Mit Urteil vom 17. Februar 2017 hat das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) die Praxis der spanischen Gemeinden, bei einem Verlust im Rahmen einer Immobilienveräußerung die gemeindliche Wertzuwachssteuer * zu erheben, gekippt. Bei der Gemeinde-Wertzuwachssteuer handelt es sich um die sog. „Plusvalía municipal“, die von jeder Gemeinde nach internen Hebesätzen festgelegt wird. Auf Grund des erheblichen Verfalls der Immobilienpreise in vielen Regionen Spanien zwischen den Jahren 2008 bis ca. 2014, ergab sich in den letzten Jahren das Paradoxon, dass Immobilienverkäufer bei einem Verlustverkauf von der Gemeinde gleichwohl zur Kasse gebeten wurden. Hiergegen wurde nunmehr erfolgreich geklagt und das spanische Verfassungsgericht ist trotz längerer Verfahrensdauer dem Argument gefolgt, dass ein Steuerpflichtiger nur nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip besteuert werden darf, wenn er tatsächlich einen Gewinn erzielt hat und hiermit zwangsläufig „leistungsfähig“ ist. Fazit Bei einem Verkauf unter dem Kaufpreis empfehlen wir grundsätzlich einen Steuerberater zur Rate zu ziehen, insbesondere dann wenn die Gemeinde auf Zahlung der Wertzuwachssteuer besteht. Darüber hinaus empfehlen wir bei bereits abgewickelten Immobilienverkäufen in Spanien unter dem Erwerbspreis ab dem Jahr 2012 eine Prüfung auf eventuelle Rückforderungsansprüche der gezahlten Wertzuwachssteuer. * Nicht zu verwechseln ist diese Steuer mit der Einkommensteuer auf Immobiliengewinne, die auch ein beschränkt Steuerpflichter (sogenannter No Residente) in Spanien zu zahlen hat. Diese beträgt 19% vom erzielten Gewinn für das Jahr 2017.

Immobilienverkauf in Spanien ohne Gewinn – Kein anfallen von Wertzuwachssteuer
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