Das Plenum des spanischen Verfassungsgerichtes hat einstimmig entschieden, die Artikel 107.1, 107.2 a) und 110.4 des neugefassten, durch den Königlichen Erlass Nr. 2/2004 vom 5. März verabschiedeten Gesetzes über die lokalen Finanzämter, für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Es ist der Auffassung, dass die Wertzuwachssteuer der Stadtgrundstücke (Plusvalía) das Verfassungsprinzip der Wirtschaftskraft verletzt. Insoweit, dass sie nicht unbedingt an das Vorliegen eines tatsächlichen Wertzuwachses des Gutes, sondern an die reine Inhaberschaft des Grundstückes während eines Zeitraumes (mindestens ein Jahr, maximal 20 Jahre) anknüpft.
In seinem Urteil vom 11. Mai 2017, bei dem Richter Andrés Ollero Berichterstatter war, wendet das Verfassungsgericht wieder die Rechtslehre an, welche bereits in vorangegangenen Urteilen in Bezug auf die gleiche Steuer in den Provinzen Guipúzcoa und Álava herangezogen wurde.
In den besagten Urteilen wies das Gericht bereits darauf hin, dass die Festlegung von Steuern, welche den Wertzuwachs belasten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist, solange das Prinzip der Wirtschaftskraft respektiert wird, welches im Artikel 31.1. der spanischen Verfassung verankert ist. Dem Verfassungsgericht zufolge bedeute dies, dass die Steuer auf keinen Fall Handlungen oder Vorgänge belasten kann, wenn “kein tatsächlicher oder potentieller Wertzuwachs verzeichnet worden ist“.
Anders ausgedrückt: Ist bei einer Immobilie entweder kein Wertzuwachs oder sogar eine Wertminderung zu verzeichnen, so muss zukünftig der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Plusvalía nicht mehr nachkommen.