Ausgangslage
Es gibt nicht wenige Ausländer, die – ohne sich der rechtlichen Folgen von Schenkungen genau bewusst zu sein – solche Verträge unter Lebenden im Einklang mit der spanischen Gesetzgebung abschließen, in der Regel aufgrund der Lage des Vertragsgegenstandes (Immobilie, Geld, Aktien, u.a.), im Glauben daran, sie könnten diese Verträge später wieder ändern oder widerrufen und sie dann außer Kraft setzen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die drei von der spanischen Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung zu kennen. Die Anerkennung durch den Schenkungsempfänger wird vorausgesetzt, um den Widerruf zu bewirken und einen Gerichtsprozess zu umgehen. Dies vorausgeschickt, müssen wir in das spanische Zivilrechtbuch (Art. 644; 647 und 648 CC) Einsicht nehmen, um Kenntnis über die Voraussetzungen für einen Widerruf zu erlangen, zu denen die reine Reue seitens des Schenkers nicht zählt:
- In Bezug auf die Kinder des Schenkers: Dieser kann eine Schenkung widerrufen, wenn er zum Zeitpunkt der Schenkung keine Nachkommen hatte und er diese: i) nach der Schenkung bekommt, auch wenn sie nach seinem Tod geboren werden und ii) die Nachkommen des Schenkers, die zum Zeitpunkt der Schenkung für tot erklärt worden waren, am Leben sind.
Verjährungsfrist: Fünf Jahre, nachdem die Geburt des letzten Kindes oder die Existenz des Kindes, das als tot galt, bekannt werden.
- Wegen der Nichteinhaltung der erteilten Auflagen: Die Schenkung kann auf Antrag des Schenkers widerrufen werden, wenn der Schenkungsempfänger eine der ihm vom Schenker erteilten Auflagen nicht erfüllt.
Verjährungsfrist: keine Mindestfrist.
- Wegen Undankbarkeit: Die verzeichneten und limitierten Gründe für den Widerruf der Schenkung auf Antrag des Schenkers sind Folgende:
a) Wenn der Schenkungsempfänger eine Straftat gegen die Person, die Ehre oder das Eigentum des Schenkers begangen hat.
b) Wenn der Schenkungsempfänger den Schenker einer der Straftaten beschuldigt, die zu einem Verfahren von Amts wegen oder zu einer öffentlichen Anklage führen, auch
wenn er Beweise vorbringt, es sei denn, die Straftat wurde gegen den Schenkungsempfänger selbst, seine(n) Lebenspartner(in) oder die unter seiner Obhut stehenden Kinder begangen.
c) Wenn der Schenkungsempfänger dem Schenker den geschuldeten Unterhalt verweigert.
Verjährungsfrist: Ein Jahr ab dem Moment, in dem der Schenker über die Tatsache und über die Möglichkeit, den Widerruf der Schenkung zu bewirken, Kenntnis erlangt.
Fazit
Letztendlich kommt es auf den Einzelfall an. Eine Schenkung getätigt zu haben, heißt nicht automatisch, dass diese nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, da ein Widerruf bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unter Einhaltung der festgelegten Fristen zulässig ist.
Ribas Brutschy Abogados
Juan Amengual
Abogado / spanischer Rechtsanwalt