Das jüngste Urteil der Audiencia Nacional vom 28.07.2025 stellt einen Meilenstein in der steuerlichen Behandlung von Vermietungseinkünften nichtansässiger Personen in Spanien im Rahmen der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) dar. Bislang waren Drittstaatenangehörige verpflichtet, die in Spanien aus der Vermietung von Immobilien erzielten Bruttoeinnahmen zu versteuern, ohne die Möglichkeit, die unmittelbar mit der Tätigkeit verbundenen notwendigen Aufwendungen (Grundsteuer, Gemeinschaftskosten, Reparaturen, Abschreibungen, Zinsen usw.) abzuziehen.
Im Gegensatz dazu konnten Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der EU bzw. im EWR dieses Recht bereits aufgrund von Artikel 24.6 TRLIRNR in Anspruch nehmen. Das Urteil beseitigt nun diese Ungleichbehandlung und ermöglicht es künftig auch Drittstaatsangehörigen, die genannten Aufwendungen nahezu unter denselben Bedingungen abzuziehen.
Die rechtliche Grundlage der Entscheidung liegt in der Verletzung von Artikel 63 AEUV, der die freie Kapitalverkehrsfreiheit garantiert und auch Investoren aus Drittstaaten schützt. Dies eröffnet die Möglichkeit, frühere Steuererklärungen zu berichtigen und die Erstattung unrechtmäßig entrichteter Beträge zu beantragen.
Obwohl die Rechtsauffassung noch vom Tribunal Supremo gefestigt werden muss, setzt die Entscheidung einen wichtigen Präzedenzfall für die Angleichung der steuerlichen Rechte zwischen Steuerpflichtigen aus der EU/EWR und aus Drittstaaten in Spanien.
Ribas & Partner mbB
Juan Amengual
Abogado / spanischer Rechtsanwalt
