften sowohl in Deutschland als auch in Spanien. Ribas Brutschy Abogados unterhält enge Kontakte zu Notaren, Steuerberatern, Ämtern und Kooperationspartnern in ganz Spanien und Deutschland, um den Kauf oder Verkauf Ihrer Immobilie unkompliziert abwickeln zu können.

Seitenübersicht – Folgende Informationen finden Sie auf auf dieser Seite:

Erwerb & Veräußerung von Immobilien – Das Immobilienrecht in Spanien

Sie haben Fragen zum spanischen Immobilienrecht? Wir beraten Sie gerne!

Kelly Molina

Abogada, spanische Rechtsanwältin

Mit ihrer langjährigen Erfahrung im spanischen Immobilienrecht berät sie ihre Mandanten in deutscher als auch in spanischer oder englischer Sprache. Hierbei begleitet Kelly Molina ihre Mandanten im Rahmen einer vollständigen Kauf- oder Verkaufsabwicklung von der Erstellung des privatschriftlichen Vertrages, über die Sicherstellung aller steuerrechtlichen Implikationen bis hin zur Eintragung im Grundbuch.

Teresa Martín

Abogada, argentinische Rechtsanwältin

Bei Fragen im spanischen Immobilienrecht sowohl bei Bestands- als auch bei Neubauimmobilien berät Teresa Martín ihre Mandanten auf Deutsch, Spanisch oder Englisch.

1. Brauche ich einen Anwalt beim Immobilienkauf in Spanien?

Einen Anwalt zu einem Immobilienkauf in Spanien hinzuzuziehen ist ratsam. Am besten mit Kenntnissen sowohl des spanischen, als auch des deutschen Rechts. Das Kaufobjekt und die späteren Vertragsinhalte können durch ihn überprüft, sowie Formalien, wie zum Beispiel den Kontakt mit einem geeigneten Notar herzustellen, übernommen werden. Außerdem steht er generell im Laufe der ganzen Abwicklung beratend zur Seite. Ohne rechtliche Beratung bestehen Risiken, die vermeidbar sind.

2. Warum sollte ich einen Anwalt statt einen Notar wählen?

Der Notar hat in Spanien, anders als in Deutschland, nicht so weitreichende Befugnisse. Er darf beispielsweise die von ihm erstellte Kaufurkunde nicht in das Grundbuch eintragen lassen. Ohne einen Notar kann ein Immobilienkauf jedoch nicht rechtssicher abgewickelt werden. Die Konsultation eines Rechtsanwalts, der dann den Kontakt zum Notar übernimmt, ist empfehlenswert und erspart damit viel Abstimmungszeit.

3. Welche Rolle spielt der Notar bei einem Immobilienerwerb in Spanien?

Der Notar überprüft zunächst die Geschäftsfähigkeit und Identität der Vertragsparteien und stellt danach die Kaufurkunde (Escritura Pública), i.d.R. auf Grundlage eines privatschriftlichen Kaufvertrages aus.

4. Gemeindliche Wertzuwachssteuer in Spanien (Plusvalía) – was ist das?

Diese Steuer basiert auf der offiziellen Wertsteigerung des Grundstücks (valor suelo) vom Kauf bis zum Verkauf. Sie berechnet sich aus dem Katasterwert des Bodens, der von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt wird. Maximal wird diese Wertzuwachssteuer aber für einen Zeitraum von 20 Jahren gefordert. Der genaue Wert kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden. Um sich die Plusvalía berechnen zu lassen, muss die Katasterreferenznummer (Referencia Catastral) sowie das Kaufdatum der Immobilie angeben werden.

Nach Verkauf der Immobilie ist die Plusvalía spätestens 30 Tage nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrages zu zahlen. Diese Steuer ist vom Verkäufer zu entrichten. Eine Abwälzung dieser Steuer auf den Käufer stellt einen Rücktrittsgrund für den Käufer dar!

5. Wie sollte man bestenfalls bei einem Immobilienkauf vorgehen?

Bevor man sich in irgendeiner Weise rechtlich bindet, ist sicher zu stellen, dass der Verkäufer auch wirklich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Ansonsten kann es im weiteren Verlauf, wenn beispielsweise die erworbene Immobilie weiterveräußert werden soll, zu Problemen kommen. Nach dem Erstellen der Kaufurkunde wird durch den Anwalt bzw. Notar veranlasst, dass eine sogenannte „Primera copia“ an das Grundbuchamt übermittelt wird. Die Eintragung der Kaufurkunde in das Grundbuch erfolgt jedoch erst nach Nachweis der entrichteten Grunderwerbssteuer. Zeit hat man hierfür in der Regel 30 Tage nach Ausfertigung der Urkunde.

Mit einem Immobilienkauf entstehen neben der Grunderwerbssteuer auch weitere steuerliche Pflichten. In Spanien ist hierfür eine Steuernummer erforderlich, die sogenannte „Número de Identificación de Extranjeros“ (N.I.E.). Eine solche Nummer kann entweder von dem hinzugezogenen Anwalt beantragt oder mit etwas Mehraufwand bei den spanischen Konsulaten in Deutschland angefordert gegeben.

6. Was ist der Unterschied zwischen einem persönlichen Kauf und dem mit einer spanischen S.L.?

Anders als bei einem persönlichen Immobilienkauf tritt der Käufer beim Kauf einer Immobilie über eine sogenannte „Sociedad de Responsibilidad Limitada“ (S.L. oder auch S.R.L.), vergleichbar mit der deutschen GmbH, als juristische Person auf. Dadurch schützt er sein persönliches Vermögen und kann eine gewisse Anonymität wahren. Nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2012 kann jedoch kein steuerlicher Vorteil mehr bezüglich der Grunderwerbssteuer durch diese Methode erreicht werden.

Hier finden Sie Informationen zur Firmengründung in Spanien

7. Inwiefern unterscheidet sich ein Erwerb in Spanien von einem in Deutschland?

Anders als in Deutschland ist bereits ein privatschriftlicher Kaufvertrag über eine Immobilie wirksam und bedarf nicht erst der Auflassung und Eintragung ins Grundbuch. Um aber Eigentumsrechte gegenüber Dritten geltend machen zu können, muss man als Eigentümer im spanischen Grundbuch eingetragen sein. Demnach ist, obwohl dem spanischen Grundbuch eher nur deklaratorische Wirkung zukommt und auch ein Kauf ohne Eintragung abgewickelt werden kann, eine Grundbucheintragung in Spanien dringend zu empfehlen.

8. Ist ein mündlicher Vertrag wirksam?

Anders als im deutschen Recht ist ein mündlicher Vertrag über eine Immobilie gem. Art. 1278 CC (spanisches BGB) wirksam, da das Prinzip der Formfreiheit in Spanien gilt.

9. Anzahlungen an den Verkäufer – wie vorgehen?

In Spanien sind Anzahlungen bei privatschriftlichen Kaufverträgen in Höhe von ca. 10 % des Kaufpreises üblich. Erst bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages wird der Restkaufpreis bezahlt (Vgl. hierzu Art. 1454 CC).

Es gibt verschiedene Arten der Anzahlung, sogenannte „Arras“:

  • Anzahlung, die das Zustandekommen eines verbindlichen Vertrages bestätigt (arras confirmatorias)
  • Anzahlung, die einer Vertragsstrafe gleichkommt, um den Käufer zur Erfüllung des Vertrages anzuhalten (arras penales)
  • Anzahlungen mit Bußcharakter, die Käufer das Recht geben, vom Vertrag zurückzutreten. Dies bedeutet jedoch den Verlust der Anzahlung. Der Verkäufer kann sich vom Vertrag lösen, indem er dem ersten Käufer die Anzahlung in doppelter Höhe erstattet (arras penitenciales)
  • Anstelle direkter Anzahlung an Verkäufer eine treuhänderische Verwaltung der Anzahlung durch Anwaltskanzlei bis zum Abschluss der notariellen Kaufvertragsurkunde

10. Wann sollte eine Immobilien, welche in Spanien erworben wurde bezahlt werden?

Grundsätzlich gilt die Übergabe der Immobilie als Zahlungszeitpunkt, jedoch keinesfalls vor Unterschrift der notariellen Kaufvertragsurkunde.

11. Ist im Spanischen Immobilienrecht ein Reservierungsvertrag mit einem Makler sinnvoll?

Ein Reservierungsvertrag ist ein Vertrag zwischen der Verkäuferseite und dem Kaufinteressenten, indem sich die Verkäuferseite mit der Entrichtung eines Geldbetrages verpflichtet, die Immobilie nicht an einen anderen Interessenten zu veräußern. Meist geschieht dies mit einem individuellen Betrag, der beim Zustandekommen des Kaufvertrages auf den Kaufpreis angerechnet wird. Um volle Rechtssicherheit zu haben ist es zudem ratsam, den Vertrag notariell erstellen zu lassen. Sinnvoll ist ein solcher Reservierungsvertrag für den Käufer dann, wenn er tatsächliches Interesse an der Immobilie hat, dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags aber noch zeitliche Hindernisse, wie beispielsweise eine Rücksprache mit der Bank bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten, entgegenstehen. Wenn dieses Interesse aber noch nicht konkret genug ist, ist von einem Abschluss eines solchen Vertrages eher abzuraten, da möglicherweise die gezahlte Gebühr nicht mehr vom Makler zurückerstattet wird. Ratsam ist es, den Eigentümer mit in den Reservierungsvertrag einzubeziehen, da dieser ansonsten nicht gehindert ist, die für Sie reservierte Immobilie an einen Dritten weiter zu veräußern.

12. Umschreibung im Grundbuch – Was sind die Voraussetzungen?

Die wesentlichen Voraussetzungen sind, dass einerseits der Verkäufer als (Vor-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und die Steuern entrichtet worden sind.

13. Wie hoch ist Grunderwerbssteuer in Spanien?

Die Grunderwerbssteuer variiert je nach autonomer Region, hält sich aber in der Regel zwischen 7-10 %. Je teurer die Immobilie ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Fällig wird diese Steuer innerhalb von 30 Werktagen ab Beurkundungstermin, andernfalls wird ein Säumniszuschlag gefordert.

14. Welche Kosten fallen bei einem Kauf einer Ferienwohnung in Spanien an?

i.d.R. Grunderwerbssteuer (Bei Neubauimmobilien, Mehrwertsteuer i.H.v. 10%)

15. Welche Kosten fallen nach einem Immobilienkauf in Spanien zusätzlich an?

Die Notargebühren und die Kosten für die Grundbucheintragung. Diese betragen in der Regel ca. 1,5 % des Kaufpreises. Außerdem, die spanische Grundsteuer, die von den Immobilieneigentümern entrichtet werden (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI). Berechnet wird die IBI mit dem Katasterwert (vergleichbar mit dem deutschen „Einheitswert“) des Grundstückes und dem gemeindlich festgelegten Steuersatz.

16. Was ist ein steuerlicher Mindestwert beim Kauf einer Immobilie in Spanien?

Der steuerliche Mindestwert richtet sich nach einer gemeindlichen Bemessungsgrundlage. Wenn der festgelegte Wert höher ist als der erzielte Kaufpreis (und nur auf diesen Steuern gezahlt werden) muss mit einer Überprüfung der Sachlage seitens der spanischen Steuerbehörden gerechnet werden.

17. Wie hoch ist spanische Kapitalgewinnsteuer bei Verkauf einer Immobilie?

Die Kapitalgewinnsteuer besteuert den erzielten Gewinn beim Verkauf einer Immobilie. Der Gewinn definiert sich als die Differenz des registrierten Kaufpreises (plus Ausgaben die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen) und dem registrierten Verkaufspreis. Der Prozentsatz der Kapitalgewinnsteuer ist für Residenten und Nicht-Residenten unterschiedlich hoch.
Der Verkäufer kann diese Gewinnspanne reduzieren, indem er Rechnungen vorlegt, die im direkten Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf der spanischen Immobilie stehen (Maklerkosten, Grunderwerbssteuer, Wertzuwachssteuer).

Wissenswert ist zudem, dass diese Steuer von Nicht-Residenten selbst zu berechnen und abzuführen ist. Diese Erklärung muss innerhalb von vier Monaten nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrages abgegeben werden.

Nicht-Residenten bezahlen generell 19% auf die Höhe des Gewinns. Ist der Verkäufer kein spanischer Resident muss der Käufer 3% des gesamten Verkaufspreises einbehalten und an

18. Was sind die häufigsten Fehler beim Kauf einer Immobilie in Spanien?

Die Fehler welche beim Kauf einer spanischen Ferienimmobilie gemacht werden sind vielfältig. Im Folgenden einige häufig vorkommende Fehler:

  • Fehlende Prüfung der Lastenfreiheit der Immobilie
  • Fehlende Prüfung des Grundbuchauszuges
  • Versteckte Vertragsklauseln, die beispielsweise Mängelgewährleistung ausschließen
  • Nichtbeachtung von etwaigen Vorkaufsrechten
  • Nichtzahlen von Steuern und damit verbundene Strafzahlungen, die in Spanien sehr hoch sind
  • Formalien: häufigste Gestaltungsfehler beim Kauf

19. Welche Steuern müssen bei einem Kauf einer Immobilie in Spanien gezahlt werden?

Einmalige Steuern

Grunderwerbsteuer
  • Der Kauf einer gebrauchten Immobilie unterliegt der Grunderwerbsteuer (ITP). Die Festsetzung der Höhe der Grunderwerbsteuer steht den einzelnen Gebietskörperschaften zu und liegt i.d.R. zwischen 8 bis 10% der Kaufsumme.
Mehrwertsteuer
  • Während der Kauf einer gebrauchten Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegt, hat der Käufer beim Erwerb einer Neubau-Immobilie Mehrwertsteuer (IVA) zu bezahlen. Der anzuwendende Steuersatz ist abhängig von der Art der Immobilie: Bei Wohnimmobilien einschl. Garagenstellplätzen (max. 2 pro Wohneinheit) sind auf den Kaufpreis 10 % IVA zu zahlen.
  • Beim Kauf von Grundstücken von einem Gewerbeunternehmen sowie beim Kauf von Gewerbeimmobilien beträgt der Steuersatz 21 %. Grunderwerbsteuer und Mehrwertsteuer fallen nie kumulativ, sondern stets alternativ an.
Beurkundungs- und Stempelsteuer
  • Unterliegt ein Erwerbsvorgang der Mehrwertsteuer, fällt neben dieser Beurkundungs- oder Stempelsteuer (AJD) an. Auch hier ist der Steuersatz in den verschiedenen Autonomen Regionen Spanien unterschiedlich, i.d.R. zwischen 0,5 und 2%.

Laufende jährliche Steuern

Grundsteuer
  • Die Grundsteuer (IBI) wird auf den Wert von Land- und Stadtgrundstücken auf der Basis des Katasterwertes von der zuständigen Gemeinde erhoben und ist jährlich zu entrichten. Steuerpflichtig sind der Eigentümer der Immobilie, der Erbbauberechtigte und der Nießbraucher. Die Höhe der Grundsteuer wird von den Gemeinden festgesetzt und liegt spanienweit zwischen 0,4 % und 1,1 % bei erschlossenen Grundstücken und zwischen 0,3 % und 0,9 % bei unerschlossenen Grundstücken..
Einkommensteuer
  1. a) Einkommensteuer (IRPF) bei Selbstnutzung der Immobilie

    Der spanische Fiskus besteuert bei einem Nichtansässigen (no residentes), der die Immobilie nur zu Ferienzwecken nutzt, den Selbstnutzungsvorteil als fiktive Mieteinnahme. Die Steuer beträgt 19 % auf 1,1 % des Katasterwertes.

  2. b) Einkommensteuer bei Vermietung

    Wird die Immobilie eines Nichtresidenten vermietet, ist für diesen Zeitraum die Einkommensteuer von 19 % auf die Mieteinnahmen zu zahlen. Allerdings sind diverse Kosten abzugsfähig, z.B. Zinsen für Hypothekendarlehen, Gemeinschaftskosten bei einer Wohnanlage, Grundsteuer, Instandsetzungskosten, Versicherungen, Kosten für Versorgungsträger, Abschreibung = 3 % p.a. auf den Wert der Baulichkeiten.

Vermögenssteuer

Das Jahr 2018 hat in Spanien ohne Vermögenssteuer begonnen, da diese bis zu 100 % subventioniert ist.

Zwar ist die Vermögenssteuer für 2017 zu zahlen (bis Ende Juni 2018), da das Real Decreto-Ley 3/2016, vom 2. Dezember (BOE 2016.12.03) die Subventionierung für 2017 eliminierte, selbiges Gesetz aber die Bonifizierung für 2018 vorsieht. Da die Vermögensteuer auf das am 31. Dezember eines jeden Jahres vorhandene Vermögen berechnet wird, ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber kurz vor Ablauf des Jahres noch beschließt, die Steuer für 2018 doch zu erheben.

20. Welche Steuern müssen bei einem Verkauf einer Immobilie in Spanien gezahlt werden?

Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie in Spanien ist in Spanien zu versteuern. Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anschaffungspreis (zzgl. damaliger Erwerbsnebenkosten – IVA, Grunderwerbsteuer, Notar- und Registerkosten, werterhöhender Aufwendungen – Modernisierungs- und Renovierungskosten, akkumulierte Abschreibungen, Maklergebühren) und dem Verkaufserlös. Auf den so ermittelten Gewinn haben Nichtresidenten 19 % Steuern zu zahlen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es in Spanien – anders als in Deutschland – keine Spekulationsfrist gibt, also der Gewinn immer mit demselben Steuersatz von 19 % zu versteuern ist.

Der 3 %-ige Steuereinbehalt

Bezüglich der vom Verkäufer zu zahlenden Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn gibt es in Spanien die Sonderregelung, dass der Käufer, wenn der Verkäufer ein Nichtresidente ist, 3 % des beurkundeten Kaufpreises einzubehalten  einbehalten und innerhalb eines Monats als als Akontozahlung auf die Gewinnsteuer des Verkäufers an das Finanzamt abführen. Der nichtresidente Verkäufer hat innerhalb von 4 Monaten ab Verkauf eine Steuererklärung für den Immobilienverkauf abzugeben, in der die 3 % als bereits geleistete Zahlung auf die endgültige Steuerschuld angerechnet werden.

Wertzuwachssteuer (Plusvalía)

Neben der Gewinnsteuer fällt auf Seiten des Verkäufers beim Verkauf die sogenannte Wertzuwachssteuer (Plusvalía) an, die von den örtlichen Gemeinden erhoben wird. Sie besteuert den (fiktiven) Wertzuwachs von Grund und Boden – nicht der Baulichkeiten – seit dem letzten Beurkundungsvorgang.  Zur Berechnung benötigt man den Katasterwert des Bodens, die Dauer des Besitzes und den Berechnungsfaktor der jeweiligen Gemeinde. Die Steuerschuld der Plusvalía ist innerhalb von 30 Tagen im Wege der Selbstveranlagung an das Finanzamt zu zahlen

21. Welche Nebenkosten entstehen bei dem Kauf einer Immobilie in Spanien?

Allgemein sollten Sie für die mit dem Kauf verbundenen Kosten 10-15% des Budgets einkalkulieren.

Sämtliche Immobilienverträge müssen in Spanien vor dem Notar unterzeichnet werden. Die Gebühren dafür sind gesetzlich festgelegt und liegen, je nach Kaufpreis, zwischen 800 und 1000 Euro. Für die Registrierung im Eigentumsregister (vergleichbar mit dem Grundbuch) sollten weitere 400 bis 750 Euro einkalkulieren. Die Gebühren sind wie in Deutschland gesetzlich festgelegt.

Ein wichtiger Teil der Nebenkosten beim Immobilienkauf sind die Steuern. Die Art und Höhe der anfallenden Steuern hängt davon ab, ob es sich um eine Neubau-Immobilie oder um eine Immobilie aus Vorbesitz handelt.

Sollten Sie einen Teil des Kaufpreises über eine spanische Bank finanzieren, müssen Sie zusätzlich etwa 350 bis 600 Euro für die Erstellung eines Gutachtens der Immobilie berücksichtigen. Für den Darlehensvertrag fallen ebenfalls Notarkosten, Kosten für die Eintragung ins Eigentumsregister sowie Beurkundungssteuern an.

22. Welche Dokumente werden benötigt, um eine Immobilie in Spanien zu erwerben?

Jeder Erwerber einer spanischen Immobilie benötigt, spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde, eine spanische Steuernummer. Wenn der Kauf mittels eines Hypothekendarlehens erfolgen soll, wird das Kreditinstitut eine offizielle Wertermittlung der Immobilie durchführen lassen, um den Wert und die Beleihungsgrenze der Immobilie zu ermitteln.

Darüber hinaus ist zu empfehlen ein spanisches Bankkonto zu eröffnet, sodass Sie die Stromrechnungen, die Grundsteuern und sonstige anfallende Gebühren per Lastschrift beglichen werden können.

Unsere Leistungen im spanischen Immobilienrecht für Sie

  • Beratung, Betreuung und vollständige Abwicklung des Immobilienkaufs bzw. des Immobilienverkaufs
  • Prüfung im Vorfeld eines Immobilienkaufs oder Prüfung in Spanien gelegener Grundstücke (Beispielsweise Feststellung von Eigentumsverhältnissen durch Katasterbeschreibung oder Grundbuchauszug)
  • Verhandlung, Erstellung, Abwicklung bzw. Prüfung des Kaufvertrages nach spanischem Recht (Vorvertrag, privater Kaufvertrag, Optionsvertrag, notarieller Kaufvertrag oder Anzahlungsmodalitäten usw.)
  • Vorbereitung von Immobilienverträgen und vollständige Kaufvertragsabwicklung mit allen damit zusammenhängenden Aspekten (Notar, Grundbuchamt, Gemeinde, Katasteramt, Grundsteuer, Wertzuwachssteuer etc.)
  • Beratung über die unterschiedlichen Steuern, die den Immobilienkaufvertrag belasten bzw. belasten können (Grunderwerbsteuer, Urkundensteuer, Mehrwertsteuer, Wertzuwachssteuer)
  • Beratung über weitere Kosten (Notargebühren, Grundbuchgebühren)
  • Erstellung der entsprechenden Steuererklärungen, Zahlung der fälligen Steuern, Eintragung des Kaufvertrages ins Grundbuch, Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Katasteramt
  • Immobilienschenkungen in Spanien
  • Vertretung bei Eigentümerversammlungen
  • Immobilienteilung bzw. Immobilienversteigerung
  • Aushebung & Rückabwicklungen von spanischen Kaufverträgen
  • Verfahren zur Eintragung von zusätzlicher Immobilienfläche ins Grundbuch
  • Verfahren zur Vervollständigung von sukzessiven Eigentumsverhältnissen im Grundbuch

Ihre Frage zum Immobilienrecht in Spanien wurde nicht beantwortet, Sie haben ein bestimmtes Anliegen oder wünschen sich eine Rechtsberatung? Dann zögern Sie nicht & kontaktieren Sie uns.