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Die Bemessungsgrundlage (valor de referencia catastral) wird vom spanischen Verfassungsgericht bestätigt
Verkehrswert von Immobilien in Spanien. Valor de referencia de inmuebles en España

Die Bemessungsgrundlage (valor de referencia catastral) wird vom spanischen Verfassungsgericht bestätigt

vor 2 Stunden

Am 12. Februar 2026 hat das Plenum des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) einstimmig die vom Senat für Verwaltungsstreitsachen des Obersten Gerichts von Andalusien, Ceuta und Melilla erhobene konkrete Verfassungsbeschwerde (cuestión de inconstitucionalidad) hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des sogenannten „Referenzwertes“ als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados) sowie für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichts verstößt dieses System nicht gegen das in Art. 31 Abs. 1 der spanischen Verfassung verankerte Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (principio de capacidad económica). Zur Begründung führt das Gericht insbesondere aus:

  • Der Referenzwert knüpft an eine tatsächliche Manifestation wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an.

  • Die Regelung beruht auf objektiven und sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere auf dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, der Stärkung der Rechtssicherheit sowie der Bekämpfung von Steuerbetrug.

  • Das System stellt kein starres oder geschlossenes Bewertungssystem dar, da dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offensteht, den festgesetzten Referenzwert anzufechten und einen abweichenden tatsächlichen Wert nachzuweisen.

Vor diesem Hintergrund hat das Verfassungsgericht die Regelung des Referenzwertes als verfassungsgemäß bestätigt. Die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung im Boletín Oficial del Estado (BOE) steht noch aus und wird in den kommenden Wochen erwartet.

Mit dieser Entscheidung ist der Weg der konkreten Normenkontrolle hinsichtlich des Systems als solches abgeschlossen. Unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, im finanzverwaltungsrechtlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwendungen gegen die Anwendung des Referenzwertes im jeweiligen Einzelfall geltend zu machen.

 

Ribas & Partner mbB

Kelly Molina
Abogada / spanische Rechtsanwältin

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