Wenn man an die Errichtung eines Testaments denkt, findet man in der Regel eine solche nur sinnvoll, wenn Nachkommen oder ein Ehepartner vorhanden sind.
Der Sinn und Zweck der Testamentserrichtung liegt allerdings darin, die Durchsetzung des Letzten Willens sicherzustellen. Dadurch kann man sich um geliebte Personen kümmern, Unsicherheiten beseitigen, Haustiere nach dem eigenen Tod schützen oder einen gemeinnützigen Zweck fördern. Dieses Bedürfnis existiert genauso bei Singles.
Hinzu kommt die Überlegung, dass bei fehlender Testamentserrichtung der Erblasser vor unvorhersehbaren Konsequenzen steht. Zwar hat der Gesetzgeber für den Fall eines fehlenden Testaments Vorsorge in Gestalt der gesetzlichen Erbfolge getragen. Diese ist allerdings nicht immer so wie erwartet und kann dazu führen, dass entfernte Verwandten das gesamte Vermögen des Singles erben, obwohl der Erblasser sie zu Lebzeiten gar nicht kannte oder nie als seine Erben einsetzen würde. Können keine Angehörigen des Erblassers ermittelt werden, dann erbt schlimmstenfalls der Staat.
Die Testamentserrichtung entfaltet somit auch bei Singles eine entscheidende Bedeutung.
Partner und minderjährige Kinder
Die Testamentserrichtung spielt große Rolle für ledige Personen, die einen Partner haben, aber nicht verheiratet sind oder nicht eine eingetragene Lebensgemeinschaft bilden. Bei fehlender Testamentserrichtung geht der Partner im Falle des Todes leer aus! Die Errichtung ist somit zum Schutz des nicht ehelichen Partners unabdingbar.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der überlebende Elternteil für die Verwaltung des vom minderjährigen Kind ererbten Vermögens bis zu dessen Volljährigkeit verantwortlich ist. Oft möchte allerdings der Erblasser einen Zugriff des überlebenden Elternteils auf das Vermögen des Kindes unterbinden. Im Rahmen der Testamentserrichtung besteht somit die Möglichkeit den anderen Elternteil von der Vermögensverwaltung in Bezug auf das zu vererbende Vermögen auszuschließen oder durch Anordnungen zur Vermögensverwaltung eine anderweitige für den Erblasser sinnvolle Mittellösung zu finden.
Wohltätiger Zweck
Selbst wenn ein Partner oder Kinder nicht vorhanden sind, kann die Testamentserrichtung sinnvoll sein, wenn der Erblasser nach seinem Tod einen wohltätigen Zweck mit seinem Vermögen fördern will. Der Erblasser kann beispielsweise juristische Personen wie Stiftungen sowie Vereine als Erben einsetzen oder mit einem Geldvermächtnis bedenken, das der Erbe dann bezahlen muss. Ein Testament mit einer solchen Zwecksetzung ist auch aus steuerlicher Sicht günstig, da Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke von der Erbschaftsteuer befreit sind.
Haustiere
Die Testamentserrichtung ermöglicht es dem Single, Vorsorge für sein Haustier nach seinem Ableben zu treffen. Haustiere können zwar aufgrund ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit nach dem deutschen Erbrecht nicht erben. Sie können aber indirekt bedacht werden. Der Erblasser hat die Möglichkeit eine Vertrauensperson, ein Tierheim oder einen Tierschutzverein zum Erben oder zum Vermächtnisnehmer einzusetzen und im Testamten einzuordnen, dass sich der Bedachte um das Tier zu kümmern hat. Ein Testamentsvollstrecker kann dann für die Durchsetzung dieser Auflage einstehen.
Fazit
Aus den oben angeführten Überlegungen ergibt sich, dass eine Testamentserrichtung auch bei Singles unerlässlich ist. Diese sichert die für den Erblasser wichtigen Personen, schützt ihn vor unvorhersehbaren Konsequenzen und ermöglicht ihm, das Leben nach seinem Abkommen in der Hand zu nehmen und seinem Willen entsprechend zu gestalten. Bei der Errichtung eines Testaments ist allerdings große Sorgfältigkeit geboten. Eine missverständliche Formulierung kann zu großen Unsicherheiten bei der Auslegung des Testaments führen und hat im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist deswegen sinnvoll. Wir stehen Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung.