• Deutsches Recht
  • Spanisches Recht
  • Italienisches Recht
  • Europäisches Recht
  • Lateinamerikanisches Recht
+49 721 480 709 60
info@rb-abogados.eu
[DE]
[ES]
  • Willkommen
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Unser Team
    • Mediatoren
    • Honorare
    • Korrespondenzsprachen
    • Leistungen
      • Leistungen für Unternehmen
      • Rechtsberatung für Privatpersonen
      • Kanzleien und Notariate
      • Family Offices
  • Rechtsgebiete
    • Deutsche Rechtsgebiete

      • Deutsches Erbrecht
      • Deutsches Handels- und Gesellschaftsrecht
      • Deutsches Immobilienrecht
      • Deutsches Mietrecht
      • Deutsches Strafrecht
      • Deutsches und internationales Vertragsrecht
      • Deutsches und internationales Familienrecht
      • Prozessführung in Deutschland

      Spanische Rechtsgebiete

      • Spanisches Erbrecht
      • Spanisches Handels- und Gesellschaftsrecht
      • Spanisches Immobilienrecht
      • Spanisches Mietrecht
      • Spanisches Strafrecht
      • Spanisches Steuerrecht
      • Spanisches Vertragsrecht
      • Spanisches Wettbewerbsrecht
      • Prozessführung in Spanien

      Weitere Rechtsgebiete

      • Europäisches Recht / Internationales Privatrecht
      • Lateinamerikanisches Recht
      • Italienisches Recht
  • Services
    • Mediation
    • Identifikationsnummer für Ausländer in Spanien
    • Entsendung von Mitarbeitern
    • Firmengründung in Spanien
    • Handelsregisterauszug aus Spanien beantragen
    • Grundbuchauszug Spanien
    • Europäisches Mahnverfahren
  • Aktuelles
  • Karriere
[DE]
[ES]
Kontakt
Kontakt
[DE]
[ES]

Aktuelles

  1. Startseite
  2. Aktuelles
  3. Immobilienverkauf in Spanien ohne Gewinn – Kein anfallen von Wertzuwachssteuer
Anwesen in Spanien

Immobilienverkauf in Spanien ohne Gewinn – Kein anfallen von Wertzuwachssteuer

vor 9 Jahren

Mit Urteil vom 17. Februar 2017 hat das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) die Praxis der spanischen Gemeinden, bei einem Verlust im Rahmen einer Immobilienveräußerung die gemeindliche Wertzuwachssteuer * zu erheben, gekippt. Bei der Gemeinde-Wertzuwachssteuer handelt es sich um die sog. „Plusvalía municipal“, die von jeder Gemeinde nach internen Hebesätzen festgelegt wird. Auf Grund des erheblichen Verfalls der Immobilienpreise in vielen Regionen Spanien zwischen den Jahren 2008 bis ca. 2014, ergab sich in den letzten Jahren das Paradoxon, dass Immobilienverkäufer bei einem Verlustverkauf von der Gemeinde gleichwohl zur Kasse gebeten wurden. Hiergegen wurde nunmehr erfolgreich geklagt und das spanische Verfassungsgericht ist trotz längerer Verfahrensdauer dem Argument gefolgt, dass ein Steuerpflichtiger nur nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip besteuert werden darf, wenn er tatsächlich einen Gewinn erzielt hat und hiermit zwangsläufig „leistungsfähig“ ist. Fazit Bei einem Verkauf unter dem Kaufpreis empfehlen wir grundsätzlich einen Steuerberater zur Rate zu ziehen, insbesondere dann wenn die Gemeinde auf Zahlung der Wertzuwachssteuer besteht. Darüber hinaus empfehlen wir bei bereits abgewickelten Immobilienverkäufen in Spanien unter dem Erwerbspreis ab dem Jahr 2012 eine Prüfung auf eventuelle Rückforderungsansprüche der gezahlten Wertzuwachssteuer. * Nicht zu verwechseln ist diese Steuer mit der Einkommensteuer auf Immobiliengewinne, die auch ein beschränkt Steuerpflichter (sogenannter No Residente) in Spanien zu zahlen hat. Diese beträgt 19% vom erzielten Gewinn für das Jahr 2017.

Rate this post

Aktuelles

  • In der FAZ 2026 wurden unsere Kanzlei und wir im Bereich Erbrecht als TOP Anwälte genannt. Wir freuen uns über diese Anerkennung! 5. Oktober 2025
  • Spanien. Steuerpflichtige aus Drittstaaten: Wichtige Änderung bei Vermietungseinkünften. 12. September 2025
  • Exklusive Grundstücke in Es Trenc (Mallorca) mit Baugenehmigung – jetzt verfügbar 23. Juli 2025
  • Senkung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Madrid 17. Juni 2025
  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei Immobiliennutzung in Spanien: Aktuelle Entwicklungen und Handlungsempfehlungen 25. Mai 2025
  • Ein weiterer Schritt hin zur Beschleunigung des internationalen Immobilienverkehrs 30. März 2025
  • Vorteile der Zusammenarbeit mit einer deutsch-spanischen Kanzlei beim Immobilienerwerb in Spanien 2. März 2025
  • Schutz für Ihre wertvollsten Daten: IT-Sicherheitsmaßnahmen der Kanzlei Ribas & Partner mbB – Vertrauen Sie auf höchste Sicherheitsstandards 21. Februar 2025
  • Touristische Vermietungen können von Eigentümergemeinschaften mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit verboten werden 6. Dezember 2024
  • Neue Rechtsform, bewährte Expertise: Wir firmieren jetzt als Ribas & Partner mbB 22. Oktober 2024
Vorheriger Beitrag
Betrugsfälle bei der Stromversorgung in Spanien häufen sich – Wichtigste Stromanbieter in der Kritik: Iberdrola, Endesa und Gas Natural Fenosa.
Nächster Beitrag
Wichtiges Urteil des spanischen Verfassungsgerichtes über die Wertzuwachssteuer (Plusvalía)
Rate this post

Mitgliedschaften

Deutsche Handelskammer für Spanien
Deutscher Anwalt Verein

Ribas & Partner mbB

Gartenstraße 69
76135 Karlsruhe
Deutschland

Anfahrt mit Google Maps
Standort in Spanien

Kontakt

+49 721 480 709 60

+49 721 480 709 69

info@rb-abogados.eu

Zertifizierung

Zertifizierungssiegel 2020

Sprechzeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch
vormittags von 9:00 bis 12:30 Uhr
nachmittags von 14:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag
von 9:00 bis 12:30 Uhr

Freitag
vormittags von 9:00 bis 12:30 Uhr
nachmittags von 14:00 bis 17:00 Uhr

Termine nach Vereinbarung

Kanzlei

Impressum
Datenschutz
Allgemeine Mandatsbedingungen
Ihr Anwalt für spanisches Erbrecht in Karlsruhe
Besonderheiten im spanischen Erbrecht
Spanisches Immobilienrecht
© Copyright 2025 –  Ribas & Partner mbB