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Vor- und Nacherbeneinsetzung nach deutschem Recht bei Nachlassvermögen in Spanien

Vor- und Nacherbeneinsetzung nach deutschem Recht bei Nachlassvermögen in Spanien

vor 3 Stunden

Deutsches Erbrecht rechtssicher gestalten bei Immobilien und Vermögen in Spanien

Die Vor- und Nacherbeneinsetzung nach deutschem Recht (§§ 2100 ff. BGB) ist ein bewährtes Instrument der Nachfolgeplanung. Sie ermöglicht es, Vermögen generationenübergreifend zu sichern und gezielt zu steuern.

Befindet sich jedoch Nachlassvermögen in Spanien, etwa eine Immobilie auf Mallorca, ein Ferienhaus auf dem Festland oder Bankvermögen bei einer spanischen Bank, entstehen zusätzliche rechtliche und steuerliche Herausforderungen.

1. Grundstruktur der Vor- und Nacherbschaft

Bei einer Vor- und Nacherbeneinsetzung:

  • erhält der Vorerbe den Nachlass zunächst,
  • unterliegt dabei bestimmten gesetzlichen Beschränkungen,
  • und mit Eintritt des Nacherbfalls (z. B. Tod des Vorerben) fällt das Vermögen automatisch an den Nacherben.

Typische Ziele sind hierbei:

  • Absicherung des Ehepartners
  • Schutz von Kindern aus erster Ehe
  • Erhalt von Familienimmobilien
  • Vermögensbindung über Generationen hinweg

2. Befreite und unbefreite Vorerbschaft – ein entscheidender Unterschied

Der Erblasser kann nach deutschem Recht bestimmen, ob der Vorerbe befreit oder unbefreit sein soll (§ 2136 BGB).

a) Unbefreite Vorerbschaft

Der unbefreite Vorerbe ist stark beschränkt:

  • Immobilien dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Nacherben verkauft werden
  • Belastungen (z. B. Grundschulden) sind nur eingeschränkt möglich
  • Substanzverzehr ist unzulässig

Das Ziel ist der vollständige Schutz der Vermögenssubstanz für den Nacherben.

 

b) Befreite Vorerbschaft

Der befreite Vorerbe darf grundsätzlich:

  • Immobilien veräußern
  • Nachlassgegenstände umschichten
  • wirtschaftlich flexibler handeln

Aber: Schenkungen bleiben regelmäßig unzulässig, und der Nacherbe behält eine rechtliche Sicherungsposition.

Wichtig:

„Befreit“ bedeutet nicht „uneingeschränkt frei“. Gerade bei Auslandsvermögen bestehen weiterhin praktische Hürden.

3. Geltung deutschen Erbrechts bei Vermögen in Spanien

Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, sofern in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen keine Rechtswahl getroffen wurde (ausdrücklich oder konkludent).

Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet deutsches Erbrecht Anwendung — auch auf:

  • Immobilien in Spanien
  • Spanische Bankkonten
  • Gesellschaftsbeteiligungen in Spanien

Spanische Behörden erkennen die deutsche Vor- und Nacherbeneinsetzung grundsätzlich an. Die praktische Umsetzung erfordert jedoch besondere Sorgfalt.

4. Praktische Auswirkungen bei Immobilien in Spanien

Die Unterschiede zwischen befreiter und unbefreiter Vorerbschaft wirken sich insbesondere bei spanischen Immobilien aus.

a) Unbefreite Vorerbschaft in Spanien

  • Nacherbenvermerk im spanischen Grundbuch
  • Verkauf regelmäßig nur mit Zustimmung des Nacherben
  • Erhebliche Verzögerungen bei Transaktionen
  • Strenge Prüfung durch Notare
  • In der Praxis häufig transaktionshemmend.

b) Befreite Vorerbschaft in Spanien

  • Verkauf grundsätzlich möglich
  • Dennoch Eintragung der Nacherbfolge im Grundbuch
  • Käufer und Banken verlangen häufig detaillierte Nachweise
  • Spanische Notare prüfen Umfang der Befreiung genau (unter Umständen ist ein Rechtsgutachten notwendig)
  • Deutlich praktikabler, aber keineswegs friktionsfrei.

Gerade bei Ferienimmobilien kann eine unbefreite Vorerbschaft zu erheblichen praktischen Problemen führen.

5. Steuerliche Aspekte in Spanien

Unabhängig vom anwendbaren Erbrecht unterliegt in Spanien belegenes Vermögen der spanischen Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones).

Zu beachten sind:

  • Steuerpflicht beim ersten Erbfall
  • Mögliche erneute Besteuerung beim Eintritt des Nacherbfalls
  • Deutliche regionale Unterschiede (z. B. Balearen, Andalusien, Katalonien)
  • Abweichende Freibeträge im Vergleich zu Deutschland

Eine isolierte erbrechtliche Gestaltung ohne steuerliche Abstimmung kann zu erheblichen Mehrbelastungen führen.

6. Praxisbeispiel: Ferienimmobilie auf Mallorca

Ein Ehepaar mit Wohnsitz in München besitzt eine Immobilie auf Mallorca. Der Ehemann setzt seine Ehefrau als befreite Vorerbin und die gemeinsamen Kinder als Nacherben ein.

Nach dem Erbfall:

  • Die Ehefrau wird im spanischen Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
  • Gleichzeitig erfolgt ein Nacherbenvermerk.
  • Jahre später möchte sie die Immobilie verkaufen.

Obwohl sie befreite Vorerbin ist:

  • verlangt der Notar detaillierte Nachweise zur Reichweite der Befreiung,
  • prüft der Käufer die Zustimmungserfordernisse,
  • fordert die finanzierende Bank zusätzliche Absicherungen.

Die Gestaltung ist rechtlich wirksam — führt jedoch zu erhöhtem Abstimmungsaufwand.

Bei einer unbefreiten Vorerbschaft wäre der Verkauf ohne Mitwirkung der Kinder regelmäßig nicht möglich.

 

7. Gestaltungsberatung bei deutsch-spanischen Erbfällen

Bei Nachlassvermögen in Spanien sollte daher frühzeitig geprüft werden:

  • Ist eine Vor- und Nacherbschaft überhaupt sinnvoll?
  • Sollte der Ehepartner befreiter oder unbefreiter Vorerbe sein?
  • Welche steuerlichen Konsequenzen entstehen in der jeweiligen Region Spaniens?
  • Sind Alternativen (z. B. Nießbrauch, Vermächtnis, gesellschaftsrechtliche Struktur) praktikabler?

Eine abgestimmte deutsch-spanische Nachfolgeplanung verhindert spätere Blockaden bei Verkauf, Umschreibung oder Finanzierung

Fazit

Die Vor- und Nacherbeneinsetzung ist ein starkes Instrument des deutschen Erbrechts. Bei Immobilien oder Vermögen in Spanien erfordert sie jedoch besondere Aufmerksamkeit.

Insbesondere die Wahl zwischen befreiter und unbefreiter Vorerbschaft hat erhebliche praktische Auswirkungen auf:

  • Verfügungsfreiheit
  • Grundbucheintragung
  • Transaktionsfähigkeit
  • steuerliche Belastung

Exkurs / Spezialwissen: Gibt es die Vor- und Nacherbschaft auch im spanischen Recht?

Auch das spanische Recht kennt mit der „sustitución fideicomisaria“ ein Institut, das der deutschen Vor- und Nacherbeneinsetzung ähnelt.

Dabei wird zunächst ein Erbe (sog. fiduciario) eingesetzt, der das Vermögen erhält und es zu einem späteren Zeitpunkt an einen weiteren Begünstigten (den fideicomisario) herauszugeben hat.

Trotz struktureller Ähnlichkeiten bestehen wesentliche Unterschiede:

  • Die konkrete Ausgestaltung hängt stark vom Testament ab.
  • Die Bindungswirkung ist im spanischen Recht gesetzlich begrenzt (klassisch auf bestimmte Generationen).
  • Regionale/forale Zivilrechte – etwa auf den Balearen oder in Katalonien – enthalten teilweise eigenständige Regelungen.

In grenzüberschreitenden Fällen (z. B. deutscher Erblasser mit Immobilie in Spanien) gilt häufig deutsches Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung. Spanische Notare müssen dann ein deutsches Rechtsinstitut umsetzen, das nicht vollständig deckungsgleich mit der spanischen Regelung ist.

Gerade diese systematischen Unterschiede führen in der Praxis regelmäßig zu erhöhtem Abstimmungs- und Prüfungsaufwand.

Eine vorausschauende, grenzüberschreitend abgestimmte Gestaltung schafft Rechtssicherheit und erhält die wirtschaftliche Flexibilität der Erben. Kontaktieren Sie uns gerne.

 

Ribas & Partner mbB

Kristin Fieberg
Rechtsanwältin  |  Partnerin 

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