Kurz vor dem Jahreswechsel hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) umfangreiche Änderungen bei der Durchsetzung von Finanzsanktionen, aber auch bei der Bekämpfung von Geldwäsche beschlossen. Zu den Maßnahmen zählt insbesondere ein Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften.
Laut § 59 Abs. 11 GwG tritt das Barzahlungsverbot für Rechtsgeschäfte, die ab dem 1. April 2023 beschlossen wurden, in Kraft.
Zukünftig müssen die Vertragsparteien bei einem Immobilienkauf in Deutschland dem Notar nachweisen, dass sie den Kaufpreis unbar erbracht haben, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs. Grundsätzlich darf der Notar erst dann die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer beantragen, wenn ihm ein schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde.
Verstöße gegen das Barzahlungsverbot und die Nachweispflicht muss der Notar der zentralen Anti-Geldwäsche-Einheit (FIU) melden.
In § 16a GwG ist nunmehr geregelt, dass man den Kauf oder Tausch von deutschen Immobilien nicht mehr bar bezahlen darf. Dazu gehören laut Abs.1 S.1 der Vorschrift Bargeld, Kryptowerte sowie Gold, Platin und Edelsteine.
Wie verhält es sich in Spanien?
Spanien hat am 9. Juli 2021 im Einklang mit der EU-Initiative zur Bekämpfung von Steuerbetrug als Vorbeugungsmaßnahme die Höchstgrenze für jegliche Barzahlungen von 2.500 Euro auf 1.000 Euro gesenkt, sofern eine der beiden Parteien als Unternehmer, Kaufmann oder Freiberufler handelt. Das Limit gilt pro Geschäftsfall.
Wenn die zahlende Partei eine natürliche Person ist, die nachweislich keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat und nicht in der Eigenschaft als Unternehmer, Kaufmann oder Freiberufler handelt, liegt die Grenze für Bargeldzahlungen bei 10.000 Euro.
Bei Verstoß beläuft sich die Strafe auf 25 Prozent des bezahlten Barbetrags.
Das neue Gesetz Ley 11/2021 vom 9. Juli wurde am 10. Juli 2021 im Staatsanzeiger BOE (Boletín Oficial del Estado) BOE-A-2021-11473 veröffentlicht.