• Deutsches Recht
  • Spanisches Recht
  • Italienisches Recht
  • Europäisches Recht
  • Lateinamerikanisches Recht
+49 721 480 709 60
info@rb-abogados.eu
[DE]
[ES]
  • Willkommen
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Unser Team
    • Mediatoren
    • Honorare
    • Korrespondenzsprachen
    • Leistungen
      • Leistungen für Unternehmen
      • Rechtsberatung für Privatpersonen
      • Kanzleien und Notariate
      • Family Offices
  • Rechtsgebiete
    • Deutsche Rechtsgebiete

      • Deutsches Erbrecht
      • Deutsches Handels- und Gesellschaftsrecht
      • Deutsches Immobilienrecht
      • Deutsches Mietrecht
      • Deutsches Strafrecht
      • Deutsches und internationales Vertragsrecht
      • Deutsches und internationales Familienrecht
      • Prozessführung in Deutschland

      Spanische Rechtsgebiete

      • Spanisches Erbrecht
      • Spanisches Handels- und Gesellschaftsrecht
      • Spanisches Immobilienrecht
      • Spanisches Mietrecht
      • Spanisches Strafrecht
      • Spanisches Steuerrecht
      • Spanisches Vertragsrecht
      • Spanisches Wettbewerbsrecht
      • Prozessführung in Spanien

      Weitere Rechtsgebiete

      • Europäisches Recht / Internationales Privatrecht
      • Lateinamerikanisches Recht
      • Italienisches Recht
  • Services
    • Mediation
    • Identifikationsnummer für Ausländer in Spanien
    • Entsendung von Mitarbeitern
    • Firmengründung in Spanien
    • Handelsregisterauszug aus Spanien beantragen
    • Grundbuchauszug Spanien
    • Europäisches Mahnverfahren
  • Aktuelles
  • Karriere
[DE]
[ES]
Kontakt
Kontakt
[DE]
[ES]

Aktuelles

  1. Startseite
  2. #COVID-19
  3. COVID-19 / CORONAVIRUS-PANDEMIE: Rechtliche Auswirkungen bei derzeitigen Immobilienkäufen und -verkäufen in Spanien
Covid-19 Virus

COVID-19 / CORONAVIRUS-PANDEMIE: Rechtliche Auswirkungen bei derzeitigen Immobilienkäufen und -verkäufen in Spanien

vor 6 Jahren

Viele deutsche Käufer und Verkäufer von spanischen Immobilien sind aufgrund einer Vielzahl von behördlichen Maßnahmen in Deutschland und Spanien (Quarantäneverfügungen, Grenzschließungen, Einstellung des Flugverkehrs sowie ein bis zum 12. April 2020 ausgerufener Alarmzustand in Spanien) verunsichert!

Viele fragen sich, wie sie ihr Rechtsgeschäft sowohl zeitlich als und räumlich abgewickelt bekommen und auf was sie in der derzeitigen Lage achten müssen.

Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus kann man derzeit davon ausgehen, dass hier in vielen Fällen Höhere Gewalt vorliegt.

I. Kaufoptionsverträge / Contratos de arras: Fristen und Anzahlungen. 

Der spanische privatschriftliche Kaufvertrag sieht i.d.R. mit Unterzeichnung eine Anzahlung seitens des Käufers vor. Darüber wird in diesem Vertrag eine Frist festgelegt, bis zu dem die notarielle Beurkundung des Immobilienkaufes stattfinden muss. Kommt es bis Ablauf dieser Frist nicht zur Beurkundung des Kaufvertrages, muss im Normalfall diejenige Partei, die das Rechtsgeschäft innerhalb bzw. bis zur Frist nicht eingehalten hat, die andere dafür entschädigen („Arras penitenciales“).

Eine Situation höherer Gewalt befreit grundsätzlich die jeweilige Partei von ihrer Erfüllungsverpflichtung innerhalb bzw. bis zur vertraglich vereinbarten Frist.

Höhere Gewalt führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen oder der Möglichkeit den Vertrag einseitig mit der Berufung auf Höhere Gewalt zu beenden.

Liegt ein Fall Höherer Gewalt vor, so werden in der Regel als Rechtsfolge die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit und jede Seite wird verpflichtet, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst zu tragen. Zudem sind folgende Rechtsfolgen denkbar:

a) Der Vertrag wird im Falle Höherer Gewalt automatisch aufgelöst.

b) Vertragspflichten werden erst einmal ausgesetzt und nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wiedereingesetzt.

c) Es gibt eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer die Vertragspflichten ausgesetzt werden. Sobald das Ereignis über eine bestimmte Zeitspanne hinaus läuft, hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder der Vertrag wird aufgelöst.

II. Was ist zu tun, wen der ursprünglich geplante Notartermin bis Mitte / Ende April 2020 geplant war? 

Trotz des vollständigen Shutdowns, von dem auch alle Notariate in Spanien betroffen sind, verlängern sich durch das in Spanien wegen der Corona-Krise erlassene Dekret 463/ 2020 nicht automatisch die Fristen für zivil- und handelsrechtliche Verträge. Aus diesem Grund ist Ihrerseits ein aktives Handeln in Bezug auf den eingeleiteten Immobilienkauf oder -verkauf zwingend erforderlich.

Käufer- und Verkäuferseite sollten zeitnah in Kontakt treten und eine einvernehmliche Fristverlängerung des notariellen Beurkundungstermins schriftlich vereinbaren. Es wird empfohlen, diese Vereinbarung als Zusatzvertrag (Addendum) vorzunehmen und somit von beiden Seiten zu unterzeichnen.

Für den Fall, dass sich eine der Parteien weigern sollte einer Vertragsanpassung zuzustimmen, sind die Maßnahmen und Schritte, welche in Hinblick auf eine Einigung vorgenommen wurde, der Gegenseite zu kommunizieren und sorgfältig zu dokumentieren.

Auch sollte man versuchen mit dem spanischen Kreditinstitut, über das die Finanzierung erfolgen soll, frühzeitig eine Vereinbarung zu treffen, um die Gültigkeit des verbindlichen Hypothekenangebots der Bank aufrecht zu erhalten, so dass diese nicht nach der Krise erneut verhandelt werden müssen.

Fazit

Sowohl die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt als auch die möglichen Rechtsfolgen sind vom Einzelfall abhängig und damit mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden. Letztlich kann nur eine gerichtliche Entscheidung oder ein bereits gerichtlich entschiedener vergleichbarer Fall Klarheit bringen.

Gerade aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die Sache einvernehmlich mit Ihrem Vertragspartner zu klären und dabei die rechtlichen Hinweise zu Höherer Gewalt als Argumentationsgrundlage zu verwenden. Für den Abschluss künftiger Verträge raten wir Ihnen zur Aufnahme einer speziellen Klausel zur Höheren Gewalt, die spezifiziert, wann Höhere Gewalt vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind.

Rate this post

Aktuelles

  • In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung! 5. Oktober 2025
  • Spanien. Steuerpflichtige aus Drittstaaten: Wichtige Änderung bei Vermietungseinkünften. 12. September 2025
  • Exklusive Grundstücke in Es Trenc (Mallorca) mit Baugenehmigung – jetzt verfügbar 23. Juli 2025
  • Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Madrid 17. Juni 2025
  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei Immobiliennutzung in Spanien: Aktuelle Entwicklungen und Handlungsempfehlungen 25. Mai 2025
  • Ein weiterer Schritt hin zur Beschleunigung des internationalen Immobilienverkehrs 30. März 2025
  • Vorteile der Zusammenarbeit mit einer deutsch-spanischen Kanzlei beim Immobilienerwerb in Spanien 2. März 2025
  • Schutz für Ihre wertvollsten Daten: IT-Sicherheitsmaßnahmen der Kanzlei Ribas & Partner mbB – Vertrauen Sie auf höchste Sicherheitsstandards 21. Februar 2025
  • Touristische Vermietungen können von Eigentümergemeinschaften mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit verboten werden 6. Dezember 2024
  • Neue Rechtsform, bewährte Expertise: Wir firmieren jetzt als Ribas & Partner mbB 22. Oktober 2024
Vorheriger Beitrag
COVID-19 / Coronavirus-Pandemie: Welche Rechte haben Reisende?
Nächster Beitrag
COVID-19 / CORONAVIRUS-PANDEMIE: Not-Testamente in Deutschland und Spanien
Rate this post

Mitgliedschaften

Deutsche Handelskammer für Spanien
Deutscher Anwalt Verein

Ribas & Partner mbB

Gartenstraße 69
76135 Karlsruhe
Deutschland

Anfahrt mit Google Maps
Standort in Spanien

Kontakt

+49 721 480 709 60

+49 721 480 709 69

info@rb-abogados.eu

Zertifizierung

Zertifizierungssiegel 2020

Sprechzeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch
vormittags von 9:00 bis 12:30 Uhr
nachmittags von 14:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag
von 9:00 bis 12:30 Uhr

Freitag
vormittags von 9:00 bis 12:30 Uhr
nachmittags von 14:00 bis 17:00 Uhr

Termine nach Vereinbarung

Kanzlei

Impressum
Datenschutz
Allgemeine Mandatsbedingungen
Ihr Anwalt für spanisches Erbrecht in Karlsruhe
Besonderheiten im spanischen Erbrecht
Spanisches Immobilienrecht
© Copyright 2025 –  Ribas & Partner mbB