Das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (kurz: Maklerprovision-Neuregelung) tritt am 23.12.2020 in Kraft.
Die am 14.05.2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Neuregelungen für die Maklerprovision bei vielen Immobiliengeschäften werden dann auch im BGB zu finden sein.
Durch die Maklerprovision-Neuregelung werden private Käufer beim Immobilienkauf finanziell entlastet.
Bisherige Regelung
Bisher war die Verteilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Es hat sich jedoch in den meisten Bundesländern über die Jahre etabliert, dass der Käufer in der Regel die Provision bei Immobiliengeschäften übernimmt, auch dann, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Das sog. „Bestellerprinzip“ galt nur bei der Vermietung von Immobilien, nicht jedoch beim Kauf.
Die Höhe der Provision variierte zudem sehr stark. In der Regel betrug die Provision – je nach Bundesland – zwischen 3,57 % und 7,14 % des vereinbarten Kaufpreises. Eine einheitliche Regelung zu Verteilung dieser Provision gab es nicht. Der Käufer wurde daher bei jedem Kauf zusätzlich finanziell belastet.
Die neue Regelung
Das neue Gesetz legt die Verteilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer ausdrücklich fest.
Es sieht vor, dass künftig derjenige, der den Makler beauftragt, mindestens 50 % der Maklerprovision trägt. Das bedeutet konkret, dass durch die Neuregelung Immobilienverkäufer mindestens die Hälfte der für den Makler anfallenden Kosten tragen müssen. Es ist zudem möglich, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass der Verkäufer für die gesamte Provision aufkommt. Eine Vereinbarung über die Höhe der Provision bleibt jedoch weiterhin gesetzlich geschuldet.
Eine Besonderheit ist zu beachten: Die Neuregelung gilt nur für Verbraucher und ist beschränkt auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen.
Handelt der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, so kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.
Neue Formvorschrift für Maklerverträge
Im Übrigen gilt zu beachten, dass künftig ein Maklervertrag nach dem neuen Gesetz der Schriftform bedarf. Die aktuell noch mögliche mündliche Form ist ab dem 23.12.2020 nicht mehr ausreichend. Mündlich geschlossene Maklerverträge sind dann nicht mehr gültig.
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