Der Stichtag ist gekommen: Die Europäische Erbrechtsverordnung 650/2012 vom 4. Juli 2012 gilt für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015, und zwar in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Sie regelt für Todesfälle mit grenzüberschreitendem Bezug, welches mitgliedstaatliche Recht auf den Erbfall anzuwenden ist und welcher Mitgliedstaat für Entscheidungen über den Erbfall zuständig ist. Eine ihrer bedeutsamsten Folgen liegt aus deutscher Sicht darin, dass sich die Frage des anwendbaren Erbrechts in internationalen Sachverhalten grundsätzlich nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit beurteilt, sondern nach dem Land, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für diesen Zweck wird der Europäische Erbschein eingeführt, welcher in allen europäischen Mitgliedsstaaten den Status der Erben anerkennt. Die neue Regulierung ist allgemeingültig, d.h. dass sie nicht nur für die EU-Mitgliedsstaaten gilt, sondern für jedes Land dieser Welt. Die Folge ist, dass Richter und Notare der europäischen Mitgliedsstaaten dieselben Normen für die Erbschaftsnachfolge anwenden müssen, egal ob es sich um einen Staatsbürger aus Deutschland, Spanien, Russland oder Brasilien mit britischem Pass handelt. Die Folge dieser rechtlichen Änderung ist, dass beispielsweise ein spanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich mit Kindern den rechtlichen Bestimmungen des französischen Bürgergesetzbuches unterliegt und nicht wie vorher dem spanischen. Genauso unterliegt das Erbe eines britischen Staatsbürgers mit Wohnsitz auf den Balearen oder in Andalusien den rechtlichen Bestimmungen des spanischen Erbgesetzes. All dies macht den realen, freien Personenverkehr innerhalb der EU transparenter und erlaubt außerdem, die Gesetze für die Erbschaftsnachfolge in jedem Fall konkret auswählen zu können. Dies gibt der zu vererbenden Person die Sicherheit, dass sein Erbe nach bestimmten Regeln ablaufen und den Erben weniger Probleme verursachen wird. Dem Erblasser steht es aber frei, das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen – nur muss er es rechtzeitig tun. Außerdem bezieht sich die Rechtswahl auf die gesamte Rechtsnachfolge. Alte Rechtswahlklauseln aus der Zeit vor dem 17. August 2015, die sich auf das unbewegliche Vermögen in Deutschland beschränken, bleiben gemäß Art. 83 Abs. 2 der Verordnung zwar wirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Es ist aber ratsam, alte Verfügungen von Todes wegen von einem Erbrechtsexperten überprüfen zu lassen. Zur EuErbVO in deutscher Übersetzung.

Neue europäische Regulierung zu internationalen Erbschaftsverfahren
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