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Die außerordentliche Legalisierung von ländlichem Grundbesitz auf den Balearen ist seit Kurzem möglich

vor 12 Monaten

Mit der Veröffentlichung der Übereinkunft der Plenarsitzung der Inselrate von Mallorca und Ibiza, durch welche das Dekret 3/2024 über dringende Maßnahmen zur administrativen Vereinfachung und Rationalisierung der öffentlichen Verwaltungen der Balearen verabschiedet wurde, entsteht auf der Grundlage der siebten Bestimmung eine neue Möglichkeit zur städtebaulichen Regularisierung auf den genannten Inseln. Stand heute, 10. Juli 2024, haben sich Menorca und Formentera noch nicht geäußert.

Für eine Frist von 3 Jahren ist es möglich, auf ländlichem Boden befindliche Gebäude, Bauten, Einrichtungen und sonstige Räumlichkeiten zu legalisieren, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und die durch die illegalen Bauten begangenen Verstöße bereits verjährt sind. Gegenstand der Legalisierung sind im Wesentlichen diejenigen Gebäude und Bauten, die nicht ordnungsgemäß errichtet wurden.

Dieses Verwaltungsverfahren ist von der betroffenen Person mittels Vorlage eines Antrags auf Genehmigung aufgrund der außerordentlichen Legalisierung sowie eines technischen Legalisierungsprojektes einzuleiten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Bauten, die als Wohnung dienen, nicht für touristische Aufenthalte genutzt werden dürfen.

Die zuständige Stadtverwaltung wird die Zahlung der in der Verordnung für Neubauten, Gebäude oder Einrichtungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie einen Geldbetrag als „Strafe“ verlangen, der jeweils 10, 12,5 bzw. 15% der Kosten für die materielle Ausführung des Gebäudes, des Baus oder der Einrichtung beträgt, die legalisiert werden sollen, wenn diese Legalisierung jeweils im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wird. Eine Ermäßigung um 25 oder 50% ist abhängig von der Einkommensteuer (IRPF) des Eigentümers möglich.

Das technische Projekt muss umweltschützende Maßnahmen miteinbeziehen, die folgende Aspekte berücksichtigen:

a) Eine Reduzierung der Lichtverschmutzung und

b) eine Steigerung der Energie- bzw. der Wassereffizienz  des Gebäudes, der Bauten oder der Einrichtung  durch die Verwendung von Baumaterialien, -techniken und -systeme,  Änderungen an den Installationen, Erzeugung von erneuerbarer Energie, Installation von Wassertanks oder sonstige Systeme zur Reduzierung des Energie- oder Wasserkonsums des Versorgungsnetzes, sowie auch durch angemessene, an den  Wasserbewirtschaftungsplan der Balearen angepasste Wasserreinigungssysteme.

Ziel dieses Artikels ist nicht, sich mit der technischen Terminologie zu befassen. Es ist jedoch wichtig zu berücksichtigen, dass es eine wichtige Rolle spielt, auf welcher Art von ländlichem Boden das Gebäude steht, da es besondere Voraussetzungen für die Verjährung gibt. Außerdem dürfen nicht alle Bauten und Gebäude von dieser Maßnahme profitieren. So sind beispielsweise Enteignungen sowie Bauten welche auf öffentlichem Eigentum stehen ausgeschlossen.

 

Ribas Brutschy Abogados

Juan Amengual
Abogado / spanischer Rechtsanwalt

 

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