Eigentümer von Wohnungen und Ferienhäuser in Spanien haben seit dem 2. Juli 2018 ein neues Rechtsmittel, um gegen das Phänomen der „Okupa“ vorzugehen: Das Gesetz 5/2018, welches das Zivilprozessgesetz (LECiv) ändert und betroffenen Eigentümern einen neuen, schnelleren Rechtsschutz ermöglicht.
1. Hintergrund und bisherige Rechtsmittel
Seit Jahrzenten tritt in Spanien das Phänomen der sog. „Okupa“ auf. Damit ist gemeint, dass sich Personen den Zugang zu einem leeren Haus eigenmächtig verschaffen und darin wohnen, ohne einen Anspruch darauf zu haben.
Bisher hatten die betroffenen Eigentümer zwei Möglichkeiten: Sie konnten entweder ein Strafverfahren (mit einer durchschnittlichen Dauer von 13,9 Monaten ab Einreichung der Strafanzeige bzw. der Privatklage des Eigentümers) oder ein Zivilverfahren (mit einer durchschnittlichen Dauer von 30,1 Monaten im ordentlichen Verfahren, wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind) einleiten.
Das hatte zur Folge, dass die betroffenen Eigentümer grundsätzlich so lange warten mussten, bis sie das illegal besetzte Eigentum wieder in Besitz nehmen konnten.
Theoretisch hatten betroffene Eigentümer zudem zwei weitere Optionen, um lange Wartezeiten zu vermeiden:
Die erste Möglichkeit ist die sog. Intervention der Polizei. Problematisch hierin ist jedoch, dass diese nur in den ersten Stunden der illegalen Besetzung erlaubt ist, sofern sie durch Zeugenaussagen von Nachbarn belegt werden. Auch ist diese Maßnahme nicht ganz unumstritten, da manche Richter hierin eine Überschreitung der polizeilichen Befugnisse sehen.
Die andere Möglichkeit besteht darin, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Räumung zu verlangen (Art. 728 LECiv oder Art. 13 LECrim). Auch diese Möglichkeit ist allerdings nicht effizient, da die spanischen Gerichte dazu neigen, solchen vorläufigen Rechtsschutz – sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren – abzulehnen.
2. Das neue spanische Gesetz und seine Folgen
Der spanische Gesetzgeber führt mit dem Gesetz „Ley 5/2018, de 11 de junio, de modificación de la Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil, en relación a la ocupación ilegal de viviendas“, nun einen neuen zivilrechtlichen Weg ein, um den Besitz einer illegal besetzten Wohnimmobilie zurückzuerlangen. Dieser Rechtsweg wird im Wege der mündlichen Verhandlung durchgeführt (sog. „juicio verbal“) und kann von natürlichen Personen, die Eigentümer oder anderweitig rechtmäßige Besitzer sind, gemeinnützigen Einrichtungen, denen ein Besitzrecht an einer illegal besetzen Immobilie zusteht, und öffentlichen Einrichtungen als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer von Sozialwohnungen genutzt werden.
Dafür muss der in seinem Besitz oder Nutzungsrecht Gestörte bei dem zuständigen Gericht (dem Gericht erster Instanz an dem Ort, an dem sich die besetzte Immobilie befindet) einen Antrag auf Schutz im Wege des summarischen Verfahrens des Besitzes einer Sache oder eines Rechts stellen (sog. „demanda de tutela sumaria de la tenencia o de la posesión de una cosa o derecho“) gemäß dem neuen Art. 250.1.4. des LECiv.
Die Zustellung erfolgt an denjenigen, der in der Immobilie angetroffen wird, und bewirkt zugleich die Zustellung an alle weiteren unbekannten Bewohner.
Nach der Zulassung des Antrags wird den Antragsgegnern, d.h. den Bewohnern der angeblich illegal besetzten Immobilie, aufgegeben, innerhalb von fünf Arbeitstagen den Rechtsgrund, der ihren Besitz rechtfertigt, anzugeben. Wird ein solcher Rechtsgrund nicht vorgetragen, so wird durch Beschluss die sofortige Herausgabe des Besitzes an den Antragsteller angeordnet. Dieser Beschluss kann sofort vollstreckt werden. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss gibt es nicht (neuer Art. 444.1 bis des LECiv). Der Antragsgegner hat jedoch ab Zustellung der Zulassung des Antrags zehn Tage Zeit, auf den Hauptsacheantrag zu reagieren. Sofern der Antragsgegner das Bestehen eines ausreichenden Rechtsgrundes gegen den Antragsteller oder das Fehlen eines Rechtsgrundes des Antragstellers vorträgt, ist eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme erforderlich. Nach Prüfung der Beweise wird die Verhandlung geschlossen und das Gericht trifft innerhalb der folgenden zehn Tagen eine Entscheidung (Art. 447.1 LECiv).
Fazit
Das neue Gesetz verkürzt das Herausgabeverfahren einer illegal besetzen Immobilie in Spanien erheblich. Allerdings ist auch dieser neue Rechtsweg nicht ideal. Einerseits gilt zu beachten, dass nicht jeder Betroffene diesen neuen Rechtsweg nutzen kann. Juristischen Personen (wie es bei Banken z.B. der Fall ist) steht dieser Weg nicht zu. Im Übrigen beträgt die durchschnittliche Dauer bis zur Zulassung eines Antrags 45,8 Tage. Diese Tage sind zu den Tagen hinzuzurechnen, die für die Zustellung des Antrags erforderlich sind, und zu den fünf Tagen, die dem Antragsgegner zustehen, um einen Rechtsgrund vorzutragen. Selbst ohne Widerspruch durch den Antragsgegner werden im Durchschnitt 50 Tage überschritten, bis ein Beschluss zur sofortigen Herausgabe der Immobilie erlassen wird. Dennoch verbessert das neue Gesetz die bisherige spanische Rechtslage.