In seinem Urteil vom 03.09.2014 C-127/12 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in Spanien erhobene Erbschaft- und Schenkungsteuer wegen Ungleichbehandlung von Einheimischen (Residentes) und Nicht-Ortsansässigen (No Residentes) rechtswidrig ist. Die Europäische Kommission hatte das Königreich Spanien im März 2012 verklagt, da die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nach Auffassung der Kommission eine Diskriminierung der Nicht-Ortsansässigen darstelle und gegen die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr und damit gegen EU-Vorschriften verstoße. Dem Antrag der Europäischen Kommission hat der EuGH nunmehr stattgegeben und die derzeitige spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer für rechtswidrig erklärt. In der Rechtssache C-127/12 hat der EuGH festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 63 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen hat, dass es in der steuerrechtlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften Unterschiede eingeführt hat zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Rechtsnachfolgern und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und gebietsfremden Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen. Bisher war es so, dass bei Erbschaft oder Schenkung eines ganz oder teilweise in Spanien belegenen Nachlasses für diesen in Spanien Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer anfiel (impuesto sobre sucesiones y donaciones). Zuständig für die Erhebung dieser Steuern sind die autonomen Regionen Spaniens. Während Einheimische von besonderen, erhöhten Freibeträgen für nahe Angehörige oder auch von speziellen Steuerbefreiungstatbeständen der autonomen Regionen profitieren, und in Folge keine oder nur sehr geringe spanische Erbschaftsteuer zahlen, haben Nicht-Ortsansässige das Nachsehen und zahlen für Erbschaften in Spanien hohe Erbschaftsteuern, da die Freibeträge bzw. Steuerbefreiungen nach bisherigem spanischen Recht nur dann in Anspruch genommen werden konnten, wenn sowohl Erblasser als auch Erbe ihren steuerlichen Wohnsitz (residencia fiscal) in Spanien hatten. Es findet insoweit eine Ungleichbehandlung zwischen Ortsansässigen und Nicht-Ortsansässigen statt. Wir gehen davon aus, dass im Rahmen der für das Jahr 2015 geplanten Reform des Steuerrechts in Spanien auch mit entsprechenden Änderungen bei der Erbschaftsteuer zu rechnen ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann nun die zu viel gezahlte spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer ganz oder zum Teil zurückverlangt werden (Voraussichtlich ergibt sich der überzahlte Betrag aus der Differenz zwischen der durch Einheimische und Nicht-Ortsansässigen gezahlten Steuern – wie schon zuvor bei der diskriminierenden Besteuerung des Veräußerungsgewinns gehandhabt). Eine Rückzahlung ist allerdings ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall bzw. der Schenkung oder der Steuerzahlung mehr als 4 Jahre vergangen sind. Wir empfehlen daher den Betroffenen schnellst möglich einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen.

Rückforderung der in Spanien angefallenen Erbschaft- und Schenkungsteuer
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